Vergütung für Schulbusfahrer und Begleitperson sittenwidrig?

In dem Verfahren Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 Sa 917/13 – betreffend einen Schulbusfahrer, das mit der Pressemitteilung 21/14 vom 25.04.2014 angekündigt worden ist, haben die Parteien sich heute in der mündlichen Verhandlung geeinigt. Die Arbeitgeberin zahlt an den Schulbusfahrer zur Abgeltung möglicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.375,00 Euro brutto.

Die 8. Kammer hat heute einen weiteren Fall (8 Sa 764/13) verhandelt. Klägerin in diesem Verfahren ist kein Schulbusfahrer, sondern eine Begleitperson, die seit dem 10.02.2012 bei der Beklagten beschäftigt war. Diese begleitete in der Regel täglich zwei Schulbustouren, die mit einem Pauschalbetrag von jeweils 7,50 Euro, d.h. 15,00 Euro am Tag, vergütet wurden. Die Klägerin hat behauptet, dass jede Tour ca. zwei Stunden in Anspruch nahm. Die sich daraus ergebende Stundenvergütung sei sittenwidrig. Im Wesentlichen aus diesem Grunde stünden ihr für die Zeit vom 10.02.2012 bis zum 31.03.2013 weitere 8.654,47 Euro zu. Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage in Höhe von 1.359,90 Euro stattgegeben. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass der Klägerin während der Schulferien keine Touren zugewiesen worden waren. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien teilweise Berufung eingelegt. Die Klägerin hat diese auf die Zeit bis zum 31.10.2012 beschränkt, weil das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31.10.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst hatte. Insoweit hatte die Beklagte keine Berufung eingelegt. Die 8. Kammer hat heute in diesem Verfahren eine Zeugin zur Dauer der Touren der Begleitperson vernommen. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, schriftsätzlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird von Amts wegen bestimmt werden.

Arbeitsgericht Essen, Urteil 7 Ca 3665/12 vom 17.06.2013

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 917/13

Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 2940/12, Urteil vom 25.04.2013

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 764/13

Quelle: Justizministerium NRW