Rechtsanwalt Patientenverfügung

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Im Leben können immer Dinge passieren, die niemand erwartet hat oder vorhersehen konnte. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf die eigene Gesundheit. In vielen Fällen sind Patienten nicht mehr in der Lage, ihre Wünsche zu äußern. Für diesen Fall gibt es die Patientenverfügung.

Mit einer Patientenverfügung kann der Wille des Patienten verbindlich festgelegt werden. Wichtig sind konkrete und zweifelsfreie Formulierungen.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihren eigenen Willen in der Patientenverfügung unmissverständlich umzusetzen.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist in § 1827 BGB geregelt. Demnach kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.

Mit einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie Sie später behandelt werden wollen, sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, Ihren Willen selbst zu äußern. Für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, kann festgelegt werden, ob bestimmten medizinischen Maßnahmen zugestimmt werden soll oder auch auf welche Maßnahmen verzichtet werden soll. Besonders relevant kann eine Patientenverfügung im Fall schwerer Krankheit, einem Unfall oder Koma werden. Es kann der Umgang der Ärzte in bestimmten Situationen geregelt werden, beispielsweise bei künstlicher Beatmung oder Ernährung, aber auch hinsichtlich der Organspende.

Die erforderliche Einwilligungsfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, beispielsweise durch Krankheit.

Die Wirkung der Patientenverfügung entfaltet sich lediglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit.

Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, werden im alltäglichen Gebrauch oft nicht richtig voneinander getrennt. Die Patientenverfügung ist aber von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, auch wenn diese häufig zusammen verfasst werden.  Bei der Patientenverfügung handelt es sich nicht um eine Vollmacht, sondern um eine Anweisung, zumeist an den Arzt oder das Pflegepersonal. Sie betrifft den medizinischen bzw. gesundheitlichen Bereich. Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person bevollmächtigt für Sie gewisse Entscheidungen zu übernehmen. Durch die Vorsorgevollmacht können insbesondere rechtliche Angelegenheiten geregelt werden, wenn die vollmachtgebende Person dazu nicht in der Lage ist.

Was passiert ohne Patientenverfügung?

Es besteht keine Verpflichtung eine Patientenverfügung zu verfassen. Sollte es keine Patientenverfügung geben oder sind die Festlegungen auf die vorliegende Situation nicht anwendbar, müssen Bevollmächtigte oder Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Patienten entscheiden, ob eine Behandlung durchgeführt wird oder unterlassen wird.

Liegt keine Patientenverfügung vor, schöpfen die Ärzte ihre möglichen Maßnahmen aus. Die getroffenen Maßnahmen können dabei das Gegenteil des eigentlichen Willens des Patienten sein.  

Ist eine Patientenverfügung rechtsverbindlich?

Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten rechtsverbindlich, das sind nicht nur Ärzte oder Pflegepersonal, sondern auch Betreuer oder Bevollmächtigte.

Der Wille des Patienten muss für die vorliegende Situation durch die Festlegungen in der Patientenverfügung eindeutig feststellbar sein. 

Reichweite der Patientenverfügung

Eine wirksame Patientenverfügung hat nach dem Willen des Gesetzgebers eine unbegrenzte Reichweite.

Die Gültigkeit ist nicht beschränkt auf Fälle einer tödlich verlaufenden Krankheit oder den Sterbeverlauf. Vielmehr gilt die Patientenverfügung gemäß § 1827 Absatz 3 BGB unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. 

Allerdings ist aktive Sterbehilfe verboten, sodass eine solche Festlegung in der Patientenverfügung unwirksam ist und der Arzt dieser Forderung nicht folgen wird.

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Wie muss eine Patientenverfügung aussehen?

Nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 BGB muss die Patientenverfügung schriftlich festgehalten werden. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Patientenverfügung muss nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden, ausreichend ist auch ein maschinenschriftliches Dokument. Notwendig ist aber eine eigenhändige Unterschrift. Um Zweifeln entgegen zu wirken, beispielsweise hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung, sollten Ort und Datum angegeben werden. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nicht erforderlich.

Die Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert werden. Allgemeine Formulierungen, beispielsweise „in Würde sterben“ zu wollen, sind nicht geeignet.

Es sollte möglichst konkret beschrieben werden, für welche Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Wünsche für die Behandlung in der Situation bestehen.

Vor dem Aufsetzen einer Patientenverfügung kann es sinnvoll sein, sich mit einem Arzt auszutauschen.

Aufbewahrung

Die Patientenverfügung kann zuhause oder auch bei Angehörigen aufbewahrt werden oder Angehörigen kann der Aufbewahrungsort der Patientenverfügung genannt werden.

Es kann aber auch eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfolgen. Ärzte haben die Möglichkeit abzufragen, ob der Patient eine Patientenverfügung registriert hat.

Patientenverfügung ändern oder widerrufen

Eine Patientenverfügung kann jederzeit abgeändert werden oder widerrufen werde, § 1827 Absatz 1 Satz 3 BGB.

Die Änderung sollte für jeden sichtbar sein, indem die Patientenverfügung neu formuliert ist oder eine Änderung durch das Datum ersichtlich ist.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne und entwerfe mit Ihnen gemeinsam eine Patientenverfügung, die Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
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