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Das Testament ist eine letztwillige Verfügung von Todes wegen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 2064 BGB. Der Erblasser kann so Bestimmungen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge treffen.

Das eigene Testament kann nach Ihren Wünschen gestaltet werden. So kann Ihr Vermögen zielgerichtet und sicher weitergegeben werden, Streitigkeiten in der Familie können so vermieden werden und das Testament kann auch steuerlich optimal gestaltet werden.

Hinsichtlich der richtigen Form und der Gestaltung des Inhalts sollte jedoch einiges beachtet werden.

Sie sollten sich daher frühzeitig bereits mit der Errichtung Ihres Testaments befassen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Testamenten oder auch bei der Auslegung bereits vorhandener Testamente.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Wer darf ein Testament aufsetzen?

Die Testierfähigkeit regelt unter welchen Voraussetzungen man ein rechtswirksames Testament erstellen kann. Die Testierfähigkeit ist angelehnt an die Geschäftsfähigkeit. Volljährige Personen gelten grundsätzlich als testierfähig. Ausschlussgründe von der Testierfähigkeit sind nach § 2229 BGB, wenn man das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Um ein Testament errichten zu können muss man somit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein und die Bedeutung und Rechte und Pflichten erkennen.

Auch jemand unter 18 Jahren kann ein Testament aufsetzen. Der Minderjährige muss aber mindestens 16 Jahre alt sein. Es darf sich hierbei aber nicht um ein handschriftliches Testament handeln, sondern es muss ein öffentliches Testament sein, § 2233 BGB. Das Testament muss also bei einem Notar errichtet werden oder kann durch Übergabe eines Schriftstücks an den Notar erfolgen. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich.

Eine Person kann auch testierfähig sein, wenn sie rein faktisch testierunfähig ist, also beispielsweise nicht lesen, schreiben oder sprechen kann. Die Testierfähigkeit ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Auch eine Person, die mit Gebärdensprache kommuniziert, kann testierfähig sein kann.

Häufiges Problem ist die Testierfähigkeit bei betreuten Personen, bei psychisch kranken Personen oder bei Personen, die unter Demenz leiden.
Ist Ihnen die Tragweite der Entscheidungen bewusst, sind auch betreute Personen testierfähig.  
Gerade bei dementen Personen gestaltet sich die Beurteilung oftmals schwieriger. Ab wann die Krankheit dazu führt, dass die Testierfähigkeit beeinträchtigt ist, ist häufig strittig. Entscheidend ist, die Art und das Ausmaß der Erkrankung im Einzelfall.

Was darf man regeln?

Eine testierfähige Person besitzt Testierfreiheit. Der Erblasser kann sein Testament nach seinen Wünschen erstellen. Für die Erstellung eines Testaments gibt es viele verschiedene Möglichkeiten und Konstellationen. Unter anderem kann Folgendes geregelt werden:

Einsetzung der Erben:

Der Erblasser kann den Erben bestimmen, § 1937 BGB. Das können mehrere Erben oder ein Alleinerbe sein. Es kann auch ein Ersatzerbe bestimmt werden, der das Erbe antreten soll, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder das Erbe ausschlägt.

Enterbung und Pflichtteil:

Durch eine Enterbung können vom Erblasser gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden, § 1938 BGB. Die gesetzlichen Erben bekommen durch das Pflichtteilsrecht dennoch grundsätzlich einen Anteil am Erbvermögen. Der Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss daher für die Berechnung die gesetzliche Erbquote des Berechtigten ermittelt werden. Der Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über den Erbfall und der Enterbung geltend gemacht werden. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB kann der Erblasser auch das Pflichtteilsrecht entziehen.

Vor- und Nacherbschaft:

Bei der Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB hat der Erblasser die Möglichkeit sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu vererben. Er setzt also verschiedene Erben ein, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erben. Vorerbe ist dabei derjenige, der zuerst Erbe wird und Nacherbe ist derjenige, der das Vermögen nach dieser Person haben soll. Grundsätzlich tritt die Nacherbschaft ein, sobald der Vorerbe verstorben ist. Mit dieser Konstellation ist der Vorerbe im Umgang mit dem Nachlass eingeschränkt und verwaltet eher das Vermögen, da die Erhaltung des Nachlasses für den Nacherben eine wesentliche Aufgabe des Vorerben ist. Der Erblasser kann so verhindern, dass der Nachlass von einem Erben verbraucht wird.

Teilungsanordnung:

Mithilfe einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann der Erblasser die Erbauseinandersetzung beeinflussen, indem die Aufteilung des Nachlasses schon im Testament festgehalten wird. Er bestimmt, wie die Erben den Nachlass untereinander aufteilen. Die Teilungsanordnung hat jedoch keine Auswirkung auf die Erbquote und ein Mehrwert müsste gegenüber den anderen Erben ausgeglichen werden.

Vermächtnis:

Durch ein Vermächtnis wird ein bestimmter Teil des Vermögens dem sogenannten Vermächtnisnehmer zugewandt, ohne dass dieser als Erbe eingesetzt wird, § 1939 BGB. Dabei kann jeder Vermögensvorteil Gegenstand eines Vermächtnisses sein, so zum Beispiel ein Geldbetrag oder bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sachen oder auch ein bestimmtes Nutzungsrecht. Der Vermächtnisnehmer muss gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft das Vermächtnis geltend machen. Er hat daher nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung und bekommt keinen Anteil am Gesamtnachlass und tritt daher auch nicht in die damit einhergehenden Rechten und Pflichten ein.

Auflage:

Im Rahmen einer Auflage nach § 1940 BGB wird ein Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet. Typischerweise handelt es sich hierbei um Grabpflege oder die Versorgung eines Haustiers.

Testamentsvollstreckung:

In dem Testament kann ein Testamentsvollstrecker benannt werden, § 2197 BGB. Dieser kümmert sich um die Abwicklung des Nachlasses. Für die Auswahl des Testamentsvollstreckers gibt es keine besonderen Voraussetzungen. Für den Erblasser ist es dabei aber ratsam, eine Person zu bestimmen, die die notwendige Kompetenz besitzt um die Pflichten des Testamentsvollstreckers richtig zu erfüllen. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist zum Beispiel empfehlenswert, wenn es vermutlich nicht zu einer Einigung unter den Erben kommen wird, Erben minderjährig sind oder das Testament eine Unternehmensnachfolge regelt. Mit der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers gehen aber auch einige Pflichten einher, beispielsweise muss er ein Nachlassverzeichnis erstellen oder die Erbschaftsteuererklärung abgeben. Gemäß § 2216 BGB muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Sollten den Erben aufgrund einer schlechten Amtsführung Schäden entstehen, haftet der Testamentsvollstrecker. Dafür steht dem Testamentsvollstrecker auch eine angemessene Vergütung zu.

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Testamentsarten

Es gibt für den Erblasser verschiedene Formen ein Testament zu errichten. Diese unterscheiden sich vor allem hinsichtlich ihrer formalen und inhaltlichen Anforderungen.

Handschriftliches Testament:

Das handschriftliche Testament, oder auch eigenhändiges oder privatschriftliches Testament genannt, muss vom Erblasser handschriftlich verfasst werden, § 2217 BGB. Es muss mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden und mit Zeit und Ort der Erstellung versehen werden. Unzulässig ist ein maschinell erstelltes aber eigenhändig unterschriebenes Testament. Ein Notar ist für die Erstellung nicht erforderlich. Für den Erblasser gibt es die Möglichkeit das Testament beim Nachlassgericht zu verwahren, dies ist aber nicht notwendig.

Notarielles Testament:

Mithilfe eines Notars kann das notarielle oder auch öffentliche Testament errichtet werden. Hierfür kann der letzte Wille entweder gegenüber dem Notar erklärt werden oder es kann dem Notar eine Niederschrift mit dem letzten Willen übergeben werden, § 2232 BGB. Dieses Testament muss vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. Wird es aus der Verwahrung genommen, wird es ungültig.

Nottestament:

Bei einem Nottestament handelt es sich um eine außerordentliche Form des Testaments, die nur in Notsituationen zulässig ist. Das Nottestament findet Anwendung, wenn sich der Erblasser in einer lebensbedrohenden Situation befindet und kein eigenhändiges oder notarielles Testament mehr errichten kann. Dabei lassen sich folgende Formen unterscheiden:

Bürgermeistertestament, § 2249 BGB
Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB
Seetestament, § 2251 BGB

Diese Testamente sind im Beisein von zwei bzw. drei Zeugen gültig. Das Nottestament verliert nach § 2252 BGB aber seine Gültigkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach der Errichtung noch lebt.

Gemeinschaftliches Testament:

Durch das gemeinschaftliche Testament wird es Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ermöglicht eine gemeinsame Nachlassplanung zu verfassen. Die Testamente können in jeglicher Form errichtet werden. Damit es gültig ist, müssen beide Parteien das Testament unterschreiben.

Berliner Testament:

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, § 2269 BGB. Die Ehegatten oder Lebenspartner können sich zuerst gegenseitig als Erben einsetzen und als Schlusserben einen Dritten einsetzen. Klassischerweise sind das dann die Kinder. Das Berliner Testament kann nach dem Tod des einen Ehegatten nicht mehr geändert werden. Durch diese Konstellation werden die Kinder im ersten Erbfall nicht bedacht, dies kann dazu führen, dass die Kinder bereits nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen. Insbesondere muss auch beachtet werden, dass gerade bei größeren Nachlasswerten unnötig hohe Erbschaftssteuern anfallen können. Auch wenn das Berliner Testament als klassische Möglichkeit der Testamentserrichtung bekannt ist, bietet es doch einige Risiken, die zu beachten sind und es daher nicht für jeden die optimale Lösung ist und vielleicht auch modifiziert werden sollte.

Behindertentestament:

Bei dem Behindertentestament handelt es sich um eine Sonderform, die der Erblasser verfassen kann, wenn es einen behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen gibt. Zumeist handelt es sich hier um die Eltern behinderter Kinder. Das Testament dient der Absicherung des Angehörigen und soll zugleich verhindern, dass der Statt auf das Erbe zugreift. Denn wenn ein behinderter Angehöriger nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, entsteht ein Ausgleichanspruch des Staates für die bis dahin getätigten Sozial- oder Pflegeleistungen und er verliert den Anspruch auf weitere Sozialleistungen, bis das Vermögen vollständig aufgebraucht wurde.

Testament ändern und widerrufen

Aufgrund geänderter Lebensbedingungen, zum Beispiel einem Tod eines Erben oder einer Scheidung oder anderen Streitigkeiten, ist es notwendig ein schon aufgesetztes Testament zu ändern. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die abhängig von der Art des Testaments sind. Unterschieden wird zwischen dem privatschriftlichen Testament, dem notariellen Testament und dem gemeinschaftlichen Testament.

Das vorhergehende Testament kann aufgehoben werden, wenn es in einem Testament ausdrücklich widerrufen wird. Ein Widerruf ist auch in der Form möglich, dass ein neues Testament, dem Alten inhaltlich widerspricht. Auch durch die Vernichtung oder Veränderung wird ein Widerruf angenommen. Ein notarielles Testament gilt bereits als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung genommen wird.

Ein privatschriftliches Testament, das selbst handschriftlich erstellt und privat verwahrt wurde, kann jederzeit selbst geändert werden. Da immer das jüngste Testament gültig ist, ist es wichtig das Datum immer aufzuführen. Handelt es sich um ein privatschriftliches Testament in amtlicher Verwahrung, kann das Testament jederzeit zurückgefordert werden. Dadurch behält das Testament auch noch die Gültigkeit. Durch die Änderung entsteht ein neues gültiges Testament.

Handelt es sich jedoch um ein gemeinschaftliches Testament, in dem wechselbezügliche Verfügungen getroffen wurde, kann eine Änderung von einem Erblasser nicht ohne weiteres erfolgen. Es müssen dafür beide Ehepartner zustimmen. Ist bereits einer der beiden verstorben, ist eine Änderung nicht mehr möglich, es sei denn das Testament enthält eine Änderungsklausel. Will nur ein Ehegatte das gemeinsame Testament widerrufen und es sich um ein notarielles Testament, muss ein Widerruf von einem Notar beurkundet werden. Widerruft einer der Ehepartner, wird das gesamte Testament ungültig.

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Hinterlegung, Ablieferungspflicht und Eröffnung

Hat der Erblasser ein Testament verfasst, stellt sich die Frage an welchem Ort dies aufbewahrt werden sollte. Eine Verpflichtung das Testament in einer bestimmten Art Aufzubewahren gibt es nicht. Um sicherzustellen, dass das Testament auch eröffnet wird, kann eine Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Soll das Testament im privaten Umfeld aufbewahrt werden, sollte garantiert werden, dass dies auch von den Erben gefunden werden kann. Wird das Testament nach dem Tod des Erblassers gefunden, besteht für den Finder eine Ablieferungspflicht in § 2259 BGB. Hat der Erblasser ein Testament verfasst gehört die Eröffnung des Testaments formal zur Feststellung der Erbenstellung. Eine Verkündung des Testaments durch den Richter ist für die Angehörigen grundsätzlich möglich, kommt heute aber praktisch nicht mehr vor. Üblicherweise wird eine Kopie an den Betroffenen versendet.

Anfechtung

Bei denjenigen die in einem Testament nicht oder nicht hinreichend bedacht worden sind, kommen vielleicht Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des Testaments auf. Grund hierfür kann vor allem die fehlende Testierfähigkeit aufgrund einer Erkrankung sein, formale Fehler, Fälschungen oder wenn das Testament sittenwidrig ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Die Anfechtung ist von demjenigen zu erklären, der von der Unwirksamkeit profitiert und innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund möglich. Sie ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Häufig findet die Auseinandersetzung hinsichtlich der Wirksamkeit des Testaments im Rahmen des Erbscheinverfahrens statt.

Im Rahmen der Erstellung Ihres Testaments stehen wir Ihnen gerne als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover zur Seite. Wir finden für Sie die beste Form des Testaments und werden es nach Ihren Wünschen inhaltlich gestalten.

Sollten Sie sich bei einem Testament eines anderen übergangen oder nicht hinreichend bedacht fühlen, prüfen wir gerne für Sie Ihre Möglichkeiten.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover finden wir das Ergebnis, das individuell zu Ihren Vorstellungen passt.

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