Urlaub / Urlaubsgeld

Jeder Arbeitnehmer hat in einem Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber ist jedoch in der Regel verpflichtet seiner Vergütungspflicht weiterhin nachzukommen. Man spricht in diesem Zusammenhang häufig von einem Urlaubsgeld oder einem Urlaubsentgelt.
Daneben gibt es auch einen unentgeltlichen Urlaub. Dieser muss zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber jedoch gesondert vereinbart werden. In der Praxis empfiehlt es sich eine Vereinbarung schriftlich festzuhalten, um spätere negative Folgen ausschließen zu können.

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Urlaubsdauer
Die Urlaubsdauer richtet zum einen nach dem Beschäftigungsverhältnis und nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag. Grundsätzlich besteht bei allen Beschäftigungsformen jedoch ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von insgesamt 24 Werktagen einschließlich der Samstage. Sollte keine 6-Tage Woche zwischen dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart sein, so ist die Anzahl der Mindesturlaubstage durch 6 zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Wochentage zu multiplizieren. So hat ein Arbeitnehmer bei einer 5 Tage Woche einen gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen und bei 3 Tage eine Anspruch auf 12 Tage Erholungsurlaub.
Besonderheiten bei der Urlaubsdauer
In einigen Fällen gibt es jedoch einige Besonderheiten, die bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu beachten sind. So kann unter anderem der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen, sofern sich der Arbeitnehmer in der Elternzeit befindet. Auch bei jugendlichen Arbeitsnehmern gibt es Besonderheiten der bei Urlaubsdauer. So hat unter anderem ein 17. Jähriger einen Mindesturlaubsanspruch von 25 Werktage. Ein 16. Jähriger sogar einen Anspruch auf 27 Werktage des gesetzlichen Mindesturlaubes.

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Übertragung des Urlaubes auf das nächste Jahr
Vom Grundgedanken her ist der Erholungsurlaub auf ein Jahr beschränkt, so dass der Urlaubsanspruch zum Jahresende ersatzlos verfällt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Tarifvertragspartner sowie auch der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine gesonderte Übertragung des Urlaubs vereinbaren. So kann der noch nicht verbrauchte Urlaub teilweise mit in das neue Kalanderjahr übertragen werden.
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Ihr Sascha Gramm,
Rechtsanwalt, Urlaub in Hannover