Rechtsanwalt Kündigungsschutzprozess

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben? Im Fall einer Kündigung fehlt es vielen Arbeitnehmern an klaren Informationen über das bestmögliche Vorgehen. Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt ein Kündigungsschutzprozess in Betracht, bei diesem prüft das zuständige Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung.

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Das Ziel des Kündigungsschutzprozesses

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses findet eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung statt. Für das Gericht sind dabei mehrere Kriterien und Voraussetzungen maßgeblich. Einige davon sind Folgende:

  • Eine ordnungsgemäße und klare Erklärung, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.
  • Eine schriftliche Ausführung der Kündigung, die dem Arbeitnehmer vorliegen muss.
  • Die Kündigungsgründe müssen rechtlich wirksam sein.
  • Die schriftliche Kündigung muss dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen.

Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer haben, bereits bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Dafür können Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen, der eine einvernehmliche Lösung anstrebt. Ein solcher Vertrag hat den Vorteil, dass Sie viel Geld und Zeit sparen. Sie sind allerdings in keiner Weiser dazu verpflichtet einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben, wichtig ist auch, dass Sie keinen Druck auf sich ausüben lassen. In der Regel ist der Arbeitgeber mit Personalmitarbeiter deutlich erfahrener in solch einer Situation und möglicherweise anwaltlich beraten. Ohne eine ausführliche Prüfung des Aufhebungsvertrages, durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, sollten Sie diesen nicht unterschreiben, da Sie sich nur sehr schwer und manchmal auch gar nicht von dem Vertrag lösen können. Wichtig ist, dass Sie mit klaren Vorstellungen in die Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag gehen.

Scheitert eine Lösung über den Aufhebungsvertrag, müssen Sie innerhalb der gesetzlichen Frist eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Regelmäßig wird das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer erschüttert sein, sodass an einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr festgehalten werden kann. Beachten Sie aber, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

Was mit einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall erreicht werden kann, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Vor dem Kündigungsschutzprozess:

Möchte sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, ist eine Kündigungsschutzklage möglich. Es ist auch möglich eine Änderungskündigung mit der Kündigungsschutzklage überprüfen zu lassen.

Neben dem Ziel mit einer Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen, soll auch mittels eines Vergleichs eine Abfindung für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erreicht werden.

Worauf Sie in Ihrem individuellen Fall achten müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.

Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

Ein Kündigungsschutzprozess verläuft wie folgt.

1. Einreichung der Kündigungsschutzklage

Da eine Kündigungsschutzklage nur binnen drei Wochen, ab Zustellung der Kündigung möglich ist, muss zuerst geprüft werden, wann die Kündigung zugegangen ist. Dann muss die Klage verfasst werden und an das zuständige Arbeitsgericht verschickt werden.

Sobald die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht, erhält der Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift der Klage. Alsbald erhalten beide Streitparteien einen Termin für die Güteverhandlung.

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2. Gütetermin

In der Regel findet, wenige Wochen nach Eingang der Klage, die Güteverhandlung statt. Die Arbeitsgerichte sind dazu verpflichtet die Kündigungsschutzsachen schnellstmöglich zu bearbeiten, weshalb zwischen Klageeinreichung und dem Gütetermin meistens nicht viel Zeit verstreicht.

Das Ziel des Gütetermins liegt in der Beendigung des Prozesses durch eine gütliche Einigung. Dabei spielen die Vorstellungen der Parteien, unter welchen Voraussetzungen eine solche Einigung möglich ist, eine wichtige Rolle. Denn je weiter diese Vorstellungen voneinander entfernt sind, desto unwahrscheinlicher ist es eine Einigung zu erzielen.

Dem Gericht liegt bis zum Gütetermin oft nur die Klageschrift vor, anhand derer im Prozess eine Orientierung des Sachverhaltes stattfindet. Deshalb wendet sich das Gericht zu Prozessbeginn zunächst an die Beklagtenseite. Nach dem sich auch der Arbeitgeber geäußert hat, wägt das Gericht die Rechtslage ab. Primär finden dabei Bemühungen statt beide Parteien zu einem gütlichen Vergleich zu bringen.

Für beide Seiten hat ein Vergleich mehrere Vorteile:

  • Bei dem beiderseitigen Vergleich entfallen die Gerichtskosten.
  • Sofortige Beendigung des Rechtsstreits.
  • Das Protokoll befähigt zu möglicherweise notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen.

Das Gericht fragt im Kündigungsschutzrechtsstreit die Parteien, ob ein Vergleich überhaupt möglich ist. Ist dies der Fall kommt es im Anschluss zu einer Verhandlung über eine angemessene Abfindungshöhe.

Trotz vieler Vorteile, sollte ein Vergleich gut überlegt sein. Sollte der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle haben oder der Arbeitgeber bereits zur Güteverhandlung eine zufriedenstellende Abfindung anbietet, ist es ratsam für die Klägerseite schon im Rahmen der Güteverhandlung zu einem Vergleich zukommen.

3. Kammertermin

Wird der Rechtsstreit nicht durch eine beiderseitige Einigung beendet, bestimmt das Gericht einen Kammertermin. Dieser findet, abhängig von der Auslastung des Gerichts, zwei bis zwölf Monate nach dem Gütetermin statt. Anwesend ist dabei die gesamte Kammer, die aus dem vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern besteht.

Zum Kammertermin liegen dem Gericht wenigstens zwei weitere Schriftsätze vor. Die Klageerwiderung von der Beklagtenseite und die Stellungnahme des Klägers. Damit ist eine schriftliche Aufbereitung des Sachverhalts geschehen. Das Gericht verfügt somit über einen inhaltlichen Überblick der Sachlage und konnte bereits eine rechtliche Einordnung vornehmen.

Das Gericht wirkt auch im Kammertermin zunächst vermittelnd und versucht einen Vergleich beider Parteien zu bewirken. Dabei wird es auch die Erfolgsaussichten beider Seiten benennen, um für die Partei mit schlechteren Aussichten noch die Möglichkeit zu eröffnen einen Vergleich zu schließen.

Kommt es zu keiner Einigung über einen Vergleich oder wichtige Umstände, die essentiell für die Entscheidung des Prozesses sind, können vom Gericht Beweise erhoben werden. Das heißt, dass beispielsweise Dokumente eingesehen oder Zeugen vernommen werden.

Kommt es im Kammertermin nicht zu einer Einigung, ist es für die weitere Verfahrensweise wichtig, ob zu diesem Zeitpunkt schon eine Entscheidung getroffen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird ein weiterer Kammertermin bestimmt.

4. Urteil und Berufung

Mit der Urteilsverkündung wird das Verfahren beendet.

Das Urteil wird nicht im Kammertermin gesprochen. Es findet eine Zustellung des Protokolls nach Beendigung statt, aus dem das Urteil hervor geht. Das Urteil wird jedoch auch noch später an beide Parteien zugeleitet. Das ist meistens einige Wochen nach dem Kammertermin der Fall.

Die verlierende Partei hat die Möglichkeit beim Landesarbeitsgericht Berufung einzulegen. Dort beginnt sodann das Verfahren von neuem.

Wie ein Verfahren in Ihrem Fall aussieht, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Welche Rechtsmittel kann ich einlegen?

Auch in einem Kündigungsschutzprozess besteht die Möglichkeit Rechtsmittel einzuleiten. Die Frist um Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen, beträgt einen Monat nach Urteilsverkündung. Einen weiteren Monat hat die Partei Zeit eine Begründung darzulegen, warum eine Anfechtung des Urteils stattfindet. Ab der zweiten Instanz besteht Anwaltszwang.

Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht ist eine weitere Möglichkeit der Berufung. Dafür bestehen allerding sehr hohe Voraussetzungen, weshalb diese Art der Berufung in der Praxis selten umgesetzt wird.

Ob eine Berufung in Ihrem Fall sinnvoll ist, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Wie berechnet sich die Abfindung ?

Sollte das Gericht im Laufe des Verfahrens den Vorschlag machen, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, wird zum Ausgleich eine Abfindungszahlung bestimmt, dessen Höhe sich nach den Erfolgsaussichten der Klage bestimmt. Die meisten Gerichte orientieren sich dabei an folgender Formel: ½ Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Wenn die Kündigung rechtlich unwirksam ist, kann das Gericht eine Abfindung bestimmen. Bei einer bewiesenen Wirksamkeit der Kündigung ist die Chance auf ein Abfindungsangebot sehr gering. Aber auch bei einer rechtlich wirksamen Kündigung kann ein Abfindungsvergleich für den Arbeitgeber sinnvoll sein.

Wie hoch eine Abfindung in Ihrem Fall sein kann, berechne ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in meiner Kanzlei.


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Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. In § 1a KSchG ist jedoch im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung vorgesehen. Die betriebsbedingte Kündigung ist jedoch die einzige Kündigungsart für die eine Abfindung gesetzlich geregelt ist.

Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht, kann ich Ihnen jedoch sagen, dass die Chancen auf eine Abfindung in einem Kündigungsschutzprozess sehr gutstehen.

Wie Ihre Chancen auf eine Abfindung stehen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Wer muss die Kosten tragen?

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, wird mir in der Praxis oft die Frage nach den Kosten für solch einen Prozess gestellt. Nach § 12 ArbGG besteht bei solch einem Prozess keine Kostenerstattungspflicht. Das bedeutet, dass unabhängig davon wer das Verfahren gewinnt oder verliert, jede Partei die Kosten für den Anwalt selbst trägt. Eine Rechtsschutzversicherung kann die finanzielle Sicherheit bringen im Kündigungsfall vor das Arbeitsgericht zu gehen. Auch Prozesskostenhilfe kann dem Arbeitnehmer unter Umständen eine finanzielle Stütze sein.

Welche Kosten auf Sie zukommen können, erörtere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern vor Ort in meiner Kanzlei.


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Was deckt die Prozesskostenhilfe ab und welche Risiken bestehen trotzdem?

Wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, sind die finanziellen Verhältnisse der Partei ausschlaggebend für die Höhe der zuzahlenden Kosten. Zum Teil können für die Anwaltskosten oder mögliche anfallende Gerichtskosten keine Zahlungen anfallen. Bei einer besseren finanziellen Situation der Partei können auch gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen bestimmt werden. Stellt das Gericht einen Antrag, dass ein Anwalt beigeordnet werden muss, werden die Kosten der rechtlichen Vertretung übernommen.

Ob es auch bei Ihnen sinnvoll ist Prozesskostenhilfe zu beantragen und wie die Chancen der Bewilligung stehen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern bei einem persönlichen Termin in meiner Kanzlei.


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Brauche ich einen Anwalt?

Beide Parteien können sich im Prozess vor dem Arbeitsgericht selbst verteidigen. Empfehlenswert ist dies jedoch nicht. Es ist ratsam sich einen Anwalt an die Seite zu holen. Auch Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften können dabei helfen.  Vor allem weil die Klärung des Sachverhalts oft von Aussagen der Partei abhängt.

Das bedeutet, dass eine Beurteilung seitens des Gerichts aufgrund von Vorträgen der Parteien oder Schriftstücken beider Seiten stattfindet. Vorträge ohne anwaltlichen Beistand können unvollständig oder lückenhaft sein. Auch die Nichtvorlage von Beweisen, trotz Beweispflicht, kann in großen rechtlichen Nachteilen für die jeweilige Partei resultieren. Für juristische Laien ist ein Prozess oft ein unbekanntes Thema, wobei ein Anwalt helfend und beratend eintreten kann.

Sie merken das Thema Kündigungsschutzprozess ist nicht auf die leichte Schulter zunehmen. Wenn Sie fragen zu dem Thema haben oder eine Beratung wünschen, melden Sie sich gern in meiner Kanzlei.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Kündigungsschutzprozess in Hannover