Rechtsanwalt Beschuldigter

Sie haben von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei Post erhalten und wurden aufgefordert eine Aussage zu machen? Auch wenn Sie im ersten Moment geschockt und aufgebracht sind, versuchen Sie einen klaren Kopf zu behalten. Eine Vorladung zur Vernehmung bedeutet nämlich nicht gleich das Ende. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn je nachdem, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter geladen werden, stehen Ihnen laut Strafprozessordnung (StPO) gegenüber der jeweiligen Stelle unterschiedliche Rechte zu. Ob und wem Sie gegenüber also eine Äußerung machen sollten, machen müssen oder gerade nicht müssen, erläutere ich Ihnen im Folgenden.

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Wann bin ich Beschuldigter?

Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter im Volksmund werden diese Begriffe gern als Synonym verwendet, aber das ist falsch. Diese drei Begriffe verdeutlichen ihre Stellung in den verschiedenen Phasen (Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren) eines Strafverfahrens. Beschuldigter sind Sie im Ermittlungsverfahren und zwar dann, wenn gegen Sie ein Anfangsverdacht besteht und die Strafverfolgungsbehörde Maßnahmen gegen den Verdächtigen unternimmt, welche deutlich darauf gerichtet sind, gegen diesen strafrechtlich vorzugehen. 

Von einem Anfangsverdacht ist die Rede, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Aus kriminalistischer Sicht muss also die Möglichkeit bestehen, dass die verfolgbare Straftat tatsächlich vorliegt.

Als Angeschuldigter gelten Sie im Zwischenverfahren, bei dem das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft überprüft und entscheidet, ob es diese zulässt. Im darauffolgenden Hauptverfahren, also in der Hauptverhandlung, werden Sie dann als Angeklagter geführt.     

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Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter stehen Sie im Ermittlungsverfahren dem Machtapparat des Staates gegenüber. Diesem sind Sie aber nicht schutzlos ausgeliefert. Denn auch als Beschuldigter haben Sie nach der StPO Rechte, von denen Sie auch Gebrauch machen sollten. Im Folgenden die wichtigsten Rechte eines Beschuldigten im Überblick. 

Schweigerecht

„Sie haben das Recht zu schweigen.” Wer hat diesen Satz nicht schon etliche Male in Filmen gehört? Diesen Satz sollten Sie sich unbedingt merken! Wenn Sie, als Beschuldigter, von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vernommen werden, müssen Sie keine Aussage machen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Das heißt, Sie müssen Ihren Vor-, Familien- und Geburtsnamen angeben, Ihren Geburtstag und -ort sowie Ihre Anschrift, den Familienstand, den Beruf und die Staatsangehörigkeit. Weitere Äußerungen darüber hinaus können Sie mit gutem Gewissen verweigern. Genau dazu rate ich Ihnen, als Rechtsanwalt für Strafrecht, auch. Ihr Schweigen kann Ihnen nicht zu Lasten gelegt werden. Machen Sie sich bewusst, dass Sie im Fall der Fälle im Laufe des Verfahrens noch immer die Chance haben sich zu äußern. Dies sollte dann jedoch erst nach Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht geschehen. Dessen Hinzuziehung empfiehlt sich immer. 

Recht auf einen Anwalt

Rechtsanwäte Gramm und Kollegen

Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie in jeder Phase des Strafverfahrens, also auch im Ermittlungsverfahren, das Recht sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an die Seite zu holen. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kennt die Besonderheiten des Strafverfahrens und weiß genau welche Details zu beachten sind.  Aufgrund meiner Erfahrungen, als Rechtsanwalt für Strafrecht, empfehle ich, erst einen Anwalt zu kontaktieren, bevor man sich zu den Tatvorwürfen äußert. Das Recht auf einen Anwalt besteht auch bereits bei der Vernehmung durch die Polizei.

Wahlrecht bzgl. des Verteidigers

Welcher Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite steht, steht Ihnen frei. Sie müssen sich nicht gegen Ihren Willen von einem Anwalt vertreten lassen, mit dem Sie sich wo möglich überhaupt nicht verstehen oder dem Sie nicht vertrauen. Denn Sie haben, als Beschuldigter, ein Recht darauf sich Ihren Rechtsbeistand selbst auszusuchen. Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht, rate ich Ihnen dazu, nutzen Sie dieses Recht und kontaktieren Sie den Anwalt Ihres Vertrauens.

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Verweigerungsrecht bei der polizeilichen Vernehmung

Wie bereits eingangs erwähnt, macht es unter anderem einen Unterschied von welcher Strafverfolgungsbehörde Sie eine Vorladung erhalten. Zum einen kann diese Vorladung von der Staatsanwaltschaft kommen zum anderen aber auch von der Polizei. Bei der Vorladung durch die Polizei steht Ihnen das folgende Recht zu.

Handelt es sich bei der Ihnen vorgeworfenen Tat um eine Straftat und nicht um eine Ordnungswidrigkeit, bei der die Polizei selbst Bußgeldbehörde ist, müssen Sie, als Beschuldigter, der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung nicht Folge leisten, d.h. Sie müssen keine Äußerung tätigen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Strafverfolgungsbehörde die Pflichtangaben zu Ihrer Person kennt. Es ist aber durchaus möglich diese Daten beispielsweise schriftlich zu übermitteln. In der Regel sind der Polizei diese Angaben sowieso schon im Vorfeld bekannt, so dass Sie nichts mehr tun müssen.

Das wirkt erstmal relativ simple, doch lassen Sie sich nicht täuschen. Sollten Sie, als Beschuldigter einer Straftat, eine Vorladung der Polizei erhalten, rate ich Ihnen sich unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an die Seite zu holen. Dieser kann dann mit der ermittelnden Behörde in Kontakt treten und das Verfahren ganz in Ihrem Interesse mitgestalten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, ohne einen Anwalt keinerlei Äußerungen zu den Vorwürfen zu machen. Denn nur so können Sie überflüssige Selbstbelastungen, Widersprüche und Missverständnisse verhindern, die womöglich nicht revidiert werden können.

Recht auf Information

In der Regel erfährt der Beschuldigte selbst erst durch die Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, dass er einer Straftat beschuldigt wird. Meistens kennt der Beschuldigte die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen nicht oder nur zum Teil. Er weiß also nicht, was die Strafverfolgungsbehörde bereits weiß und was nicht. Sämtliche Äußerungen sind so mit der Gefahr verbunden, sich unbewusst in Widersprüche zu verstricken. Bei Kenntnis über den gesamten Ermittlungserfolg bzw. den Inhalt der Ermittlungsakte, würde der Beschuldigte womöglich anders aussagen oder gar schweigen. Für die bestmögliche Verteidigung ist daher eine umfassende Kenntnis der Akte zwingend notwendig. 

Zumindest über Ihren Anwalt erhalten Sie umfangreiche Kenntnis über den Akteninhalt. Denn dieser kann Akteneinsicht beantragen (§147 StPO). Für Sie bedeutet das, Sie erfahren was die Staatsanwaltschaft bisher gegen Sie in der Hand hat. Sie erhalten also Informationen über sämtliche Zeugenaussagen, Beweismittel und Ermittlungsergebnisse des Ermittlungsverfahrens.

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Brauche ich einen Anwalt?

Dass die Polizei Sie einer Straftat beschuldigt, muss noch nichts bedeuten. Auch wenn aktuell gegen Sie ermittelt wird, bedeutet das nicht zwingend, dass ein Fehlverhalten Ihrerseits vorliegt. Machen Sie sich daher immer bewusst, dass bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung gilt, auch für Sie. Es ist natürlich verständlich, dass Sie eine solche Angelegenheit schnell geklärt wissen wollen. Aber machen Sie trotzdem keine unbedachten, möglicherweise belastenden Aussagen ohne zuvor mit Ihrem Rechtsanwalt gesprochen zu haben. Denn dadurch kann es im schlimmsten Fall passieren, dass es aufgrund Ihrer Aussage überhaupt erst zu einem Tatverdacht kommt, der zuvor nicht bestand. Um genau das zu verhindern, holen Sie sich juristischen Beistand!

Als juristischer Laie erkennen Sie womöglich die rechtlichen Folgen Ihrer eigenen Worte nicht. Im Gegensatz zu Ihnen kennen die Strafverfolgungsbehörden die rechtliche Bedeutung Ihrer Aussage sehr gut. Dieses Ungleichgewicht kann nur durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht beseitigt werden. Neben der oftmals langjährigen Erfahrung des Anwalts für Strafrecht, hat er auch das Recht Akteneinsicht zu erhalten. Das ist entscheidend, da er und damit auch Sie erfahren, was die ermittelnde Behörde bislang herausgefunden hat und was nicht. So ist es möglich eine darauf beruhende Aussage abzugeben.

Wie bereits beschrieben steht es Ihnen, als Beschuldigter, zu einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren.

Sie sehen auch bei einer Vernehmung können bereits die Weichen für einen guten Verfahrensausgang gestellt werden. Kontaktieren Sie daher direkt Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht.

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Wie verläuft eine Beschuldigtenvernehmung?

Möchten Sie der Vorladung dennoch nachkommen, ist es hilfreich sich zuvor ein paar Gedanken über die Vernehmung zu machen. Machen Sie sich bewusst, dass die Gesamtsituation sehr belastend für Sie sein kann. Damit Sie sich besser auf die Vernehmung vorbereiten können, erläutere ich Ihnen im Folgenden den Ablauf einer solchen Vernehmung.

Zuerst werden Sie von der Polizei darüber belehrt, dass Sie als Beschuldigter einer Straftat vernommen werden. So dann muss Ihnen mitgeteilt werden, welche Tat Ihnen in Ihrem konkreten Fall vorgeworfen wird und dass Sie das Recht haben Ihre Aussage zur Sache zu verweigern (§136 Abs.1 StPO). Des Weiteren müssen Ihnen die Beamten mitteilen, dass es Ihnen zusteht, sich einen Strafverteidiger an die Seite zu holen. Versäumen die Polizeibeamten Sie zu belehren oder erfolgt die Belehrung unvollständig oder erst nach Ihrer Vernehmung, kann das zur Folge haben, dass Ihre Aussage gemäß der StPO vor dem Gericht nicht verwertet werden darf.

Auch wenn es sich bei der Polizei um eine staatliche Stelle handelt, ist diese dazu verpflichtet, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. So ist es durchaus möglich aufgrund Ihrer Arbeitszeiten einen Vernehmungstermin z.B. in den Nachmittag oder auf einen anderen Tag zu verschieben.

Über die gesamte Vernehmung wird ein Protokoll erstellt. Diese wird dann Ihrer Akte beigelegt. Sie haben nach der Vernehmung die Möglichkeit sich Ihre Aussage durch zu lesen. Diese Möglichkeit sollten Sie nutzen, um unklare Formulierungen zu korrigieren, die Sie im Nachhinein belasten könnten.

Danach unterschreiben Sie das Protokoll der Vernehmung. Die Polizei wird sich nach der Vernehmung bei Ihnen melden, sofern Ihr Fall weiterbearbeitet wurde. Allerdings kann dies einige Wochen oder gar Monate dauern, da teilweise die Behörden sehr überlastet sind. Wie lange es dauert, dass die Polizei sich bei Ihnen meldet, hängt allerdings nicht mit dem Stand der Ermittlungen zusammen.

Wie Sie merken ist eine Verhandlung, als Beschuldigter, kein Kinderspiel. Überlassen Sie besser nichts dem Zufall und kontaktieren Sie den Rechtsanwalt für Strafrecht Ihres Vertrauens, sobald die Ladung zur Vernehmung bei Ihnen eintrifft.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Beschuldigter in Hannover