Rechtsanwalt Zugewinnausgleich Hannover

Während einer Ehe wird in der Regel von beiden Ehepartnern Vermögen erwirtschaftet zum Beispiel durch den Erwerb einer Immobilie oder durch Zahlungen in eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag. Bei der Scheidung einer Ehe kommt es dann regelmäßig auch zu der Frage, was mit diesem, während der Ehe, gemeinsam erwirtschafteten Vermögen der Ehegatten passiert. Wenn die Ehegatten vor oder auch während der Ehe keine vertragliche Regelung, also einen Ehevertrag, bezüglich ihres Güterstandes getroffen haben, leben sie in der, in § 1363 Abs.1 BGB gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft.




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Die Zugewinngemeinschaft wird auch gesetzlicher Güterstand genannt. Dieser beginnt mit der Eheschließung und endet in aller Regel mit dem Tod einer der Ehepartner. Zudem endet eine Zugewinngemeinschaft mit der Trennung bzw. mit einer wirksamen Scheidung. Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass durch die Zugewinngemeinschaft das Eigentum der Eheleute automatisch zum gemeinsamen Eigentum wird. Dies ist schlichtweg falsch. Während der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte grundsätzlich Alleineigentümer seines gesamten Vermögens und verwaltet dieses auch selbst. Dabei ist es irrelevant, ob das Vermögen erst im Laufe der Ehe erworben wurde. Andererseits haftet jeder der Partner auch für sämtliche Verbindlichkeiten eigenständig. Eine gemeinschaftliche Haftung kommt somit nicht in Betracht.

Sofern die Gemeinschaft beendet wird, kommt es im Scheidungsrecht zum Zugewinnausgleich. Ein Zugewinnausgleich findet jedoch nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beim Familiengericht beantragt. Dieser Antrag kann gemeinsam mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden, dafür empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu Rate zu holen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird dies als Verzicht auf den Zugewinnausgleich angesehen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für solch einen Antrag Voraussetzung. Entscheidend bei dem Zugewinnausgleich ist, dass der während der Ehe entstandene Zugewinn (auch Zuwächse) zwischen den Ehepartnern zu gleichen Anteilen aufgeteilt werden muss. Damit soll Gerechtigkeit für den Partner geschaffen werden, der zum Beispiel aufgrund der Kindererziehung ein geringeres Vermögen erwirtschaften konnte. Dem zu Folge ist der erste Schritt immer die Ermittlung des jeweiligen Zugewinns der beiden Ehepartner. Um diese Ermittlung durch führen zu können, sind beide Ehegatten verpflichtet Auskunft über die erforderlichen Unterlagen zu erteilen (§ 1379 BGB). Welche Unterlagen genau von Ihnen benötigt werden, kann ich Ihnen als Rechtsanwalt für Familienrecht gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern.


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Die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung stellt den Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) beschreibt alle Vermögenswerte, die dem Partner bereits vor Schließung der Ehe gehörten. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist somit der Tag der Hochzeit. Für das Anfangsvermögen werden auch Verbindlichkeiten berücksichtigt, was dazu führt, dass auch ein negativer Vermögenswert als Anfangsvermögen möglich ist. Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe erhalten wurden, werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Es sei denn es handelt sich um Schenkungen zu Verbrauchszwecken. Mit der Einbeziehung zum Anfangsvermögen soll erreicht werden, dass der Zugewinn auf das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen beschränkt wird. Ist es nicht möglich das Anfangsvermögen nachzuweisen, wird dieses automatisch mit einem Wert von null beziffert.

Vom Endvermögen (§ 1375 BGB)umfasst, ist das Vermögen, das die Partner zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe besitzen. Ebenfalls vom Endvermögen umfasst sind unter anderem Erbschaften und Schenkungen, die zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind, Lottogewinne, Schmerzensgelder und Lebensversicherungen, die der Vermögensbildung dienen und aus diesem Grund nicht in den Versorgungsausgleich einfließen sowie Schulden. Ebenfalls im Endvermögen berücksichtigt werden Abfindungszahlungen aus Arbeitsverträgen. Auch gemeinsame Immobilien werden jeweils zur Hälfte mit in das Endvermögen eingerechnet. Auch wenn ein Partner Geld verschwendet hat und der andere Ehegatte dieses verschwenderische Verhalten beweisen kann, wird der verschwendete Betrag im Endvermögen berücksichtigt. Nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs fließen Hausratsgegenstände. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die die Eheleute zum gemeinsamen Leben nutzen. Diese werden nach der Hausratsverordnung aufgeteilt. Ebenso wenig werden die bereits im Versorgungsausgleich einbezogenen Altersvorsorgen berücksichtigt. Für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner zugestellt wird, also die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, entscheidend ( § 1384 BGB).


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Sobald die Vermögenszuwächse beider Partner ermittelt sind, werden diese gegenübergestellt und miteinander verglichen. Sofern ein Ehepartner einen größeren Zugewinn besitzt, ist er verpflichtet den Zugewinn des anderen Ehepartners zur Hälfte auszugleichen, so dass im Ergebnis der Zugewinn für beide Eheleute identisch ist und damit ein gerechter Ausgleich zwischen den beiden Ehepartnern stattfindet. Dies wird vom Familiengericht festgesetzt. Hat ein Ehepartner am Ende der Ehe mehr Schulden, als zu Beginn der Ehe wird der Zugewinn mit null gleichgesetzt. Die Tilgung der Schulden wird als Zugewinn erfasst. Irrelevant für den Zugewinn ist, welcher der Ehepartner welche Vermögensgegenstände während der Ehe gezahlt hat.

Beispiel:

Ehemann:  Anfangsvermögen: 4.000€ und Endvermögen: 10.000€ Zugewinn: 6.000€

Ehefrau: Anfangsvermögen: 2.000€ und Endvermögen: 4.000€ Zugewinn: 2.000€

Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben beide einen Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet. Der Unterschied beläuft sich dabei auf insgesamt 4.000€. Da der Ehemann hier einen höheren Zugewinn besitzt, ist er verpflichtet einen Ausgleich zu Gunsten der Ehefrau durchzuführen. Er muss daher die Hälfte der Differenz an die Ehefrau entrichten. Vorliegend beläuft sich dieser Betrag auf 2.000€.

Wichtig ist, dass es sich bei dem Zugewinnausgleich um einen Zahlungsanspruch handelt, der drei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung verjährt. Wird jedoch ein Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt, wird diese Verjährung unterbrochen. Daher bietet es sich an, die Hilfe eines Rechtsanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Dieser kümmert sich in einer sofortigen Beratung darum, dass ihnen kein finanzieller Mehrwert entgeht.


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Die Auszahlung des Zugewinnausgleichs muss als Geldsumme erfolgen. Es ist nicht möglich diesen Anspruch mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes auszugleichen. Solche Vereinbarungen sind lediglich in Form eines Ehevertrages oder einer Trennungsvereinbarung möglich. Diese müssen allerdings notariell beurkundet werden, um rechtlich bindend zu sein. So kann auch ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich lediglich in einem notariell beglaubigten Ehevertrag oder einer notariell beglaubigten Trennungsvereinbarung erfolgen. Solche Vereinbarung können auch während der Trennungsphase noch geschlossen werden. Dafür ist es ratsam anwaltliche Unterstützung zu haben.

Wurde vom Familiengericht der Zugewinnausgleich festgesetzt hat der Zahlungspflichtige Ehegatte gemäß § 1381 BGB das Recht den festgelegten Ausgleich zu verweigern. Dies steht ihm allerdings nur zu, wenn der Ausgleich nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit bejaht der Gesetzgeber dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit, die sich aus dem Eheverhältnis ergebenden, wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat. Dies stellt jedoch einen Sonderfall dar. Ein weiterer Sonderfall besteht, wenn das betroffene Vermögen keinen Bezug zur Ehe hat, es also erst nach der Trennung erwirtschaftet wird. Sollten sie sich in solch einer Ausnahmesituation befinden, ist es ratsam einen Rechtsanwalt für Familienrecht mit in das Boot zu holen.

Der vom Gericht festgelegte Zugewinnausgleich muss gezahlt werden, sobald der Güterstand beendet ist. Das ist der Fall, wenn beide Ehepartner mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss über die Auflösung der Zugewinngemeinschaft in Kenntnis gesetzt wurden. Ist es dem ausgleichspflichten Ehegatten, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, nicht möglich die Ausgleichzahlung vorzunehmen, besteht die Möglichkeit die Stundung der Zahlung zu beantragen. So soll sichergestellt werden, dass  bei dem Ehepartner die Existenz nicht aufgrund der Ausgleichszahlung gefährdet wird.


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Es ist auch möglich einen Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor der Scheidung geltend zu machen. Dies ist jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Entweder die Ehegatten leben bereits seit drei Jahren getrennt. Oder aber es ist eine illoyale Vermögensminderung, also eine Vermögensverminderung aufgrund verschwenderischen Verhaltens, zu befürchten und dies bringt die Gefahr mit sich, dass die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht mehr möglich ist.  Auch ist ein Grund für solch einen Antrag gegeben, wenn der andere Ehepartner über einen längeren Zeitraum seine, aus der Ehe resultierenden, wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat. Ein weiterer Grund für eine frühzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass sich der (Ex-) Partner ohne Grund beharrlich weigert, Auskunft über sein Vermögen zu geben.  Der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns wird bei einem Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn vorgezogen. Entscheidend ist dann die Erhebung des Antrags und nicht mehr die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist vor allem dann ratsam, wenn die Befürchtung nahe liegt, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte während des Trennungsjahres sein Vermögen bewusst deutlich verringern könnte. Ob es sich bei Ihnen um solch einen Ausnahmefall handelt, erörtere ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, gerne mit Ihnen gemeinsam.


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Beim Zugewinnausgleich im Erbfall endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod. Wenn dem überlebenden Ehegatten einer Zugewinngemeinschaft ein Erbrecht zusteht, wird  gemäß § 1371 Abs.1 BGB der Erbanspruch um ein Viertel erhöht und damit der Zugewinnausgleichsanspruch abgegolten. Ob der überlebende Ehepartner während der Ehe den höheren oder geringeren Zugewinn erzielt hat, ist dabei irrelevant. So bekommt auch der Ehegatte, der bei einer Scheidung als Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs nicht anspruchsberechtigt gewesen wäre, einen Mehrwert.

Wird der überlebende Ehegatte enterbt oder schlägt er das Erbe aus, steht ihm noch immer der gesetzliche Pflichtteil und ein gewöhnlicher Zugewinnausgleich zu. Wenn der Ausgleichsanspruch außergewöhnlich hoch ist, kann sich dies besonders lohnen. Zu beachten ist dabei, die für die Erbausschlagung vergleichsweise kurze Frist, so dass es sich für eine schnelle Klärung der Situation anbietet einen Rechtsanwalt für Familienrecht an die Seite zu holen.

Sie sehen, der Zugewinnausgleich ist eine hoch komplexe Thematik, daher ist es ratsam dafür einen Rechtsanwalt für Familienrecht an seiner Seite zu haben.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Zugewinnausgleich in Hannover