Rechtsanwalt Unterschlagung

Die Unterschlagung ist ein Delikt von dem häufig Unternehmen betroffen sind. Oft kommt es bei der Unterscheidung zwischen Diebstahl und Unterschlagung bei juristischen Laien zu Schwierigkeiten. Auch aus diesem Grund kann es schnell zum Vorwurf der Unterschlagung kommen. Damit Sie es besser wissen und im Notfall wissen was zu tun ist, im Folgenden eine Übersicht über die wichtigsten Grundzüge der Unterschlagung.

Was ist Unterschlagung?

Gemäß § 246 StGB ist eine der Voraussetzungen der Unterschlagung eine rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache.  Dafür entscheidend ist, dass eine Zueignungshandlung vorhanden ist. Diese muss einen Zueignungswillen erkennen lassen. Dieser Zueignungswille ist anzunehmen, wenn eine neutrale dritte Person bei der Beobachtung der Tat darauf schließen würde, dass der Täter die fremde Sache für sich behalten möchte, ohne sie dem eigentlichen Eigentümer zurückzugeben. Die Unterschlagung stellt einen so genannten Auffangtatbestand dar, der zum tragen kommt, wenn nicht deutlich wird, wie und wann der Täter die fremde Sache erlangt hat.

Neben der einfachen Unterschlagung gibt es auch noch die höher bestrafte veruntreuende Unterschlagung, welche die Qualifikation der einfachen Unterschlagung ist. Dabei wird dem Täter der unterschlagene Gegenstand noch vor der Tathandlung anvertraut. Der Täter hat also die Sache bereits in seinem Besitz, jedoch mit dem Vorbehalt diese im Sinne des Eigentümers zu nutzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein gemietetes Auto über die Dauer der Miete hinaus genutzt wird.

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Des Weiteren gibt es auch die so genannte Fundunterschlagung. Diese ist nicht separat gesetzlich normiert. Als Anwalt für Strafrecht, erlebe ich diese Art der Unterschlagung sehr oft in der Praxis. Eine Fundunterschlagung liegt vor, wenn gefundene Gegenstände, wie zum Beispiel ein Portemonnaie oder ein Handy mit der Absicht es zu behalten (Zueignungswille) mitgenommen werden, anstatt es abzugeben. Die Fundunterschlagung beruht auch darauf, dass ab einem Gegenstandswert von 10€  eine Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht besteht. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Mitnahme von Fundsachen nicht grundsätzlich verboten ist, so lange Sie nicht die Absicht haben den Gegenstand zu behalten. Sie sich also den Gegenstand nicht zueignen wollen (Zueignungswille).

Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar. Ab wann diese vorliegt, ist jedoch nicht gänzlich geklärt. Größtenteils wird angenommen, dass eine versuchte Unterschlagung vorliegt, wenn mit der Zueignungshandlung begonnen wurde. Beispielsweise wird dies bejaht, wenn der Täter versucht eine Sache für sich zu behalten (Zueignung), diese ihm jedoch noch abgenommen werden kann.

Sie merken bereits jetzt, dass es nicht ganz einfach ist, die Unterschlagung zuerkennen. Dafür stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Strafrecht gerne zur Seite.

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Gibt es typische Fälle einer Unterschlagung?

Als Anwalt für Strafrecht erlebe ich in der Praxis folgende Fälle der Unterschlagung am häufigsten:

  • Unterschlagung von gefundenen Sachen,
  • Unterschlagung am Arbeitsplatz (Mitnahme von Arbeitsmaterialien),
  • Unterschlagung von Bargeld („Griff in die Kasse“).

Doch natürlich gibt es zu diesen häufigen Fällen noch weit aus mehr Konstellationen einer Unterschlagung.

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Wo liegt der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?

Wegen eines Diebstahls nach § 242 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Das bedeutet, dass der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl in der Wegnahme der Sache liegt. Die Wegnahme ist Voraussetzung für den Diebstahl, wobei der Wille sich die weggenommene Sache zuzueignen (Zueignungswille) ausreichend ist. Im Falle der Unterschlagung hat der Täter die Sache, die er dann behält (sich zueignet) oder einem Dritten zueignet, in aller Regel bereits.

Ob es sich bei Ihnen um einen Diebstahl oder eine Unterschlagung handelt, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern persönlich.

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Welche Strafe droht?

Wer sich einer einfachen Unterschlagung strafbar macht, hat mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen. Bei einer veruntreuenden Unterschlagung liegt die Strafe bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ebenfalls strafbar macht sich, wer eine Unterschlagung versucht. Eine fahrlässige Unterschlagung ist jedoch straffrei. Haben Sie sich also eine Sache ausgeliehen und wissen dies nicht mehr und verkaufen aufgrund dessen diese Sache ohne die Zustimmung des Eigentümers, können Sie unter Umständen wegen Fahrlässigkeit straffrei davonkommen.

Die genaue Strafe ist jedoch vom Einzelfall abhängig, dabei werden verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigt. Diese Gesichtspunkte sind unter anderem die Vorstrafen des Angeklagten, eine mögliche Schadenswiedergutmachung von Seiten des Täters sowie der Wert der unterschlagenen Sache selbst.

Wird die Unterschlagung im Rahmen einer anderen Straftat, zum Beispiel im Betrug, mit verwirklicht, wird diese Straftat und nicht die Unterschlagung bestraft.

Es ist zudem wichtig zu wissen, dass die Unterschlagung nach fünf Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Beendigung der Tat. Diese Frist wird jedoch durch mehrere Maßnahmen unterbrochen, nämlich dann, wenn der Beschuldigte vom Richter vernommen wird oder der Richter einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlässt.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht, versuche ich eine möglichst geringe Strafe für Sie zu erzielen.

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Wer kann eine Unterschlagung anzeigen?

Die übliche Anzeige gemäß § 158 Abs.1 StPO kann grundsätzlich jeder bei einer der zuständigen Stellen, wie Staatsanwaltschaft oder Polizei, stellen.

Jedoch gibt es Delikte, welche lediglich von ganz bestimmten Personen angezeigt werden können. In der Regel ist dies die geschädigte Person selbst (§77 Abs.1 StGB). Bei Vorliegen eines solchen Falles ist die Rede von einem Strafantrag. Der Strafantrag ist bei diesen Delikten zwingend notwendig, da sonst eine Strafverfolgung nicht erfolgen kann.

Aus diesem Grund müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Berechtigt den Strafantrag zu stellen ist lediglich der Verletzte oder ein von ihm Bevollmächtigter, wie beispielsweise sein Anwalt für Strafrecht.
  2. Der Strafantrag muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, lediglich bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kann er zu Protokoll erklärt werden, § 158 Abs.2 StPO.
  3. Der Antrag ist ab der Kenntnis des Verletzten von der Straftat innerhalb von drei Monaten zu stellen.

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Bei der Unterschlagung gibt es zwei Fälle, in denen die alleinige Strafanzeige nicht genügt und ein Strafantrag gestellt werden muss. In diesen Fällen müssen die Unterschlagungsopfer selbst entscheiden, ob sie die Strafverfolgung der Tat wünschen oder nicht.

Die erste Fallkonstellation ist die in § 247 StGB normierte Haus- und Familienunterschlagung. Ist das Opfer der Unterschlagung ein Angehöriger (Kind, Elternteil, Bruder, Schwester, Ehegatte etc.) des Täters oder lebt es mit dem Täter in einer häuslichen Gemeinschaft (WG, Internat, nichteheliche Lebensgemeinschaft) so muss ein Strafantrag zwingend gestellt werden.

Die Unterschlagung geringwertiger Sachen (§248a StGB) stellt die zweite Konstellation dar. Diese liegt vor, wenn der Wert der zugeeigneten Sache nicht größer als 25€ ist, dann befindet sich die Unterschlagung im so genannten Bagatellbereich. Bei der Unterschlagung von geringwertigen Sachen besteht bei Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses für die Staatsanwaltschaft trotzdem die Möglichkeit ohne einen Strafantrag die Strafverfolgung aufzunehmen.

Ob in Ihrem individuellen Fall ein Strafantrag nötig ist, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

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Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Ein Anwalt für Strafrecht prüft zunächst, ob es sich tatsächlich um eine Unterschlagung handelt. Probleme können unter anderem bezüglich der Kenntnis des Täters und bei der Bestimmung der tatsächlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse entstehen. Die Zuordnung der Eigentums- und Besitzverhältnisse ist für einen juristischen Laien in der Regel schwer nach zu vollziehen. Daher ist es umso wichtiger einen Anwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben, um größere Schäden abzuwenden.

Was genau in Ihrem Fall zu tun ist, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Unterschlagung in Hannover