Rechtsanwalt Vorsorgevollmacht

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Durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann es vorkommen, dass man sich nicht mehr selbst versorgen kann, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann oder keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann.

In einer solchen Situation ist man froh, wenn man eine entsprechende Vorsorge getroffen hat. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person ermächtigt werden, Entscheidungen für einen selbst zu treffen oder zu handeln. Dabei besteht aber auch nicht selten ein Missbrauchsrisiko.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person ausgewählt werden, Entscheidungen für einen selbst zu treffen, sollte man dazu nicht mehr in der Lage sein. Mit der Vorsorgevollmacht wird für den Fall der Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Alter oder Krankheit oder für Notfälle einer anderen Person die Vertretungsmacht verliehen, für Sie und in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Hierbei können bestimmte Bereiche von der Vollmacht umfasst oder ausgeschlossen werden.

Unterschied zur

… Patientenverfügung

Von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung zu unterscheiden. Diese beiden werden zwar häufig zusammen verfasst, betreffen aber einen anderen Bereich. Die Patientenverfügung betrifft den medizinischen bzw. gesundheitlichen Bereich. Im Fall der Einwilligungsunfähigkeit kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie Sie später behandelt werden wollen, sollte man selbst nicht mehr in der Lage sein seinen Willen zu äußern. Es kann festgelegt werden, ob bestimmten medizinischen Maßnahmen zugestimmt werden soll oder welche Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollen. Im Gegensatz dazu wird bei einer Vollmacht eine Person bevollmächtigt gewisse Entscheidungen zu treffen, wenn die vollmachtgebende Person dazu nicht mehr in der Lage ist.

… Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung kann durch den Verfügenden bestimmt werden, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestimmen soll, für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet werden muss. So kann verhindert werden, dass das Betreuungsgericht eine andere Person zum Betreuer bestellt, bei der es sich häufig um einen Berufsbetreuer handelt.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Besteht keine Vorsorgevollmacht, wird das Betreuungsgericht tätig und es wird ein Betreuer eingesetzt. Dabei kann es passieren, dass ein Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen keinen persönlichen Bezug hat.

Seit Januar 2023 gibt es in § 1358 BGB ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Vorher durfte ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn eine entsprechende Vollmachtsregelung vorlag. Das Notvertretungsrecht unter Ehegatten gilt allerdings nur in einer Notfallsituation, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und ist auf sechs Monate begrenzt. Dennoch ist es erforderlich eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, da die Vorsorge durch das Notvertretungsrecht des Ehegatten nicht vollumfänglich geregelt wird. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich befristet und nur auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt. Zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht wäre das Ehegattennotvertretungsrecht nachrangig.

Welche Angelegenheiten können geregelt werden?

Gilt die Vollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Bereiche, handelt es sich um eine sogenannte Generalvollmacht. Die Vollmacht kann aber auch beschränkt werden, beispielsweise nur für die Gesundheitssorge oder nur für die Vermögenssorge.

In der Vorsorgevollmacht können beispielsweise die Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, die Regelung des Aufenthalts, die Vertretung gegenüber Behörden, Immobiliengeschäfte, Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, die Vornahme von Schenkungen oder auch die Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten geregelt werden.

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Rechtliche Wirkungen und Missbrauch verhindern

Eine Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis ist wichtig. Das Außenverhältnis betrifft das Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Dritten, dazu gehören dann unter anderem Banken oder Behörden. Das Innenverhältnis betrifft den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten. Die Vorsorgevollmacht kann im Innenverhältnis (im Rahmen des rechtlichen Dürfens) beschränkt werden oder unter Bedingungen gestellt werden, es werden Verhaltensanweisungen erteilt und gegebenenfalls auch die Grenzen des Handels festgesetzt.

Häufig sind die Vorsorgevollmachten im Außenverhältnis (Im Rahmen des rechtlichen Könnens) uneingeschränkt. In der Regel ist das auch sinnvoll, damit unverzüglich zugunsten des Vollmachtgebers gehandelt werden kann, und nicht erst Bedingungen nachgewiesen werden müssen, damit es keine Zweifel an der Vertretungsmacht gibt. Das kann aber zu erheblichen Gefahren führen.

Leider kommt es häufig zum Missbrauch der Vorsorgevollmacht, indem das Vertrauensverhältnis ausgenutzt wird und die Vorsorgevollmacht falsch eingesetzt wird. Grund dafür dürfte vor allem sein, dass der Bevollmächtigte, anders als der Betreuer, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Voraussetzung für die Vorsorgevollmacht sollte immer ein Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten sein.

Fehlt es daran, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden und die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangt werden, dafür muss aber der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein.

Um aber einen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern, kann auch ein sogenannter Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden. Dieser überwacht dann die Tätigkeit des Bevollmächtigten.

Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann auch ein Kontrollbetreuer durch das Gericht bestellt werden, §§ 1815 Absatz 3, 1820 Absatz 3.

Eine Alternative kann auch die Betreuungsverfügung sein.

Form

Vollmachten bedürfen grundsätzlich keiner Form. Die Vollmacht kann also auch mündlich erteilt werden. Es ist aber dringend zu empfehlen zu Beweiszwecken, die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Im Rechtverkehr wird regelmäßig ein Schriftstück erforderlich sein. Eine handschriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, ausreichend ist auch bei einer maschinenschriftlichen Erklärung die Unterschrift. Eine notarielle Beglaubigung ist beispielsweise nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte vornehmen oder handels- oder gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte ausführen soll.

Aufbewahrung

Für die Verwahrung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Beachtete werden sollte aber immer, dass die Vorsorgevollmacht greifbar sein sollte, damit sie im Fall der Fälle ihre Wirkung entfalten kann.

Eine Aufbewahrung zuhause ist selbstverständlich möglich und vermutlich für einen selbst die einfachste Möglichkeit. So kann die Vorsorgevollmacht auch schnell geändert oder auch vernichtet werden, sollten sich beispielsweise die familiären Umstände ändern. Hier besteht aber das Risiko, dass die Vorsorgevollmacht nicht gefunden wird oder auch bei einer Haushaltsauslösung oder einem Umzug versehentlich vernichtet wird. Sollte die Vollmacht zuhause aufbewahrt werden, sollte sichergestellt werden, dass die Vollmacht auch gefunden wird.

Die Vorsorgevollmacht kann auch direkt an den Bevollmächtigten übergeben werden. Es sollte aber beachtet werden, dass dieser dann sofort handeln könnte, auch wenn dies noch nicht notwendig ist. Die Vollmacht könnte daher auch an eine dritte Person übergeben werden, die die Vollmacht dem Bevollmächtigten überreicht, wenn dies notwendig ist.

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim sollte die Verwaltung dort über das Bestehen von Vorsorgeregelungen informiert werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, so kann die Vorsorgevollmacht gefunden werden, wenn es darauf ankommt.

Vorsorgevollmacht widerrufen

Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Sollte der Vollmachtgeber aber geschäftsunfähig geworden sein, kann die Vollmacht nicht mehr widerrufen werden. Eine ausgehändigte Vollmachtsurkunde muss dabei wieder herausverlangt werden.

Vollmacht über den Tod hinaus

Nach dem Tod des Erblassers müssen die Erben ihre Ebenstellung nachweisen können. Oftmals reicht die eröffnete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll aus, es kann aber auch ein Erbschein erforderlich sein. Aus diesem oder aus anderen Gründen kann es mitunter schwierig sein den Nachlass zeitnah zu verwalten, um beispielsweise Nachlassschulden zu bezahlen. Hier kann eine sogenannte transmortale Vollmacht helfen. Diese gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann so auch nach dem Erbfall die Nachlassverwaltung übernehmen bis zum Beispiel der Erbschein vorliegt.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht.

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Ihr Sascha Gramm,
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