Rechtsanwalt Eintragung ins Grundbuch

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Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Es dokumentiert die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken. Haben sich diese Verhältnisse geändert, ist auch eine Änderung im Grundbuch erforderlich.

Das Eigentum an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Das Grundbuch ist dann unrichtig geworden und es ist eine Berichtigung nötig.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zu Eintragungen in das Grundbuch.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

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Was ist ein Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die wesentlichen Informationen zu einem Grundstück zu finden sind.

Im Grundbuch sind Grundstücke, grundstücksgleiche Recht und Eigentum in Form von Wohn- und Teileigentum verzeichnet. Vor allem handelt es sich um die Eigentumsverhältnisse und Belastungen.

Für die Eintragungen in das Grundbuch ist das Grundbuchamt zuständig. In der Regel gehört es zum jeweiligen Amtsgericht.

Grundbücher in Papierform, in denen die Eintragungen früher vorgenommen wurden, gibt es heute nicht mehr. Die Grundbücher werden elektronisch geführt.

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass die im Grundbuch vorgenommene Eintragung als richtig gilt, § 892 BGB. Vom öffentlichen Glauben sind die nicht eintragungsfähigen Rechte nicht erfasst.

Aufbau des Grundbuchs

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein Grundbuchblatt, § 3 Absatz 1 GBO. Das Grundbuchblatt besteht aus einer Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

Aufschrift

Die Aufschrift kann als das Deckblatt angesehen werden. Dort wird das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblattes bezeichnet.

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben über die Gemarkung, Flur und das Flurstück, sowie über die Größe und die Wirtschaftsart des Grundstücks.

Abteilung I

Die erste Abteilung enthält die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen.

Abteilung II

In der zweiten Abteilung findet man die Belastungen und Beschränkungen des Grundstücks. Es können unter anderem Vormerkungen, Wegerechte, Versorgungsleitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch oder Testamentsvollstreckervermerke eingetragen werden.

Abteilung III

Die dritte Abteilung dient der Eintragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Grundbuchamt

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt gehört in der Regel zu den jeweiligen Amtsgerichten und ist für die Eintragungen, Löschungen oder Änderungen im Grundbuch zuständig. Außerdem wird entschieden, wer Einsicht in das Grundbuch nehmen darf.

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Was ist für eine Eintragung oder Löschung erforderlich?

Eine Eintragung in das Grundbuch ist immer erforderlich, wenn die Verhältnisse an Immobilien geändert werden. Insbesondere geht es dabei um den Kauf einer Immobilie, die Aufnahme einer Hypothek oder Grundschuld oder ein Eigentümerwechsel infolge von Erbschaft oder Schenkung.

Rechtlich wird der Käufer einer Immobilie erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer. Eine Ausnahme davon besteht beispielsweise im Erbfall.

Für die Eintragung im Grundbuch ist in der Regel ein entsprechender Antrag erforderlich. Die Eintragung erfolgt nur, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, § 29 Absatz 1 Satz 1 Grundbuchordnung. Bei dem Kauf eines Grundstücks geschieht dies im notariellen Kaufvertrag.

Die Voraussetzungen gelten auch bei anderen Rechtsänderungen, zum Beispiel für die Eintragung eines Wohnrechtrechts oder Nießbrauchrechts.

Ebenso ist bei einer Löschung im Grundbuch, beispielsweise einer Grundschuld eine Bewilligung erforderlich. Hier eine Bewilligung des Gläubigers (Bank), sowie eine Zustimmungserklärung des Eigentümers. Eine notarielle Beurkundung ist ebenso erforderlich.

Kosten                           

Die Kosten sind im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) geregelt und verteilen sich in der Regel auf die Amtskosten und die Notarkosten. Die Kosten sind abhängig vom Wert der Immobilie. Als Richtwert kann für Notar und Grundbucheintrag zusammen circa 1,5 % des Kaufpreises der Immobilie angenommen werden.

Grundbuchberichtigung im Erbfall

Das Eigentum an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung geht im Erbfall automatisch auf die Erben über. Damit wird das Grundbuch unrichtig, da weiterhin der Erblasser im Grundbuch steht. Das Grundbuch muss berichtigt werden.

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. Antragsberechtigt sind der Erbe, bei einer Erbengemeinschaft einer oder mehrere Miterben und der Testamentsvollstrecker. Bei einer Erbengemeinschaft erfolgt grundsätzlich die Eintragung aller Erben mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“.

Der Antrag auf Grundbuchberichtigung wird regelmäßig als amtlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Dafür sind grundsätzlich die Angaben zum Antragsteller (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer) und zu den Miterben, die Angaben des Erblassers (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum), Grundbuch und Grundbuchblatt und der Erbnachweis erforderlich.

Grundsätzlich kann mit dem Erbschein oder der beglaubigten Ablichtung des notariellen Testaments oder Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll der erforderliche Nachweis erbracht werden. Sollte aus der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Erbfolge nicht eindeutig hervorgehen, kann auch bei einem notariellen Testament im Zweifelsfall ein Erbschein verlangt werden. Ein eigenhändiges handschriftlichen Testament ist hingegen nicht ausreichend, es muss ein Erbschein vorgelegt werden.

In einigen Fällen kann auch die Berichtigung des Grundbuchs unterbleiben. Beispielsweise ist das der Fall, wenn nur einzelne Miterben künftig Eigentümer der Immobilie sein sollen oder die Immobilie von den Erben verkauft werden soll. Geschieht das zeitnah nach dem Erbfall, kann auf die Grundbuchberichtigung verzichtet werden.

Hinsichtlich der Kosten, bleibt der Antrag auf Grundbuchberichtigung gebührenfrei, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.

Grundbucheinsicht und -ausdruck

Um das Grundbuch einsehen zu können, muss ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen. Dies dient dazu den Eigentümer und andere Berechtigte vor Neugier oder unbefugte Einsicht zu schützen.

Das Grundbuchamt prüft, ob der Antragsteller ein verständiges, durch die Rechts- oder Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt bei dem Eigentümer oder dem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück vor. Auch ist grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers berechtigt und auch der Ehegatte kann ein berechtigtes Interesse haben, beispielsweise, wenn er seinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich durchsetzen will.

Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.

Wer ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch hat, kann auf Antrag auch einen Grundbuchausdruck erhalten. Für einen einfachen Grundbuchausdruck fallen 10 € an und für einen amtlichen Grundbuchausdruck fallen 20 € an.

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