Rechtsanwalt Vorausvermächtnis
Kanzlei Gramm & Kollegen –
Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Hannover und Umgebung
Durch das Vorausvermächtnis wird einem Erben oder Miterben über seinen Erbteil hinaus ein Vermächtnis zugesprochen. Der Erbe bekommt somit zusätzlich zum Erbteil einen Vermögensvorteil, den er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Das Vorausvermächtnis kann ein wichtiges Instrument sein, um die Nachlassverteilung zu steuern. Einer der Miterben kann gegenüber den anderen Miterben bevorzugt werden.
Aufgrund der Abgrenzung zur Teilungsanordnung ist eine genaue Formulierung im Testament wichtig.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie gerne bei Ihrem Testament und berate Sie zum Thema Vorausvermächtnis.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Erbschaftssachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!
Was ist ein Vermächtnis?
Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden. Dabei wird man als Vermächtnisnehmer gerade nicht zum Erben. Gegenstand des Vermächtnisses kann ein bestimmter Geldbetrag sein, aber auch jeder andere Vermögensvorteil, beispielsweise eine Wohnung, ein Wohn- oder Nießbrauchrecht, Schmuck oder Kunstwerke. Vermächtnisnehmer kann jede rechtsfähige Person sein. Der Vermächtnisnehmer hat nach § 2174 BGB das Recht das Vermächtnis vom Erben zu verlangen.
Das Vermächtnis ist dabei Teil der letztwilligen Verfügung des Erblassers, also Teil des Testaments oder Erbvertrags.
Was ist ein Vorausvermächtnis?
Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das einem Erben oder Miterben zugewendet wird, § 2150 BGB. Der Erblasser wendet dem Erben einen bestimmten Gegenstand zu, ohne Anrechnung auf dessen Erbteil. Der einzelne Miterbe wird gegenüber den anderen Miterben wertmäßig bessergestellt, da er einen über seine Erbquote hinausgehenden Vermögensvorteil erlangt und er gegenüber den weiteren Miterben keinen Ausgleich leisten muss. Der Vermächtnisnehmer hat somit vor der Teilung des Nachlasses einen Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes gegenüber den übrigen Erben. Der Rest des Nachlasses, vermindert um das Vermächtnis, wird entsprechend der Erbquoten aufgeteilt.
Wir garantieren einen schnellen Termin in allen Erbschaftssachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!
Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.
Unterschied Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Wenn keine überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass gewollt ist, sondern lediglich einzelne Nachlassgegenstände zugeordnet werden sollen, ist statt eines Vorausvermächtnisses eine Teilungsanordnung zu verfügen. Im Gegensatz zum Vorausvermächtnis wird der Gegenstand bei der Teilungsanordnung auf den eigenen Erbteil angerechnet. Die Teilungsanordnung regelt also nur die Aufteilung des Nachlasses. Der Miterbe bekommt dann lediglich den seiner Erbquote entsprechenden Wert. Eine Teilungsanordnung führt also nicht dazu, dass die Erbquote verändert wird. Gegebenenfalls muss der Miterbe den anderen Miterben einen Ausgleich zahlen, wenn ein Nachlassgegenstand wertmäßig über dem Wert der Erbquote liegt, damit alle Erben wertmäßig entsprechend ihrer Erbquote am Nachlass beteiligt sind.
Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensvorteil einem Erben zukommen lassen, steht ihm somit das Vorausvermächtnis oder die Teilungsanordnung zur Verfügung. Das Abgrenzungskriterium ist insbesondere also die Ausgleichsverpflichtung. Bei einem Vorausvermächtnis muss der Miterbe keinen Ausgleich leisten, bei einer Teilungsanordnung aber schon. Das Vorausvermächtnis wird zusätzlich zum Erbteil erworben und bei der Teilungsanordnung wird der Erbteil nur konkretisiert.
Bei der Erstellung des Testaments sollte darauf geachtet werden, dass es hier häufig zu Unklarheiten kommen kann, die zu Streit führen. Es sollte daher hinreichend deutlich gemacht werden, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt ist. Ein Abgrenzungskriterium zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung ist der Begünstigungswille des Erblassers. Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser den Erben erkennbar über dessen Erbteil hinaus begünstigen will. Ein Vorausvermächtnis kann vor der Teilung des Nachlasses geltend gemacht werden, eine Teilungsanordnung kann nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stattfinden. Auch das kann ein Abgrenzungskriterium sein.
Auswirkungen auf den Pflichtteil
Grundsätzlich gilt, dass ein Vermächtnis das Recht auf den Pflichtteil nicht außer Kraft setzt. Bei einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis annimmt, verringert sich normalerweise der Pflichtteilsanspruch um den Wert des Gegenstandes, den der Vermächtnisnehmer erhält. Schlägt der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, kann er den gesamten Pflichtteil verlangen.
Anders ist das bei Vorausvermächtnissen. Diese werden bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht abgezogen, da die Erben die Ansprüche aus Vorausvermächtnissen vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung erhalten. Das Vorausvermächtnis wird nicht auf den Pflichtteil angerechnet, der Erbe erhält das Vorausvermächtnis zusätzlich zu seinem Pflichtteil.
Erbe ausschlagen und Vorausvermächtnis erhalten?
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Erben das Erbe ausschlagen wollen, wie beispielsweise die Überschuldung des Nachlasses.
Die Ausschlagung kann sinnvoll sein, wenn der Erbe sich durch das Vorausvermächtnis beeinträchtigt fühlt und den unbelasteten Pflichtteil fordern will, § 2306 BGB. Die angeordneten Vorausvermächtnisse verfallen.
Nach § 2180 BGB kann der Vorausvermächtnisnehmer das Vorausvermächtnis auch isoliert ausschlagen. Der Erbteil steht dem Erben dann weiter zu. Dies kann beispielsweise relevant sein, wenn der Erblasser das Vorausvermächtnis mit einer Auflage verknüpft.
Verjährung
Es gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195, 199 Absatz 1 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf das Vermächtnis entstanden ist. Es gilt aber grundsätzlich eine 30-jährige Verjährungsfrist für den Fall, dass ein Begünstigter keine Kenntnis über das Vermächtnis hat.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Vorausvermächtnis.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Vorausvermächtnis in Hannover
Wir garantieren einen schnellen Termin in allen Erbschaftssachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!
Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.