Was ist Kündigungsschutz?

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, gilt in Deutschland der allgemeine Kündigungsschutz. Durch das vorhandene Kündigungsschutzgesetz besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer unzulässigen oder fehlerhaften Kündigungen zu widersprechen und ggfs. zu klagen.

Das Kündigungsschutzgesetz im Arbeitsrecht bezweckt somit, dass Arbeitgeber nur wirksame Kündigungen ausstellen können, wenn sie sich dabei an gesetzliche Kündigungsfristen halten und die Kündigung mit einem zulässigen Kündigungsgrund ausgestellt wird. Bei Kündigungen ist zu unterscheiden zwischen ordentlicher Kündigung und außenordentlicher Kündigung.

Ordentliche Kündigung – welche Formen gibt es?

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Personenbedingte Kündigung
  • Krankheitsbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung

Außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt.

  • Fristlose Kündigung

Kündigung erhalten, was tun?

Sollten Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen. Entweder Sie akzeptieren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Sie fechten die Kündigung an.

Eine Kündigungsschutzklage ist hierbei nur eine gute Option, sollten Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.

Ist die Kündigung wirksam?

Laut Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung unwirksam, wenn sie „sozial ungerechtfertigt“ oder „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ ist. Dies trifft beispielsweise bei inhaltlichen oder formalen Unwirksamkeiten zu.

Sollte Ihr Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, können Sie von Ihrem Unternehmen nicht willkürlich gekündigt werden. Eine Kündigung muss hierbei aus wichtigem Grund geschehen.

Mit der Kündigungsschutzklage haben sie die Möglichkeit Ihre Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht anzufechten und dabei um Ihren Arbeitsplatz zu kämpfen oder eine angemessene Abfindung zu verhandeln. Um dieses Recht wahrnehmen zu können müssen Sie jedoch unter allgemeinem oder besonderen Kündigungsschutz stehen.

Wann und für wen besteht Kündigungsschutz?

Damit ein Arbeitsverhältnis unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen kann sind zwei Kriterien ausschlaggebend.

1. Größe des Betriebes

Damit das Kündigungsschutzgesetz (KschG) gilt benötigt das Unternehmen eine Mindestanzahl von Mitarbeitern. Im Unternehmen müssen dauerhaft mehr als zehn Angestellte arbeiten, womit sich folglich Kleinbetriebe nicht auf einen allgemeinen Kündigungsschutz berufen können.

Ausnahmen sind Inhaber, Geschäftsführer, Auszubildende und Praktikanten, da sie nicht in die Berechnung einbezogen werden. Auch Teilzeitkräfte zählen nur anteilig.

2. Beschäftigungsdauer

Alle Mitarbeiter, die länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten fallen unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz.

3. Besonderer Kündigungsschutz

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz fallen besonders schutzwürdige Mitarbeiter unter den besonderen Kündigungsschutz. Dieser besteht z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende.

Entscheidung: Kündigungsschutzklage

Wird keine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, ist die Kündigung als wirksam zu erachten. Dies ist auch der Fall sollte sie jeder objektiven Rechtfertigung entbehren. Der Kündigungsschutzprozess hat als Ziel festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht oder ob es durch die Kündigung wirksam beendet wurde.

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Fristen der Kündigungsschutzklage

Nach dem Erhalt der Kündigung bleiben drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Zu beachten ist hierbei, dass die Klage innerhalb der Frist beim Gericht eingeht und formellen Anforderungen entspricht. Zuständig können örtlich mehrere Arbeitsgerichte sein. In diesem Fall besitzt der Arbeitnehmer ein Wahlrecht und kann sich ein zuständiges Gericht aussuchen, vor welchem er klagen möchte. Meistens wird aus Zweckmäßigkeit hier das Arbeitsgericht gewählt, welches die meisten logistischen Vorteile der Erreichbarkeit besitzt.

Sollte die Dreiwochenfrist verstrichen sein besteht keine Möglichkeit mehr die Klage einzureichen, unabhängig davon, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, dass die Kündigungsschutzklage auch nachträglich zugelassen werden kann. Die Vorschriften für eine nachträgliche Zulassung sind jedoch sehr streng. Der Arbeitnehmer muss einen Nachweis erbringen, dass er an einer rechtzeitigen Klageeinreichung gehindert wurde trotz aller zumutbaren Sorgfalt (Beispielsweise eine schwere Krankheit). In solchen Fällen muss der Grund für die Fristüberschreitung nachgewiesen werden und die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses nachgereicht werden.

Ist ein Anwalt bei einer Kündigung notwendig?

Eine Anwaltspflicht ist nicht im Gesetz niedergeschrieben. Die Kündigungsschutzklage kann selbstständig beim Gericht eingereicht werden. Auch könnten Sie sich im Falle eines späteren Prozesses gegen Ihren Arbeitgeber vor Gericht selbst verteidigen.

Somit ist eine Anfechtung der Kündigung ohne rechtskundigen Rat möglich, aber womöglich nicht sinnvoll. Ein Anwalt kann aufgrund seines rechtlichen Wissens einschätzen, ob die Klage ein Aussicht auf Erfolg hat oder ob ein Rechtsstreit sinnlos erscheint.

Ohne rechtlichen Beistand kann es vor Gericht zu vielen Fehlern bei juristischen Laien führen oder wichtige rechtliche Schritte aus Unwissenheit vergessen werden. In beiden Fällen kann es zur Verminderung der Erfolgschance der Klage kommen oder zu einer Schmälerung der Ansprüche.

Bei einer gerichtlichen Verhandlung ohne einen Anwalt auf Arbeitnehmerseite könnte der Arbeitnehmer seine Möglichkeiten für eine Abfindung, oder anderen gegebenen Ansprüchen nach der Kündigung, nicht voll ausschöpfen.

Was passiert nach Klageeinreichung?

Klagezustellung

Das zuständige Gericht stellt Ihrem Arbeitgeber zunächst eine beglaubigte Abschrift der Klage zu.

Güteverhandlung

Im Anschluss erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber eine Ladung zur Güteverhandlung. Wird ein persönliches Erscheinen gefordert besteht eine Pflicht, dass Sie den Termin persönlich wahrnehmen. Sollte dies nicht der Fall sein dürfen Sie auch einen Vertreter, im besten Falle Ihren Anwalt, schicken.

Nach der Zustellung der Kündigungsschutzklage sollte innerhalb von zwei Wochen die Verhandlung stattfinden. Zwischen beiden Parteien soll bei diesem Termin eine gütliche Einigung gefunden werden.

Meistens wird schon im Rahmen der Güteverhandlung eine Einigung beider Parteien getroffen. Der Arbeitnehmer findet sich folgend mit der Kündigung ab und erhält eine verhandelbare Abfindung von Arbeitgeberseite.

Im Einigungsfall wäre der Prozess an dieser Stelle beendet.

  1. Kammertermin

Sollte eine Einigung bei der Güteverhandlung ausbleiben setzt der zuständige Richter einen Kammertermin an. Abhängig von der Quantität der Auslastung des Gerichtes kann der Kammertermin zwischen zwei und zwölf Monaten in der Zukunft liegen.

Auch bei dieser Verhandlung handelt es sich um eine mündliche Verhandlung, wobei diese auch auf eine Einigung der Streitparteien gerichtet ist.

  • Kammertermin

Sofern der Kammertermin ergebnislos blieb kann es zu einer Beweisaufnahme kommen. Bei einem zweiten Kammertermin werden, falls eine Notwendigkeit besteht, Zeugen vernommen, Sachverständige angehört oder Unterlagen geprüft.

Urteilsverkündung bei einer Kündigungsschutzklage

Die Urteilsverkündung des Gerichtes entscheidet über die Wirksamkeit der Kündigung. Sollten Sie in dieser Instanz den Kündigungsschutzprozess verloren haben können Sie innerhalb gesetzlicher Fristen Berufung einlegen.

Zusammenfassung: Mögliche Ergebnisse der Kündigungsschutzklage

  1. Möglichkeit : Einigung auf einen Vergleich

Üblicherweise enden die meisten Prozesse noch vor der gerichtlichen Verhandlung. Viele Unternehmen bieten den Mitarbeitern bei einem Rückzug der Kündigungsschutzklage eine Entschädigung an.

Folglich ist der Mitarbeiter mit der Kündigung einverstanden, vorausgesetzt es wird eine Einigung über eine angemessene Abfindung gefunden. Bei diesem Vorgehen entstehen wesentliche Vorteile für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite:

  • Die Möglichkeit der Aushandlung einer überdurchschnittlichen Abfindung ist gegeben
  • Die Chance, dass eine Weiterbeschäftigung vom Gericht angeordnet wird ist sehr gering, da dies zu Spannungen bei beiden Streitparteien führen würde
  • Bei einer Niederlage im gerichtlichen Prozess müsste der Arbeitgeber dem Angestellten Gehalt für Nichtbeschäftigung zahlen
  • Gerichtskosten entfallen
  • Eine schnelle Beendigung des Rechtsstreites, sobald kein Prozess vor Gericht stattfindet

Sollte die Kündigung vor Gericht nur geringe Chancen haben könnte der Arbeitgeber Ihnen einen möglichen Vergleich anbieten. Dieses bringt Sie in eine gute Position um über die Höhe der möglichen Abfindung zu verhandeln.

Auch bei weiteren dienstlichen Angelegenheiten, welche Klärungsbedarf besitzen, beispielsweise ein Arbeitszeugnis, Resturlaub, Überstunden und sonstigen Ansprüchen haben Sie eine gute Position um einen guten Vergleich zu erzielen.

  • Möglichkeit : Sie gewinnen mit Ihrer Kündigungsschutzklage

Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wird das Gericht die Kündigung als unwirksam zurückweisen. Somit müsste Ihr Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen, da die Kündigung quasi nie existierte.

In der Praxis ist das Verhältnis nach einem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings zerschlagen und der Arbeitnehmer strebt keine Weiterbeschäftigung an.

Wahrscheinlicher ist somit, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine angemessene Abfindung einigen und auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle gehen.

  • Möglichkeit : Sie verlieren mit Ihrer Kündigungsschutzklage

Sollten Sie eine Niederlage im des Prozess hinnehmen müssen wurde die Kündigung gerichtlich als wirksam erachtet und das Arbeitsverhältnis ist somit beendet. Alle Gerichtskosten müssen Sie damit zahlen. Sollten Sie einen Anwalt beauftragt haben sind auch die entsprechenden Anwaltskosten von Ihnen zu entledigen. Eine Abfindung steht Ihnen bei einer Niederlage nicht zu.

Sollten Sie sich für eine Berufung des Urteils entscheiden werden weitere Prozesse vor dem Landesarbeitsgericht stattfinden. Aber dieser sogenannten zweiten Instanz besteht eine Anwaltspflicht, womit eine Selbstvertretung Ihrerseits nicht mehr möglich ist.

Sollte beide Streitparteien den Prozess teilweise verloren haben, besteht die Möglichkeit von beiden Seiten in Berufung zu gehen. Nach Einlegung der Berufung startet der ganze Prozess vor dem Landesarbeitsgericht von neuem.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus zwei Positionen zusammen: Den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Höhe der Kosten der beiden Kostenpositionen ergibt sich aus dem Streitwert. Dieser ergibt sich in den meisten Fällen aus drei Bruttomonatsgehältern.

In der ersten Instanz des Kündigungsschutzprozesses sind die Kosten überschaubar, da nur die bereits genannten Gerichts- und Anwaltskosten anfallen.

Sollte sich aus der Klage ein Mehrwert ergeben, weil sich im Rahmen des Vergleiches über noch weitere, noch nicht eingeklagte Angelegenheiten geeinigt wird, fällt eine andere Gebührenrechnung an.

Welche Gerichtskosten fallen an?

Bei der Einsendung und Zustellung der Klage fallen keine Kosten an. Sobald die Klage mit einem Vergleich oder durch eine Klagerücknahme beendet wird sind auch keine Gebühren zu entrichten. Gerichtskosten werden erst fällig, wenn kein Vergleich getroffen wird und der Prozess weiter geführt wird, sodass ein Urteil gesprochen werden muss vom zuständigen Richter.

Gerichtskosten werden nach Ende des Prozesses fällig. Somit entfällt die Erforderlichkeit einer Vorschusszahlung. Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz und sind an der Höhe des Streitwertes bemessen.

Der Streitwert wird aus den letzten drei Brutto-Monatsgehältern des Kläger berechnet.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Klage?

Die Rechtsanwaltskosten sind im  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und sind davon abhängig, welche Aufgaben der Anwalt im Prozess übernimmt. Die Gebühren beinhalten eine Verfahrensgebühr (Klageerhebung) und die Termingebühr (Terminwahrnehmung vor Gericht). Wird der Prozess mit einem Vergleich statt mit einem Urteil beendet, bezieht der Rechtsanwalt einen Aufschlag aufgrund seiner Mitwirkung an der Vergleichseinigung, die sogenannte Einigungsgebühr. Die Gerichtskosten entfallen jedoch, in dem Falle einer Einigung, vollständig.

Ein Vergleichist für den Kläger erst dann erfolgreich, wenn er einen wirtschaftlichen Gewinn erlangt. Da der Kläger in der ersten Instanz die Anwaltskosten selbst zu übernehmen hat sollte die Abfindungszahlung den Wert der zu deckenden Anwaltskosten überschreiten, da andernfalls wirtschaftlich kein Gewinn vorläge. Sollte der Kläger eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben werden die Prozesskosten von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft übernommen.

Gegebenenfalls könnten zusätzlich noch Reisekosten oder Schreibauslagen zu den Anwaltskosten hinzukommen.

Vor dem Arbeitsgericht gibt es in erster Instanz keine Kostenerstattungspflicht. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Prozessausgang beide Parteien die eigenen Anwaltskosten zu tragen haben. Dies bezweckt, dass im Falle eines Urteils zugunsten den Arbeitgebers der Arbeitnehmer nicht die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen muss. Somit besteht hier ein Arbeitnehmerschutz.

Extra: Kündigungsschutzklage und Kleinbetrieb

Als Kleinbetrieb bezeichnet man ein Unternehmen, welches dauerhaft weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Inhaber, Geschäftsführer, Auszubildende und Praktikanten werden nicht in die Berechnung einbezogen, wobei Teilzeitkräfte nur anteilig zählen.

Das Kündigungsschutzgesetz gewährt Kleinbetrieben bei Personalentscheidungen einen größeren Entscheidungsspielraum. Ein gesetzlicher Kündigungsschutz fällt weg, woraus folglich beide Seiten, unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen, jederzeit eine Kündigung aussprechen können.

Im Prinzip steht es auch Mitarbeitern eines Kleinbetriebes frei innerhalb der Dreiwochenfrist die Kündigungsschutzklage dem Arbeitsgericht einzureichen. Da der Arbeitgeber jedoch nicht an die rechtliche Weisung gebunden ist einen Kündigungsgrund mitzuteilen, sind die Erfolgssausichten der Klage in diesem Fall geschmälert.

Nicht alle Arbeitnehmer sind jedoch in Kleinbetrieben schutzlos. Auch hier gelten die Bestimmungen des besonderen Kündigungsschutzes, wobei wieder besonders schutzwürdige Personen, wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende unter gesetzlichem, besonderen Kündigungsschutz stehen.

Eine Kündigung bedarf hier einer behördliche Zustimmung und ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Aber auch für eine Kündigung im Kleinbetrieb gelten Vorschriften, welche beachtet werden müssen:

Die Kündigung in Kleinbetrieben darf nicht auf Diskrimination oder Sittenwidrigkeit beruhen, also z. B. aus Rache rühren. Erforderlich ist zusätzlich ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht, da sie sonst treuwidrig wäre und somit unwirksam.

Ein Beispiel für ein sozial rücksichtsloses Verhalten wäre es, wenn ein 62-jähriger Angestellter mit Unterhaltspflichten betriebsbedingt eine Kündigung erhält, währenddessen sein 25-jähriger Kollege ohne Kinder, bei gleicher Arbeitsposition, grundlos weiter beschäftigt wird.

Auch in Kleinbetrieben gilt die Kündigung als unwirksam, sollten Formfehler vorhanden sein.

Fazit: Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sonst wird die Kündigung wirksam.
  • Eine Abfindungszahlung ist Verhandlungssache, da die Abfindung gesetzlich nicht geregelt ist.
  • Üblicherweise wird in vielen Streitfällen eine Einigung auf eine Abfindung getroffen. Die Höhe derer hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, der Beschäftigungsdauer und dem Verdienst ab.
  • Die Kosten für die Kündigungsschutzklage setzen sich kumuliert aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Im Falle eines Vergleiches beider Parteien entfallen die Gerichtskosten.
  • Der Streitwert bestimmt die Höhe der Gerichts- bzw. Anwaltskosten. Der Streitwert bestimmt sich in der Regel aus drei Bruttomonatsgehältern. Eine Erhöhung des Streitwertes kann es bei Vergleichen über weitere Punkte bzgl. Des Arbeitsverhältnisses geben (z.B. Zeugnisausstellung)
  • Sollten die finanziellen Mittel für eine Kündigungsschutzklage fehlen besteht die Möglichkeit auf eine Finanzierung durch Prozesskostenhilfe.