Rechtsanwalt Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Werden nahe Angehörige enterbt, entstehen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche. Es kann aber auch vorkommen, dass der Erblasser den Nachlass bewusst durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert hat.

Den pflichtteilsberechtigten Personen können dann Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. So kann verhindert werden, dass der Pflichtteilsanspruch ausgehöhlt und reduziert wird.  

Für die Anrechnung gilt eine 10-Jahres-Frist und das Abschmelzungsmodell.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne über Ihre Möglichkeiten zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Mit dem Pflichtteilsrecht wird bestimmt, dass Pflichtteilsberechtigte eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Ein bestimmter Kreis von nahen Angehörigen hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten versucht, den Nachlass auszuhöhlen, um den Pflichtteil von Angehörigen zu reduzieren. So soll der Pflichtteilsanspruch nicht umgangen werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht daher neben dem Pflichtteilsrecht.

Es handelt sich dabei um einen Anspruch, der auf eine Geldzahlung gerichtet ist.

Wer hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Nach § 2325 Absatz 1 BGB kann nur ein Pflichtteilsberechtigter auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Um einen Anspruch zu haben, muss man zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Dieser umfasst die Abkömmlinge des Erblassers, sowie den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat oder diese bereits verstorben sind.

Auch ein Erbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, wenn er zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört.

Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Häufig kann im Erbfall nicht genau überblickt werden, was bereits zu Lebzeiten verschenkt wurde. Dem Enterbten stehen daher Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich, wie der ordentliche Pflichtteil, gegen den oder die Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie als Gesamtschuldner.

Sollte der Erbe aber nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet sein, beispielsweise wenn der Nachlass nicht ausreicht, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit sich an den Beschenkten zu wenden.

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Was gilt als Schenkung?

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nach § 2325 Absatz 1 BGB Voraussetzung, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Die Schenkung ist in § 516 BGB geregelt und zeichnet sich durch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung aus.

Gemischte Schenkungen

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn es eine Gegenleistung gibt, diese aber nicht dem hingegebenen Vermögenswert entspricht. Es liegt also ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, da sie sich wertmäßig nicht decken. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht hinsichtlich des unentgeltlichen Teils. Die Annahme einer gemischten Schenkung kann durchaus problematisch sein, es werden aber Beweiserleichterungen gewährt.

Ehegatten

Bei sogenannten ehebedingten oder auch unbenannten Zuwendungen liegt keine Schenkung vor. Im Pflichtteilsrecht werden sie aber grundsätzlich wie eine Schenkung behandelt, wenn sie objektiv unentgeltlich sind. Diese unterliegen daher auch der Pflichtteilsergänzung. Gewisse Zuwendungen lösen aber keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, beispielsweise Zuwendungen aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung.

Lebensversicherung

Die Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung wird als Schenkung gewertet.

Pflicht- und Anstandsschenkungen begründen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche. Anstandsschenkungen sind beispielsweise Geschenke zu Geburtstagen. Bei einer Pflichtschenkung ist entscheidend, ob die Vornahme sittlich geboten war, sodass das Unterlassen als Verletzung der bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre.

Unentgeltliche Überlassung eine Wohnung

Immer wieder praxisrelevant ist auch, ob es sich bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung um eine Schenkung handelt. Häufig geht es hierbei um eine unentgeltliche Überlassung von den Eltern an die Kinder. Es handelt sich aber hier nach dem BGH nicht um eine Schenkung, sondern es liegt eine Leihe vor. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch scheidet daher aus.

Abschmelzungsmodell

Für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch „schmilzt“ in zehn Jahren vor dem Erbfall für jedes Jahr um 10 %. Je länger die Schenkung also her ist, desto geringer ist der Betrag.

Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn bereits zehn Jahre verstrichen sind, es bestehen dann keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr.

Zeitpunkt der SchenkungBerücksichtigung des Wertes
Im 1. Jahr vor dem Erbfall100 %
Im 2. Jahr vor dem Erbfall90 %
Im 3. Jahr vor dem Erbfall80 %
Im 4. Jahr vor dem Erbfall70 %
Im 5. Jahr vor dem Erbfall60 %
Im 6. Jahr vor dem Erbfall50 %
Im 7. Jahr vor dem Erbfall40 %
Im 8. Jahr vor dem Erbfall30 %
Im 9. Jahr vor dem Erbfall20 %
Im 10. Jahr vor dem Erbfall10 %
Ab 10 Jahre vor dem ErbfallKeine Berücksichtigung

Handelt es sich um Zuwendungen unter Ehegatten gilt aber die Besonderheit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, während die Eheleute noch verheiratet sind. Die Schenkung unter Ehegatten kann also auch nach Ablauf der 10 Jahre noch berücksichtigt werden. Die Frist beginnt erst mit Auflösung der Ehe.

Auch wenn sich bei einer Schenkung ein Nutzungsrecht vorbehalten wird, gibt es hinsichtlich der Frist Besonderheiten. Häufig handelt es sich hierbei um die Schenkung einer Immobilie von den Eltern an die Kinder, bei der sich die Eltern ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Wurde bei der Schenkung ein Nutzungsrecht vorbehalten, beginnt die Frist nicht zu laufen, eine Abschmelzung erfolgt also nicht. Die Schenkung kann auch nach 10 Jahren noch berücksichtigt werden.

Bei einem Wohnrecht über Teile der übertragenen Immobilie kann eine andere Bewertung erfolgen. Je nach Ausgestaltung kann die Frist in Gang gesetzt werden.

Bewertung der Schenkungen

Im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruchs werden die Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Welcher Wert dabei anzusetzen ist, wird in § 2325 Absatz 2 BGB bestimmt. Das Gesetz differenziert zwischen verbrauchbaren Sachen und nicht verbrauchbaren Sachen.

  • Verbrauchbare Sache (z.B. Geld): Wert zur Zeit der Schenkung
  • Nicht verbrauchbare Sache (z.B. Immobilien): Wert zur Zeit des Erbfalls, Ausnahme: Niederstwertprinzip

Abweichend vom Zeitpunkt des Erbfalls, kann bei einer nicht verbrauchbaren Sache auch ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein. Es gilt das Niederstwertprinzip, nachdem die Werte zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls verglichen werden. Bei Immobilien ist das Niederstwertprinzip besonders relevant. Wenn im Zeitpunkt der Schenkung ein geringerer Wert vorlag, ist nur dieser anzusetzen. Eine Umrechnung erfolgt mit dem Verbraucherpreisindex.

Wird sich bei einer Schenkung ein Nutzungsrecht vorbehalten, dann ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem kapitalisierten Nutzungswert relevant. Ist aber der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls nach dem Niederstwertprinzip maßgeblich, erfolgt kein Abzug, da es im Zeitpunkt des Erbfalls zum Erlöschen kommt. Auch Pflegeleistungen oder Widerrufs- und Rückfallklauseln werden bei der Bewertung berücksichtigt.

Anrechnung von Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten

Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen erhalten, wird auch von sogenannten Eigengeschenken gesprochen. Nach § 2327 BGB erfolgt eine Anrechnung auf den Ergänzungsanspruch. Die Anrechnung erfolgt, anders als beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch, unabhängig von einer Anrechnungsbestimmung. Der Anspruch vermindert sich also.

Wurde durch den Erblasser hinsichtlich der Zuwendung bestimmt, dass eine Anrechnung auf den späteren Pflichtteil erfolgen soll und kommen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht, wird das Eigengeschenk auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung angerechnet.

Bei der Anrechnung von Eigengeschenken gilt die 10-Jahres-Frist nicht.

Wann verjähren Pflichtteilsergänzungsansprüche?

Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beträgt drei Jahre. Für den Fristbeginn kommt hier noch die Kenntnis von der Schenkung des Erblassers hinzu. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist unabhängig von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Es kann also dazu kommen, dass die Ansprüche unterschiedlich verjähren.

Muss sich hingegen an den Beschenkten gewendet werden, beginnt die Frist unabhängig von der Kenntnis mit dem Erbfall.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten für die Geltendmachung Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Pflichtteilsergänzungsanspruch in Hannover

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