Rechtsanwalt für Sorgerecht

Die Themen rund um das Sorge- und Umgangsrecht sind höchstpersönlich und sehr emotional, besonders dann, wenn die Trennung parallel dazu bewältigt werden muss. Da die Grundsituation bereits konfliktgeladen ist, tragen die vielen Regelungsbereiche häufig nicht zur Lösungsfindung bei. Stattdessen kommt es schnell zu Auseinandersetzungen, die nicht nur entscheidungshemmend sind, sondern sowohl Eltern als auch Kindern zusätzliches Leid beschert. Als Rechtsanwalt für Familienrecht werde ich oft mit Streitigkeiten innerhalb eines Sorgerechtsverfahrens konfrontiert, im Folgenden daher ein paar wichtige Grundlagen, damit sie im Fall der Fälle gut informiert sind.

Die elterliche Sorge und ihr Wirkungskreis

In unserem Rechtssystem erfahren die Familie im Allgemeinen und das Kind im Besonderen weitreichenden Schutz. Aus diesem Grund müssen sich die elterlichen Handlungsmöglichkeiten an der gesunden Entwicklung des Kindes messen lassen, daher sind sie auch in einigen Teilbereichen beschränkt.

Von den Meinungsverschiedenheiten der Eltern soll das Kind möglichst wenig mitbekommen. Es ist wichtig, dass das Kind nicht in einer Art und Weise an der Trennung der Eltern beteiligt ist und es dadurch in seiner natürlichen Entwicklung gehemmt wird. Deshalb wird die elterliche Sorge nach sichernden und fördernden Kriterien auf beide Elternteile verteilt.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Familienrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.


Was ist unter elterlicher Sorge zu verstehen?

Die Grundsätze zum Sorgerecht sind im Verfassungsrecht in Artikel 6 Absatz 2 GG verankert, die zivilrechtlichen Regelungen (§126 bis §1698b BGB) detaillieren diese im Grundgesetz verankerten Grundsätze.

Der verfassungsrechtliche Normeninhalt beschreibt die Pflicht und das Recht der Eltern ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Damit sind unterschiedliche Bereiche der Lebensführung gemeint, zum einen gibt es die Personensorge und zum anderen gibt es die Vermögenssorge, in ihrer Gesamtheit sollen sie das Kindeswohl gewährleisten.

Grundsätzlich erlaubt das Sorgerecht seinem Inhaber über die wesentlichen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, zu entscheiden. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht müssen sie sich in der Regel bei wichtigen Entscheidungen absprechen. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht ist eine Absprache mit dem anderen Elternteil nicht nötig. Als Anwalt für Familienrecht wird mir häufig die Frage gestellt, welche Entscheidungen, in einem Sorgerechtsverfahren, als wesentlich betrachtet werden. In der Regel sind dies folgende Bereiche:

  • religiöse Fragen,
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • gesundheitliche Fragen,
  • schulische Angelegenheiten,
  • Vermögensvorsorge,
  • Personensorge.

Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Familienrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.


Praktische Umsetzungsschwierigkeit im Trennungsfall

In der Praxis spaltet sich die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts in einer Trennungskonstellation aus pragmatischen Gründen auf. Der Elternteil bei dem das Kind lebt, trifft alltägliche Entscheidungen, wie zum Beispiel das Anmelden in einem Sportverein oder die Routineuntersuchung beim Arzt. Dabei besteht keine Pflicht den anderen Elternteil in diese Überlegungen mit einzubeziehen.  Diese Pflicht besteht lediglich bei Entscheidungen von erheblicher Relevanz, so zum Beispiel ein Wohnort- und/oder Schulwechsel, bei solchen Entscheidungen wird die alleinige von der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis verdrängt. Somit bleibt die gewünschte Handlung ohne die Zustimmung des anderen Elternteils aus.

Mit der Volljährigkeit des Kindes endet das Sorgerecht beider Elternteile.

Kategorische Unterscheidungen – Allgemein

Der Gesetzgeber unterscheidet aufgrund geschaffener übergeordneter Kategorien, wie die elterliche Sorge umzusetzen beziehungsweise wer für die Umsetzung verantwortlich ist. Das Gesetz unterscheidet zum einen nach der Kategorie eheliche und nichteheliche Kinder und zum anderen nach Kindern, die sich in oder außerhalb einer Trennungssituation befinden.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Familienrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.


Sorgerecht – die häufigste Fallkonstellation in der Praxis

In der Regel ist in einem Sorgerechtsverfahren die Sorgerechtsregelung des Vaters das Problem, da die leibliche Mutter einen gesetzlichen Vorzug erhält. Vor einigen Jahren wurde der Frau jedoch dieses Privileg insofern genommen, dass es nun möglich ist, dass der Mann das Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten kann. Allerdings geschieht die Sorgerechtszuteilung im Gegensatz zur biologischen Mutter, bei einem nichtehelichen Kind, nicht von selbst, sondern setzt die Stellung eines entsprechend  lautenden Antrags, dem so genannten Sorgerechtsantrag, beim Familiengericht voraus. Demnach sind es häufig die Väter, die einen Rechtsanwalt für Sorgerecht kontaktieren.


Unterscheidungen – die Sorge für ein eheliches Kind bei Scheidung

Wird ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge gleichermaßen zu. Sofern keine das Kindeswohl gefährdenden Bedenken bestehen, bleibt es im Falle einer Scheidung auch dabei.


Unterscheidungen – das uneheliche Kind

Bei einem unehelichen Kind stellt sich die Sorgerechtsverteilung zunächst ein wenig anders dar. Die Mutter des Kindes (ledig) erhält zunächst die alleinige Sorgebefugnis. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Kindesvater mit der Mutter eine Sorgerechtserklärung abgibt, die ihn zum Mitsorgeberechtigten erhebt. Alternativ dazu kann der Vater das Sorgerecht beantragen, auch ohne dass die Mutter ihre Mitwirkungsbereitschaft signalisiert. Dieser Antrag kann den Wunsch beinhalten, dass der Vater mitsorgeberechtigt ist oder dass ihm das Recht zur Sorge in Teilen oder vollständig zur Alleinausübung übertragen wird. Die Zustimmung der Kindesmutter  bedarf es dazu nicht. Es empfiehlt sich für solch einen Antrag einen Anwalt für Familienrecht hinzuziehen.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Familienrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.


Unterscheidungen – das eheliche Kind von einem anderen Mann

Ist die Mutter des Kindes ehelich mit einem Mann liiert, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, ist die gesetzliche Regelungslage zulasten des leiblichen Vaters kompliziert. Der Ehemann tritt, obgleich er nicht der biologische Kindesvater ist, automatisch in die rechtliche Vaterrolle ein, womit er zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge (über ein fremdes Kind) berechtigt ist. Um als biologischer Vater an die Vaterposition und die elterliche Sorge zu gelangen, muss der biologische Vater zunächst seine Vaterschaft – unter der Mitwirkung der Kindesmutter und ihres Ehemannes – erklären. Gelingt das gemeinsame Vorgehen nicht, so wird die Vaterschaft im Wege eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens vom Familiengericht geklärt. Es empfiehlt sich für solch ein Verfahren einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu beauftragen.

Die alleinige-, Mitsorge und der Teil- bzw. Komplettentzug

Die gemeinsame Mitsorgeberechtigung ist der Ideal- und Regelfall. Mit Blick auf das Wohl des Kindes kann eine anders lautende Regel durch aus sinnvoll sein. Das kann der Fall sein, wenn ein Elternteil sorgeunfähig ist, zum Beispiel aufgrund einer Abhängigkeit, einer psychischen Krankheit oder bei erheblichen Wankelmut. Lediglich ein vorgetragener/ersichtlicher und das Kindeswohl gefährdender Grund rechtfertigen einen Teil- oder Komplettentzug und damit die alleinige Übertragung der Sorgeberechtigung auf einen Elternteil. Den Impuls für solch einen Sorgerechtsentzug setzt der beantragende Elternteil, das Familiengericht oder das Jugendamt. Lassen Sie sich gern von einem Rechtsanwalt für Familienrecht dazu beraten.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Familienrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.


Das Umgangsrecht

Das  Umgangsrecht beschreibt sowohl das Recht als auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Adressat der gesetzlichen Regelungen zum Umgangskreis sind neben den Eltern und dem Kind der Personenkreis, der für das Kindeswohl von Bedeutung ist. Aus diesem Grund zählen auch Angehörige, wie Onkel, Tanten, Geschwister und auch die Großeltern zu dem Adressatenkreis der Regelung. Das Recht auf Umgang steht nahestehenden Personen, das heißt ehelichen, nichtehelichen sowie Adoptivkindern in gleichen Maßen zu.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die genaue Ausgestaltung der  Umgangsregelung diskutiert werden muss, um gemeinsam für alle Beteiligten eine akzeptable Lösung zu finden. Eine Trennung ist immer emotional belastend, daher können Kommunikationswege so verfahren sein, dass eine Einigung nicht ohne Weiteres gelingt. Erschwerend kommt hinzu, dass jede Kontaktperson einen anderen Alltagsrhythmus hat und die Lebensumstände sehr individuell ausfallen können, deshalb kommt es hinsichtlich der Regelungsdetails, wie zum  Beispiel Organisation des Umgangs und die genaue Zeit, schnell zu Meinungsverschiedenheiten.

Wenn es ernsthafte Bedenken gibt, die einem Umgangsrecht im Hinblick auf das Kindeswohl im Wege stehen, wie beispielsweise eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen häuslicher Gewalt, schalten sich Behörden, wie das Jugendamt und Gerichte in die Umgangsregelung ein. In einem solchen Fall wird das Umgangsrecht  versagt, unter Auflagen gestellt oder anderweitig definiert.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Familienrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.


Mit dem besten Anwalt für Sorgerecht gemeinsam gegen das Problem

Sowohl das Sorgerecht als auch das Umgangsrecht betreffen das Leben in einem höchstpersönlichen und  nicht zu unterschätzenden Teilbereich. Neben den organisatorischen Aspekten sind in solch einer Situation auch immer Gefühle involviert. Diese starken Emotionen können einer einvernehmlichen Lösung manchmal im Wege stehen. Gerne unterstützen ich Sie als Anwalt für Familienrecht in Hannover in dieser schwierigen Situation. Statt subjektiv und emotional, agiere ich rational und ergebnisorientiert. Dabei leiste ich auf Sie individuell zugeschnittene Beratungsarbeit und nehme mich diskret und vertrauensvoll Ihrer existenziellen Fragen an.

Als Einzelperson und aufgrund der emotionalen Verwicklungen, ist die Sicht der Dinge in der Regel auf die eigenen Ideen und das ganz persönliche Lebenskonzept beschränkt. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung blicke ich über den Tellerrand hinaus und bringe Vorschläge ins Gespräch, die den Entscheidungs- und Handlungsspielraum zu Ihren Gunsten erhöhen.  Dank meines fachlichen Hintergrunds, als Rechtsanwalt für Familienrecht, bringe ich jene Impulse in die Verhandlungen, die letzten Endes entscheidend für Ihr familiäres Wohlergehen sind.

Für mich stehen die Bedürfnisse des Kindes und Ihre Zufriedenheit an erster Stelle. Mein Ziel ist es, eine fachliche Orientierungshilfe sowie ein stabilisierender und starker Teamkollege in allen Teilbereichen des Sorge- und Umgangsrechts und der beste Anwalt für Sorgerecht an Ihrer Seite zu sein.

Unabhängig davon, ob es um die Einzelheiten der Sorgerechtsvereinbarung , die (außer-) gerichtliche Vertretung, die Umgangsregelung oder die Beantragung des Sorgerechts geht: Ich begleite Sie und unterstütze Ihre rechtliche Position. Ich führe Sie kompetent und souverän durch den Regelungsprozess.

Ich zeige Ihnen die bestehenden Handlungsmöglichkeiten auf und arbeite die dazugehörigen einzelnen Schritte bürokratisch für Sie ab. Unter meine Tätigkeitsbeschreibung können vermittelnden Korrespondenzen auf persönlichem, telefonischem oder schriftlichem Wege fallen. In jedem Fall arbeite ich ohne zeitlichen Verzug, sodass Ihre, ohnehin schon nicht einfache Lebenssituation nicht allzu lange in der Schwebe steht. Ich setze mich effizient für Klarheit ein und halte Sie bezügliche der voranschreitenden Entwicklungen stets auf dem aktuellen Stand. Mit meiner fachspezifischen Vorgehensweise stehe ich für Qualität und Transparenz.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Sorgerecht in Hannover