Rechtsanwalt befristeter Arbeitsvertrag

In der heutigen Zeit kommt es immer öfter vor, dass in einem Arbeitsvertrag festgelegt wird, dass das Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Dauer bestehen soll. Nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, ist zu beachten, dass eine Befristung nur in gewissen, gesetzlich festgelegten Fällen rechtens ist. Seit dem 01.01.2001 sind die gesetzlichen Anforderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normiert. Dieses Gesetz soll vor allem eine Benachteiligung der Arbeitnehmer verhindern. Als Anwalt für Arbeitsrecht, erlebe ich es in der Praxis oft, dass es zu Irrtümern bei einem befristeten Arbeitsvertrag kommt, daher erläutere ich Ihnen im Folgenden die wichtigsten Aspekte eines befristeten Arbeitsvertrages.

Form des befristeten Arbeitsvertrags

Soll ein befristeter Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, muss der Vertrag die Schriftform wahren. Dies besagt § 14 Abs. 4 TzBfG. Nur schriftliche Befristungsabreden, die von beiden Parteien unterschrieben wurden, sind wirksam. Eine mündliche Absprache ist dagegen unwirksam.

Es ist daher ratsam eine Befristungsabrede von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.


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Arten des befristeten Arbeitsvertrags

§ 14 TzBfG sieht für eine zulässige Befristungsabrede zwei Möglichkeiten vor, diese liegen im Befristungsgrund. Zum einen gibt es die Befristung mit sachlichen Grund (Sachgrund) und zum anderen gibt es die Befristung ohne sachlichen Grund (sachgrundlos).

Befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund

Ein Arbeitsverhältnis darf ohne sachlichen Grund (sachgrundlos) bis zu zwei Jahre kalendermäßig befristet werden. Eine Verlängerung des Vertrages darf in dieser Zeit maximal dreimal erfolgen. Dies bewirkt eine strenge Regulierung einer möglichen Kettenbefristung. Es ist zudem durch aus möglich, dass sich in Ihrem Tarifvertrag eine Regelung über eine mögliche Befristung des Arbeitsvertrages befindet. Ist ein Tarifvertrag vereinbart wurden, befinden sich darin weitestgehend auch Regelungen dazu, wie lange ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag andauern darf und wie oft dieser maximal verlängert werden darf.

Doch auch bei der Verlängerung ist Vorsicht geboten, denn nicht jede Verlängerung ist wirklich wirksam. Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag wird verlängert, wenn zum einen beide Partner lediglich das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis auslaufen soll, ändern, der restliche Vertragsinhalt jedoch nicht geändert wird. Zum anderen wenn die Änderung des Datums innerhalb der ursprünglich festgelegten Vertragslaufzeit in schriftlicher Form festgehalten werden.

Befristete Arbeitsvertrag im neu gegründeten Unternehmen

Ist ein Unternehmen erst vor kurzer Zeit gegründet worden, gelten andere Regelung bzgl. der Befristung für zukünftige Mitarbeiter. Ist ein Unternehmen noch keine vier Jahre alt, dürfen Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund kalendermäßig befristet werden und zwar auf vier Jahre. Währenddessen ist eine Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig. Nach vier Jahren Beschäftigungszeit wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.


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Altersbedingte Befristung

Ein sachlicher Grund für eine Befristung muss nicht vorliegen, wenn die einzustellende Person beim Eintritt des Arbeitsverhältnisses bereits das 52. Lebensjahr vollendet hat und direkt davor für mindestens vier Monate arbeitslos war. Auch in solch einem Fall sind mehrfache Verlängerungen des Arbeitsvertrags zulässig. Im Volksmund ist diese Regelung auch als 52er-Regelung bekannt.

Befristeter Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund

In § 14 Abs,1 TzBfG ist die Befristung des Arbeitsvertrags mit Sachgrund geregelt. Demnach liegt ein sachlicher Grund vor, wenn:

  • nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht,
  • der Arbeitnehmer im Anschluss einer Ausbildung oder eines Studiums eingestellt wird, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer lediglich als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer eingestellt wird,
  • die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist,
  • die Befristung die Erprobung des Arbeitnehmers bezweckt,
  • eine Befristung  durch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gerechtfertigt ist,
  • die Haushaltsmittel lediglich für eine befristete Stelle vorgesehen sind,
  • der Arbeitsvertrag aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs befristet ist.

Es können durchaus auch andere Sachgründe eine Rechtfertigung für einen befristetes Arbeitsverhältnis darstellen. Die Zulässigkeit solcher Sachgründe sollten von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, prüfe ich gerne für Sie, ob in Ihrem individuellem Fall ein Sachgrund für einen befristeten Arbeitsvertrag vorliegt.


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Unterschiedliche Befristungen

Des Weiteren wird auch unterschieden zwischen der Zeitbefristung und der Zweckbefristung. Von der Zeitbefristung spricht man, wenn der Vertrag an einem bestimmten Datum ausläuft, weil der Vertrag mit einem bestimmten Datum endet, wird dieser Arbeitsvertrag auch kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag genannt. Bei der Zweckbefristung wird der Arbeitsvertrag mit der Erreichung eines gewissen Ziels oder aber mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses beendet. Gemäß § 15 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis bei einer Zweckbefristung frühestens zwei Wochen, nach einer schriftlichen Benachrichtigung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erläutere ich Ihnen gern, welche Art der Befristung in Ihrem Fall vorliegt.

Was tun gegen Kettenbefristungen?

Es gibt Arbeitgeber, die vergeben zahlreiche befristete Arbeitsverträge mit sachlichen Grund hintereinander. Bei einem Arbeitnehmer schafft dies zunehmend Unsicherheit, da es für sie in der Regel nicht nachvollziehbar ist, warum ihnen auch nach vielen Jahren der Betriebszugehörigkeit kein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird. Will man gegen solch eine Kettenbefristung vorgehen, ist der in der letzten Befristung angegebene sachliche Grund entscheidend. Ist der unwirksam, ist der gesamte Arbeitsvertrag anfechtbar. Die zuvor vereinbarten Verträge sind nicht mehr relevant. Die Unwirksamkeit einer solchen Kettenbefristung kann sich aus folgenden Gründen ergeben:

  • Der für die aktuelle Befristung genannte Sachgrund ist ungültig oder
  • aufgrund der Anzahl und der Dauer der aufeinander folgenden Befristungen lassen darauf schließen, dass der Arbeitgeber die Vertragsgestaltung missbräuchlich vornimmt.

Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Arbeitsvertrages haben, überprüfe ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern, ob Ihre Zweifel berechtigt sind.


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Gründe für eine Befristung

Die Gründe für einen befristeten Arbeitsvertrag können unterschiedlich sein. Der scheinbar häufigste Grund für eine Befristung, ist eine Art „Verlängerung der Probezeit“. Die Arbeitgeber können zwar eine Probezeit für sechs Monate mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dieser Zeit reicht aber oft nicht aus, um die Angestellten wirklich im Arbeitsleben kennen zulernen. Daher bietet die Befristung eine gute Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis ohne großen Aufwand zu beenden, für den Fall dass der Angestellte doch nicht in das Unternehmen passt. Des Weiteren ermöglicht die Befristung dem Arbeitgeber eine hohe Flexibilität bezüglich der Personalplanung. Eine solche Flexibilität ist vor allem dann sinnvoll, wenn im Unternehmen Umstrukturierungen stattfinden oder die zukünftige Auftragslage und demnach auch der Bedarf an Mitarbeitern unsicher ist. Auch Schwangerschafts- und Krankheitsvertretungen sind oft die Gründe für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Sie merken der befristete Arbeitsvertrag ist ein sehr komplexes Thema. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, berate ich Sie gern persönlich in meiner Kanzlei.  


Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt befristeter Arbeitsvertrag in Hannover