Rechtsanwalt Testamentsvollstrecker

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Zur Erfüllung seines Testaments kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass verwaltet. Dafür stehen dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung und Aufwendungsersatzansprüche zu.

Mit diesem Amt treffen den Testamentsvollstrecker aber auch eine Vielzahl an Aufgaben mit dem Risiko in Haftung genommen zu werden. Bei der Ausführung des Amtes ist daher einiges zu beachten.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, im Rahmen einer Erstellung eines Testaments eine Testamentsvollstreckung anzuordnen oder bei Ihrer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist ein Testamenmtsvollstrecker?

Im Erbrecht gibt es die Möglichkeit einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die Testamentsvollstreckung dient zur Durchsetzung des Willens des Erblassers. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn es Streit unter den Erben geben könnte oder voraussichtlich eine komplexe Nachlassabwicklung stattfinden muss und die Erben so entlastet werden und die Aufgabe jemand anderes übernimmt. Der Testamentsvollstrecker kann eine neutrale Verwaltung und auch Verteilung des Nachlasses gewährleisten und so können die Wünsche des Erblassers gesichert werden. Die Einsetzung kann in einigen Fällen besonders sinnvoll sein, insbesondere bei größerem Vermögen, beispielsweise im Fall einer Unternehmensnachfolge, aber auch bei minderjährigen Erben.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder sein. Häufig werden hierfür Personen des Vertrauens aus der Familie oder dem Freundeskreis ausgewählt. Hier besteht aber auch die Gefahr von Interessenskonflikten. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass der Testamentsvollstrecker auch Erbe ist, für die von den Erben erwartete Neutralität hinsichtlich der Person des Testamentsvollstreckers ist das aber nicht empfehlenswert. Der Testamentsvollstrecker sollte auch hinsichtlich der zu erledigenden Aufgaben mit Bedacht ausgewählt werden, da das Amt häufig eine höhere fachliche Kompetenz und Sorgfalt erfordert. Es gibt daher auch die Möglichkeit berufsmäßige Testamentsvollstrecker einzusetzen, beispielsweise Rechtsanwälte.  

Arten der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung kann verschiedene Ziele erfüllen. Vor allem wird zwischen zwei Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden:

Abwicklungstestamentsvollstreckung

Im Normalfall handelt es sich um eine Abwicklungstestamentsvollstreckung. Es geht hierbei nur um eine gesicherte und gerechte Verteilung des Nachlasses, indem der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird.

Verwaltungstestamentsvollstreckung

Mit der Verwaltungstestamentsvollstreckung wird dem Erben vorübergehend oder dauerhaft die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen. Relevant ist das insbesondere bei Minderjährigen, oder Personen, die aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen nicht in der Lage sind das Vermögen wirtschaftlich zu verwalten.

Amtsannahme und Ende

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt, indem die Annahme des Amtes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgt ist, § 2202 BGB. Das Amt kann aber auch abgelehnt werden. Der Testamentsvollstrecker bleibt in der Regel solange im Amt, bis der Nachlass vollständig abgewickelt wurde. Das Amt endet aber auch mit dem Tod des Testamentsvollstreckers. Er kann auch jederzeit sein Amt freiwillig aufgeben und kündigen. Das Nachlassgericht kann auf Antrag auch den Testamentsvollstrecker entlassen.

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Aufgaben und Pflichten

Mit dem Amt des Testamentsvollstreckers gehen eine Reihe von Pflichten einher. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:

Konstituierung des Nachlasses

Der Testamentsvollstrecker muss den Bestand des Nachlasses ermitteln und ihn in Besitz nehmen. Zur Ermittlung hat er die dafür erforderlichen Nachforschungen anzustellen, er muss also beispielsweise bei Banken Konten anfragen.

Auskunft- und Rechenschaftspflicht

Den Erben gegenüber besteht nach §§ 2218, 666 BGB eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht von Seiten des Testamentsvollstreckers. Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht nur auf Verlangen des Erben und liegt grundsätzlich erst nach Abschluss der Testamentsvollstreckung vor. Sollte die Nachlassverwaltung aber länger andauern, kann der Erbe eine jährliche Rechnungslegung verlangen. Der Testamentsvollstrecker schuldet im Rahmen seiner Rechnungslegungspflicht wesentlich genauere Informationen als bei einer Auskunft. Nach Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers sollten die Erben eine Rechnungslegung anfordern.

Erbschaftsteuer

Weiterhin ist der Testamentsvollstrecker nach § 31 Absatz 5 ErbStG verpflichtet eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht umfasst auch, dass er die Erben im Hinblick auf Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten befragen muss und diese in der Erbschaftsteuererklärung angeben muss. Der Testamentsvollstrecker muss für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte keine Steuererklärung abgeben, es sei denn, die Testamentsvollstreckung betrifft auch das Vermächtnis. Da der Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügen kann, zahlt er auch die Steuer, auch wenn Steuerschuldner der Erbschaftsteuer die Erben sind.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2215 BGB verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Erstellung muss unverzüglich nach Annahme des Amtes erfolgen. Das beinhaltet die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten.

Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung

Nach § 2216 Absatz 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er muss daher das Amt gewissenhaft und sorgfältig führen. Dabei soll er das Vermögen möglichst nicht nur erhalten, sondern auch vermehren. Hat der Erblasser Verwaltungsanordnungen getroffen, sind diese vom Testamentsvollstrecker zu befolgen, § 2216 Absatz 2 BGB.

Auseinandersetzung des Nachlasses

Zu den zentralen Aufgaben des Testamentsvollstreckers bei der Abwicklungsvollstreckung gehört die Auseinandersetzung, also die Teilung des Nachlasses. Es sind die Anweisungen des Erblassers hinsichtlich der Teilung des Nachlasses zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Teilung finden sich in §§ 2042 ff. BGB. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Teilung nach billigem Ermessen ausführen soll.

Entlassung des Testamentsvollstreckers

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nach § 2227 BGB möglich den Testamentsvollstrecker zu entlassen. Eine Entlassung erfolgt auf Antrag durch das Nachlassgericht. Voraussetzung ist dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Lediglich ein Misstrauen von Seiten der Erben ist nicht ausreichend, hierfür müssen objektive Gründe hinzukommen. Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine Pflicht schuldhaft und erheblich verletzt. Beispielsweise liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, wenn der Testamentsvollstrecker eigennützige Zwecke verfolgt, indem er sich etwa am Erbe bereichert. Nur leichte Pflichtverletzungen sind nicht ausreichend. Die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegt zum Beispiel vor bei längerer Krankheit oder Insolvenz des Testamentsvollstreckers.

Für die Entlassung muss ein Antrag beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Den Antrag können die Erben, aber auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte stellen. Die Beteiligten sind dann dazu anzuhören. Das Nachlassgericht prüft sodann die Testamentsvollstreckung unter dem Hinblick des mutmaßlichen Willens des Erblassers, hinsichtlich der Entscheidung steht dem Nachlassgericht ein Entlassungsermessen zu.

Haftung

Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2219 BGB den Erben gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schulhaft die ihm obliegende Verpflichtung verletzt. Er kann auch dem Vermächtnisnehmer gegenüber haften. Eine Befreiung von der Haftung durch den Erblasser ist nach § 2220 BGB nicht möglich. Auch für die Erfüllung steuerlicher Pflichten haftet nach § 69 AO der Testamentsvollstrecker.

Der Testamentsvollstrecker ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese auch zu verschulden hat und dadurch den Erben ein Vermögensschaden entsteht. Bei der Verwaltung des Nachlasses ist dem Testamentsvollstrecker jedoch Ermessen eingeräumt. Nach der Rechtsprechung liegt eine Pflichtverletzung beispielsweise vor, wenn Geld bei einer unzuverlässigen Bank angelegt wurde, Vermächtnisse erfüllt wurde, die erkennbar unwirksam waren oder die Erbschaftsteuererklärung fehlerhaft erstellt wurde.

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Vergütung

Der Erblasser kann bereits die Vergütung des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung bestimmen. Hat der Erblasser dazu keine Bestimmung getroffen, steht nach § 2221 BGB dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu. Eine angemessene Vergütung ist jedoch schwierig zu bestimmen. Zur Orientierung wird insbesondere die „Neue Rheinische Tabelle“ verwendet. Dies sieht eine Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes vom Nachlass vor, die sich mit Höhe des Nachlasswertes ändert.

NachlasswertVergütung
Bis 250.0004 %
Bis 500.0003 %
Bis 2.500.0002,5 %
Bis 5.000.0002 %
Über 5.000.0001,5 %

Zusätzlich zu der Regelvergütung können auch Zuschläge anfallen. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die über die vom Grundbetrag abgedeckten Tätigkeiten hinausgehen. Der Zuschlag beträgt jeweils 2/10 bis 10/10.

Zuschläge sind vorgesehen bei Aufwendiger Grundtätigkeit, Auseinandersetzung, Komplexer Nachlassverwaltung, Aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgaben und Steuerangelegenheiten.

Ist nichts anderes vom Erblasser bestimmt worden, bekommt der Testamentsvollstrecker seine Vergütung am Ende seiner Tätigkeit. Nach § 2218 Absatz 2 BGB kann bei einer länger andauernden Testamentsvollstreckung eine Auszahlung in Teilbeträgen erfolgen.

Aufwendungsersatz

Neben einer Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 2218 Absatz 1, 670 BGB zu. Er kann daher die Kosten, die ihm im Zusammenhang seiner Tätigkeit entstanden sind von den Erben ersetzt verlangen. Es muss sich aber um erforderliche Ausgaben handeln. Darunter fallen auch die Kosten für Hilfspersonen, beispielsweise von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Sollten Sie Hilfe bei Ihrer Testamentsvollstreckung benötigen oder wollen Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen, stehen wir Ihnen als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover zur Seite.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Testamentsvollstrecker in Hannover

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