Rechtsanwalt Erben in der Patchworkfamilie

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Wenn sich die Lebensumstände geändert haben, muss auch das Erbrecht die Situation abbilden. Das Erbrecht im Gesetz ist nach der klassischen Form der Familie ausgerichtet. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei für die Patchworkfamilie in der Regel nicht ideal.

Auf die Bedürfnisse einer Patchworkfamilie Rücksicht zu nehmen, ist nicht immer einfach, da die verschiedensten Interessen abgebildet werden müssen. Mithilfe von den Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts, können diese Ziele gerecht umgesetzt werden.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten in der Patchworkfamilie und finde für Sie die Lösung, die individuell zu Ihren Wünschen passt.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

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Frühere Ehe

Geht eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zu Ende, geht damit im Regelfall auch der Wille einher, dass der andere im Erbfall kein Vermögen mehr bekommen soll.

Der Ehegatte erbt nach der gesetzlichen Erbfolge und ist auch pflichtteilsberechtigte Person. Durch rechtskräftige Scheidung verliert der frühere Ehegatte aber sowohl sein gesetzliches Erbrecht, als auch sein Pflichtteilsrecht.

Haben die Eheleute ein Testament errichtet, haben sie sich in der Regel gegenseitig als Erben eingesetzt, zum Beispiel beim sogenannten Berliner Testament. Dieses wird durch die Scheidung in der Regel unwirksam.

Für beide Konstellationen gilt, dass es bereits ausreichend ist, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat. Ebenso ist es ausreichend, dass der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung zu beantragen und den Antrag auch gestellt hat.

Im Ausnahmefall kann das Ehegattentestament trotz Scheidung wirksam bestehen bleiben. Dies gilt, wenn sich aus dem Wortlaut oder durch Auslegung ergibt, dass die testamentarischen Anordnungen auch im Scheidungsfall dem Willen des Verstorbenen entsprechen.

Gelten letztwillige Verfügungen weiterhin trotz Scheidung, ist aber zu bedenken, dass der Erbschaftsteuerfreibetrag ein anderer ist. Der geschiedene Ehegatte kann nur einen Freibetrag von 20.000 € in Anspruch nehmen.

Im besten Fall sollte schon bei Errichtung des Ehegattentestaments an den Scheidungsfall gedacht werden und ausdrücklich bestimmt werden, ob und welche Regelungen erhalten bleiben sollen.

Im Rahmen der Patchworkfamilie sollte auf jeden Fall beachtet werden, ob eine Ehe aus früherer Zeit noch besteht, auch wenn es nur auf dem Papier ist. Wurde die Ehe nicht geschieden, erhält der Ehepartner einen Anteil vom Nachlass, auch wenn eine neue Partnerschaft über Jahre hinweg besteht. Auch sollte immer ein Blick auf die Verfügungen von Todes wegen aus der früheren Ehe geworfen werden.

Wünsche & Ziele

Die verschiedenen Interessen zu berücksichtigten, ist in der Patchworkfamilie nicht immer einfach. Regelmäßig haben aber die Familien dieselbe Ausgangssituation und dieselben Wünsche und Ziele die umgesetzt werden sollen:

  • Die eigenen Kinder sollen erben.
  • Der überlebende Partner soll finanziell absichert sein.
  • Bei langjährigen Partnerschaften sollen die Kinder des neuen Partners möglicherweise wie eigene Kinder behandelt werden.
  • Bei einer Wohnung oder einem Haus: Das Haus soll den Kindern vererbt werden, im Fall des Erstversterbens soll aber das Wohnen des Partners abgesichert werden.
  • Der Ex-Ehepartner soll keinen Zugriff auf den Nachlass haben.

Um diese Interessen zu berücksichtigen und umzusetzen, finden sich im Erbrecht verschiedene Möglichkeiten. Dazu gehören beispielsweise Vor- und Nacherbschaft, die Einräumung eines Wohnrechts oder ein sogenanntes Geschiedenentestament.

Kinder

Die Kinder des neuen Ehepartners, also die eigenen Stiefkinder, haben beim Tod des Stiefelternteils kein Erbrecht. Für Stiefkinder besteht auch kein Pflichtteilsanspruch. Gerade bei Patchworkfamilien, die über Jahre hinweg bestehen, kann der Wunsch danach bestehen, auch die Stiefkinder im Erbfall zu berücksichtigten.

Der Ausweg kann die Adoption sein. Adoptierte Kinder stehen dadurch den leiblichen Kindern des Erblassers gleich. Auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen kann sich die Adoption auch für die gewillkürte Erbfolge anbieten, da sie erhebliche Auswirkungen auf Steuerklasse und Freibetrag hat.

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Neue Partnerschaft

Die erbrechtliche Situation in der neuen Partnerschaft hängt von verschiedenen Umständen ab. Der wichtigste Unterschied ist dabei, ob eine Ehe mit dem neuen Partner geschlossen wurde oder ob beide nicht verheiratet sind.

Ohne Testament

Errichtet die Patchworkfamilie kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Regelungen des Gesetzes sind im Erbrecht eher auf das klassische Familienbild zugeschnitten und führen in einer Patchworksituation meist zu ungerechten und nicht erwünschten Folgen.

Sind die Partner nicht verheiratet, erben die leiblichen Kinder des Erblassers, nicht aber der neue Partner oder die Stiefkinder.

Ist eine Ehe aber geschlossen worden, erbt der Ehegatte, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, und die leiblichen Kinder des Erblassers.

Gewillkürte Erbfolge

Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge, kann jeder Partner einzeln ein Testament errichten. Für Ehegatten kommt auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments in Betracht.

Bei der Errichtung eines Testaments ist in der Patchwork-Situation aber einiges zu beachten, um allen Interessen gerecht zu werden und die Wünsche richtig umzusetzen. Die Gestaltung sollte wohl überlegt sein, da die Folgen zumeist nicht hinreichend bedacht werden. So können die eignen Kinder benachteiligt sein oder die Höhe ist nahezu vom Zufall abhängig.

Patchwork-Testament

Um die eigenen Wünsche in einer Patchwork-Familie umzusetzen, ist das klassische Berliner Testament selten geeignet. Erstmal gibt es diese Option nur für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner und diese Gestaltung kann zu Problemen bei den eigenen Kindern führen.

Für die Situation einer Patchworkfamilie ist die Vor- und Nacherbschaft eine gut geeignete Möglichkeit. Die Partner werden dabei zu Vorerben des jeweils anderen eingesetzt, um sich gegenseitig abzusichern. Als Nacherben werden die Kinder eingesetzt.

Bei der Vor- und Nacherbschaft werden vom Erblasser zwei verschiedene Erben eingesetzt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erben. Sie erben also nicht nebeneinander, sondern nacheinander.

Das geerbte Vermögen und das Vermögen des Vorerben bleiben hier getrennt. Mit Verfügungsbeschränkungen soll sichergestellt werden, dass die Substanz des Nachlasses erhalten bleibt. Dem Vorerben steht nur die Nutzung zu. Der Vorerbe kann aber auch von Beschränkungen befreit werden.

In Betracht kommen kann auch ein Vermächtnis für den Partner. Es kann sich dabei beispielweise um einen Geldbetrag oder auch um eine Immobilie handeln. Das restliche Vermögen kann an die Kinder gehen, die als Erben eingesetzt werden.

Pflichtteilsrisiko

Bei der Gestaltung sollte das Pflichtteilsrecht in die Überlegungen mit einbezogen werden.

In den Patchworkkonstellationen ergibt sich das Pflichtteilsrisiko aus § 2306 BGB. Im Rahmen einer Lösung mit der Vor- und Nacherbschaft, können die leiblichen Kinder die Nacherbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern. Auch wenn die Kinder als Vollerben eingesetzt wurden, können sie wegen angeordneter Vermächtnisse die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil einfordern.

Um dieses Risiko zu umgehen, kann der Erblasser bei lebzeitigen Zuwendungen eine Anrechnungsbestimmung im Sinne des § 2315 BGB erklären. Es kann aber auch mit den Erben ein Pflichtteilsverzicht, im Regelfall gegen Zahlung einer Abfindung, geschlossen werden.

Die Berechtigung für den Pflichtteil bestimmt sich nach den §§ 2303 ff. BGB. Vor allem sind Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartner und Kinder pflichtteilsberechtigt. Auch Adoptivkinder haben eine Pflichtteilsanspruch, Stiefkinder hingegen nicht. Es können aber auch Eltern oder Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein.

Steuer

Für das Erben in der Patchworkfamilie darf auch die Erbschaftsteuer nicht außer Acht gelassen werden. Es gelten die folgenden Freibeträge:

  • Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €
  • Sind die Lebenspartner nicht verheiratet, beträgt der Freibetrag 20.000 €.
  • Die Kinder des Erblassers haben einen Freibetrag von 400.000 €.
  • Stiefkinder haben ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €, sofern eine Ehe besteht.
  • Sind das leibliche Elternteil und das Stiefelternteil nicht verheiratet, handelt es sich nicht um Stiefkinder im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes. Das Stiefkind hat lediglich einen Freibetrag von 20.000 €

Die Ausgestaltungen im Erbrecht bei einer Patchworkfamilie müssen individuell an die familiären Situationen angepasst werden. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover gestalte ich gerne mit Ihnen Ihr Patchwork-Testament.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
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