Rechtsanwalt Wohnungszuweisung

In der Regel leben Ehepaare in einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haus. Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellt sich dann oft die Frage, wer in der gemeinsamen Immobilie bleibt und wer auszieht. Grundsätzlich haben beide Ehegatten den selben Anspruch darauf in der Wohnung oder dem Haus zu bleiben. Haben die Ehegatten keine Regelung darüber in einem Ehevertrag getroffen und können sie sich auch sonst nicht einigen, muss die Frage der Wohnungszuteilung und die Aufteilung des Hausrats gerichtlich geklärt werden.

Wann wird eine Wohnung zugewiesen?

Bei einer gescheiterten Ehe haben beide Ehegatten die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung an einen Ehegatten zu stellen. . Da gerichtliche Verfahren in der Regel sehr langwidrig sind und es bei einer emotional aufgeladenen Trennung durch aus schnell gehen soll, ist es durch aus möglich eine Eilantrag für eine Wohnungszuweisung zu stellen. Bei solch einem Eilantrag entscheidet der Familienrichter im Eilverfahren über die Zuteilung der Ehewohnung.

Die Wohnungszuweisung während der Trennung richtet sich nach § 1361b BGB.

Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehewohnung,
  • getrennt leben oder Trennungsabsicht und
  • die Notwendigkeit der Zuweisung zu Vermeidung einer „unbilligen Härte“.

Ob der Antragsteller und der Antragsgegner getrennt leben ist in der Regel unproblematisch, denn würden die Beteiligten nicht getrennt leben, gäbe es das Problem mit der Zuteilung der Wohnung nicht.


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Im Laufe eines solchen Verfahrens prüft das Gericht, ob es dem antragstellenden Ehepartner zuzumuten ist mit dem anderen Ehegatten weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung zu leben oder ob es besser ist, wenn die Beteiligten getrennt leben. Unter einer Ehewohnung versteht man alle Räumlichkeiten, die von dem Ehepaar gemeinsam bewohnt wurden. Dazu gehören auch Unterkünfte, die nicht dauerhaft als Unterkunft gedient haben, zum Beispiel ein Campingwagen. Ist das Gericht der Überzeugung, dass es dem Antragsteller nicht mehr zumutbar ist mit dem Expartner in einer Wohnung zu wohnen, kann es dem antragstellenden Ehegatten die Wohnung zuweisen.

Der Familienrichter gibt dem Antrag statt, sofern schützenswerte Interesse im Mittelpunkt stehen, dabei sind unterschiedliche Aspekte zu beachten. Überprüft wird zum Beispiel, ob einer der Ehegatten gewalttätig gegenüber dem anderen oder den, sofern vorhanden, gemeinsamen Kindern geworden ist, dazu gehört nicht nur physische sondern auch psychische Gewalt.

Eine gerichtliche Zuteilung der Wohnung kann nur vonstattengehen, wenn ansonsten eine „unbillige Härte“ entstehen würde. „Unbillige Härte“ liegt vor, wenn das Zusammenleben tiefgehend gestört ist. Das ist wiederum der Fall, wenn es einem der Ehegatten, aufgrund von dauerhaften, schweren Streitigkeiten, unzumutbar ist mit dem anderen Ehegatten weiter gemeinsam in einer Wohnung oder einem Haus zu leben, sodass eine gerichtliche Entscheidung von Nöten ist. Ein alltäglicher Streit ist für eine „unbillige Härte“ nicht ausreichend, auch reichen einfache Unannehmlichkeiten nicht aus. Als Rechtsanwalt für Familienrecht, erlebe ich es oft, dass in der Praxis eine „unbillige Härte“ bejaht wird, wenn einer der Partner ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legt (z.B. Drohung mit Gewalt), welches auch die im Haushalt lebenden Kinder erheblich belastet und somit das Kindeswohl gefährdet.  

Diese Umstände begründen unter anderen auch einen Härtefall:

  • die eheliche Wohnung liegt in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes,
  • schon vor der Ehe haben Sie in der dann gemeinsamen Wohnung gelebt und Sie haben dort ein festes soziales Umfeld
  • erhebliche bauliche Eigenleistungen wurden von Ihnen erbracht,
  • Ihr Ehegatte hat ehezerstörerisches Verhalten an den Tag gelegt, z.B. durch die Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin

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Bevor das Familiengericht einem der Partner die gemeinsame Immobilie zuweist prüft es, ob die Möglichkeit besteht innerhalb dieser Immobilie getrennte Bereiche zu beziehen (z.B. jeder hat eine eigene Etage). Diese Möglichkeit wird jedoch nur in Betracht gezogen, wenn die Auseinandersetzungen des getrenntlebenden Paares nicht all zu schwerwiegend sind und die Immobilie, welche dann in der Regel ein Haus ist, groß genug ist. Die Anordnung solch einer Zuteilung erlebe ich als Anwalt für Familienrecht, in der Praxis nach einer Trennung, jedoch eher selten.

Eine Anordnung zur Wohnungsüberlassung zur alleinigen Nutzung der Wohnung durch das Familiengericht führt mit sich, dass der ausziehende Partner, alles zu unterlassen hat, was dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten an der Nutzung der Wohnung beeinträchtigt (Gebot des Wohlverhaltens). Der Familienrichter kann, um dies sicher zu stellen, auch eine Anordnung erlassen, zum Beispiel, dass der weichende Partner sich der Wohnung nicht mehr nähern oder diese betreten darf.  Ist der Ehegatte, der ausziehen muss, der alleinige Mieter der Wohnung, kann er vom Gericht dazu verpflichtet werden, die Wohnung nach seinem Auszug nicht zu kündigen (Kündigungsverbot). An den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung ändert sich durch eine Wohnungszuweisung jedoch nichts. Es handelt sich lediglich um eine Zuteilung des Nutzungsrechts. Nach einer Scheidung kann der gewichene Eigentümer, jedoch von seinem Ex-Partner verlangen aus der Wohnung auszuziehen.

Der weichende Ehepartner, der aus der Wohnung ausziehen muss, könnte möglicherweise einen gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsvergütung gegen den weiterhin in der Wohnung lebenden Ehegatten haben. Das kann dann der Fall sein, wenn er weiterhin als Hauptmieter der gemeinsamen Wohnung verpflichtet ist die Miete für diese zu zahlen, andere Zahlungen für die gemeinsame Immobilie leisten muss oder wenn er Eigentümer der Wohnung ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich dann nach der für die Wohnung zu zahlenden Miete. Eine mögliche Nutzungsvergütung ist jedoch mit gegebenenfalls bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu prüfen.

§1568a BGB regelt die Wohnungszuweisung nach einer rechtskräftigen Scheidung. Die Wohnungsüberlassung bei einer Ehescheidung ist im Gegensatz zu einer Wohnungszuweisung bei einer Trennung endgültig. Steht die eheliche Immobilie im Alleineigentum einer der Ehegatten wird prinzipiell diesem Ehepartner die Wohnung oder das Haus zugewiesen, dies ist aber nicht zwingend der Fall.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Wohnungszuweisung nach einer Rechtskräftigen Scheidung vorliegen:

  • Ehewohnung,
  • stärkere Angewiesenheit eines Partners auf Überlassung der Wohnung und
  • Ehescheidung.

Wenn einer der getrenntlebenden Ehegatten nach einer Trennung, ohne gerichtliche Zuteilung, aus der Ehewohnung auszieht und innerhalb von sechs Monaten keine Rückkehrabsichten äußert, wird unwiderleglich angenommen, dass er dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner ein alleiniges Nutzungsrecht der Wohnung überlassen hat.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht, erörtere ich Ihnen gerne Ihre Chancen auf einen Wohnungszuweisung.


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Werden Kinder bei einer Wohnungszuweisung berücksichtigt?

Sind bei einer Wohnungsüberlassung gemeinsame Kinder im Spiel, ist dies ein äußerst wichtiger Aspekt in einem gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren. Entscheidend dabei ist dann die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung leben werden. Auch haben die Interessen und Belange der gemeinsamen Kinder und vor allem deren Verlangen nach Kontinuität ihrer Lebenssituation eine sehr hohe Bedeutung in solch einer familiengerichtlichen Zuteilung. Dies wird auch daran deutlich, dass sobald Kinder in einem Wohnungszuweisungsverfahren eine Rolle spielen, auch das Jugendamt beteiligt wird. Der Familienrichter findet in diesen Fällen eine Lösung, die dem Kindeswohl am besten entspricht. In der Regel wird dem, die Kinder betreuenden, Elternteil die Ehewohnung zugewiesen.

Als Anwalt für Familienrecht, erarbeite ich gerne gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Sie und Ihre Kinder.


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Was passiert mit dem gemeinsamen Haushalt?

Trennen sich die Ehegatten und wohnen daraufhin in verschiedenen Wohnungen muss auch der bis dahin gemeinsame Haushalt aufgeteilt werden, dafür werden die sich im Haushalt befindlichen Hausratsgegenstände den getrenntlebenden Ex-Partnern zugeteilt. Können sich die Ehepartner nicht einvernehmlich auf eine Aufteilung des Hausrats einigen, muss dies ebenfalls vom Familiengericht geklärt werden.

Dafür muss zwischen Haushaltsgeräten und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs unterschieden werden. Die Haushaltsgeräte, auch Haushaltsgegenstände (oder Hausratsgegenstände) genannt, sind alle beweglichen Gegenstände, welche aufgrund der Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute für die gemeinsame Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind (BGH FamRZ 1984, 144). Dazu gehören beispielsweise Möbel, Lampen, Fernsehgeräte und Geschirr. Zu den Gegenständen des persönlichen Gebrauchs gehören die Gegenstände, die einem der Ehegatten für seine individuellen Bedürfnisse oder für seine persönlichen Interessen dienen. Die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs gehören dem Partner, der sie für sich allein nutzt, wobei auch darüber gestritten werden kann.

Juristisch komplizierter ist die Einteilung von Gegenständen. Diese können zum einen zum Hausrat gehören, andererseits aber auch zum Vermögen und damit Teil des Zugewinnausgleichs sein. In der Praxis entsteht meistens Streit darüber, wozu der Pkw gezählt wird, mit dem Einkäufe getätigt werden oder die Kinder in die Schule oder zu anderen Freizeitaktivitäten gebracht werden. In der Regel gehört dieser Pkw dann zum Hausrat. Ein Auto, was von nur einem Ehegatten allein nur für seine persönlichen Vorhaben genutzt wird, beispielsweise um zur Arbeit zu gelangen, wird als Vermögensgegenstand des nutzenden Ehepartners eingestuft.


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Nach einer Trennung werden die Hausratsgegenstände gemäß §1361a BGB zwischen den getrenntlebenden Eheleuten nach den Grundsätzen der Billigkeit aufgeteilt. Nach der Scheidung richtet sich die endgültige Aufteilung der Hausratsgegenstände nach § 1568b BGB. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse der beiden Ehepartner entscheidender, als bei der vorübergehenden Zuweisung nach der Trennung.

Für eine formelle Aufteilung des Hausrats ist eine detaillierte Auflistung aller sich im Hausrat befindlichen Gegenstände nötig. Zu beachten ist dabei neben der Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Gegenständen auch der Zeitwert der einzelnen Gegenstände.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht, berate ich Sie gerne, um eine gerechte Aufteilung des Hausrats zwischen Ihnen und Ihrem Partner zu erzielen.


Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Wohnungszuweisung in Hannover