Rechtsanwalt Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist eine der härtesten Maßnahmen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten angewendet werden kann. Hält die Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten für dringend tatverdächtig und liegt dabei auch noch ein Haftgrund vor, beantragt sie beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl. Eine Verhaftung ist ein starker Eingriff in die Freiheitsrechte und ist immer mit viel Stress und Emotionen verbunden. Damit Sie in solch einer Situation die Ruhe bewahren und nicht aus dem Affekt heraus Aussagen tätigen, die Ihnen im Nachhinein schaden, im Folgenden ein paar wichtige Grundlagen.

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Was ist die Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft im Volksmund auch U-Haft genannt ist eine im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gern genutzte Sicherungsmaßnahme. So können die Ermittlungsbehörden bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen und mit einer richterlichen Anordnung dafür sorgen, dass der Verdächtige die Zeit während des Strafverfahrens in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) verbleibt.


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Wann wird eine Untersuchungshaft angeordnet?

Wie bereits beschrieben darf eine Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Des Weiteren darf die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sein.

In einem strafrechtlichen Verfahren wird der Verdacht in drei Kategorien eingeteilt.

1. Anfangsverdacht

Der Anfangsverdacht besteht, wenn die Ermittlungsbehörden allein der Verdacht haben, dass sich der Beschuldigte eventuell strafbar gemacht haben könnte.

2.Hinreichende Tatverdacht

Verhärtet sich der Verdacht insoweit, dass nach Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlich ist, liegt ein hinreichender Tatverdacht vor.

3.Dringender Tatverdacht

Ist der Beschuldigte mit einer großen Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat, so spricht man von einem dringenden Tatverdacht.

In § 112 StPO werden die Haftgründe Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr genannt. Die Fluchtgefahr besteht, wenn es nahe liegt, dass der Verdächtige versucht sich dem Strafverfahren zu entziehen. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel manipuliert oder vernichtet. Auch die Beeinflussung von Zeugen fällt unter die Verdunkelungsgefahr.

Es ist wichtig zu wissen, dass mögliche Haftgründe nicht einfach vom Gericht unterstellt werden dürfen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den jeweiligen Haftgrund vorliegen, um eine Festnahme durchführen zu dürfen.


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Verhaftung was tun?

Auch bei einer Verhaftung ist die oberste Regel: Machen Sie keine Aussage! Auch wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den Anschein erweckt eine Aussage wäre hilfreich und würde das Verfahren voranbringen, machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. Sie machen bei der Festnahme lediglich Angaben zu Ihrer Person und belassen es dabei. Denn sollte es zu einem Prozess kommen, kann Ihre Aussage gegen Sie verwendet werden. Bedenken Sie, dass Sie bis zum letzten Verhandlungstermin die Möglichkeit einer Aussage haben. Auf Zusagen der ermittelnden Polizei können Sie nicht vertrauen, denn die Polizei hat keinen Einfluss auf das Urteil des Prozesses noch kann sie die Beendigung des Verfahrens herbeiführen. Konzentrieren Sie sich darauf, keine Zeit zu verlieren und kontaktieren Sie ihren Anwalt oder ihre Angehörigen, die diesen für Sie kontaktieren. Als Rechtsanwalt für Strafrecht, kenne ich die notwendigen Schritte, die jetzt einzuleiten sind.

Es empfiehlt sich also einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren bevor Aussagen getätigt werden, welche nicht revidiert werden können.


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Untersuchungshaft – Was passiert wann?

Werden Sie verhaftet, werden Sie einem Haftrichter vorgeführt. Dies passiert spätestens am Tag nach der Verhaftung. Der Haftrichter ist in der Regel nicht der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, sondern oft der örtlich betrachtet nächste Richter. Der erst genannte Richter verkündet nur den Haftbefehl und trägt so dafür Sorge, dass der Verhaftete dem Haftrichter vorgeführt wird. Die Entscheidung, ob der Haftbefehl bestehen bleibt (§ 115 Abs.4 StPO) oder nach §120 StPO ausgesetzt wird, obliegt dem Haftrichter. Zudem ist es dem Haftrichter auch möglich den Vollzug des Haftbefehls vorläufig auszusetzen (§ 116 StPO). Der Haftrichter entscheidet also über den weiteren Verlauf der Inhaftierung.

Hebt der Haftrichter den Haftbefehl wieder auf oder setzt er ihn aus, ist der Beschuldigte auf freiem Fuß. Die Tatsache, dass Sie nicht in Haft müssen, bedeutet jedoch nicht, dass die Ermittlungen eingestellt sind. Ganz im Gegenteil das Ermittlungsverfahren läuft weiter. Die Aufhebung oder Aussetzung bezieht sich einzig und allein auf die Untersuchungshaft, die aufgrund dessen nicht angetreten werden muss. Werden dem Beschuldigten Auflagen auferlegt und er erfüllt diese nicht oder versucht er sich dem Strafverfahren zu entziehen, wird die Untersuchungshaft erneut angeordnet.

Bei jedem einzelnen dieser Schritte in der Untersuchungshaft ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu Rate zu holen.


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Wie lange dauert die Untersuchungshaft?

Auch als Rechtsanwalt für Strafrecht, kann ich Ihnen nicht pauschal sagen, wie lange die Untersuchungshaft andauert. Die Länge der Haft ist bei jedem Einzelfall unterschiedlich. Denn die Dauer der Untersuchungshaft hängt vom konkreten Verfahren und dessen Umfang ab. In der Regel dauert die Haft sechs bis zwölf Monate bis zum Prozess. Das Bundesverfassungsgericht hat des Öfteren eine unzumutbare Verzögerung des Verfahrens mit einer Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu mehreren Jahren für verfassungswidrig erklärt. In solch einem Fall, kann ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, für Sie eine Haftbeschwerde einlegen. Solch eine Haftbeschwerde ist jedoch nicht immer die schlauste Idee. Wird nämlich eine Haftbeschwerde aufgrund einer mangelhaften Begründung abgelehnt, kann sich dies einen negativen Einfluss auf den Prozess haben. Daher empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben. Werden Sie zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, wird die Zeit der Untersuchungshaft gemäß §51 StGB angerechnet. Das Absitzen einer Untersuchungshaft im Ausland wird ebenfalls auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet, teilweise wird dies aufgrund der zusätzlichen Härte mit einem höheren Faktor angerechnet.

Damit Sie nicht allzu viel Zeit in der Untersuchungshaft verbringen, ist es ratsam sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an die Seite zu holen.


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Welche Rechte habe ich in der Untersuchungshaft?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich die Haftbedingungen in den Bundesländern unterscheiden. Sofern ihnen jedoch ein zuvor gestellter Antrag auf Besuchserlaubnis vom Gericht genehmigt wird, dürfen Sie während der Haft als Beschuldigter Besuch empfangen. Ebenso gestattet werden müssen Anrufe. Im Gegensatz zu anderen Mithäftlingen der JVA (welche zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind) ist die Arbeit in den Gefängnisbetrieben für in der Regel freiwillig.  Als Untersuchungshäftling haben Sie ein Recht auf eine Einzelzelle. Sie können also nur bei Vorliegen besonderer Umstände dazu gezwungen werden sich eine Zelle mit einem anderen Mithäftling zu teilen. Unabhängig vom Bundesland haben Sie allerdings in jeder JVA einen Anspruch auf ein umgehendes Telefonat mit Ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht oder einem Angehörigen. Für jedes weitere Telefonat mit Angehörigen ist eine Erlaubnis der Staatsanwaltschaft oder des Haftrichters von Nöten. Als Rechtsanwalt für Strafrecht erlebe ich es in der Praxis aber eher selten, dass solche Genehmigungen erteilt werden. Sie haben jedoch das Recht Ihren Anwalt ständig zu kontaktieren. Die Post von Untersuchungsgefangenen wird kontrolliert. Sollten Sie dennoch an der Kontrolle vorbei Post erhalten und dies wird entdeckt, wird der geschmuggelte Brief beschlagnahmt und der Gerichtsakte beigelegt. Der Inhalt solcher Briefe kann im Gerichtsverfahren gegen Sie verwendet werden.

Sie merken Ihnen stehen durchaus Rechte zu, sollten Sie das Gefühl haben diese werden nicht gewahrt, fordere ich diese, als Rechtsanwalt für Strafrecht, gerne für Sie ein.


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Bekomme ich Entschädigung für die Untersuchungshaft?

Eine Entschädigung für Schäden, welche aufgrund der Untersuchungshaft oder weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, erhalten Sie, wenn Sie im späteren Prozess freigesprochen werden oder der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Dies gilt auch, wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

Der Schadensersatzanspruch wird nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) berechnet. Stellt bereits die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, muss innerhalb eines Monats ein Antrag auf Feststellung des Schadensersatzanspruches gestellt werden. Gerne übernehme ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, diese Aufgabe für Sie. Beendet der Richter das Verfahren, wird der Anspruch auf Entschädigung von Amtswegen geprüft. So wird im ersten Schritt überprüft, ob tatsächlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Im nächsten Schritt dem sog. Betragsverfahren wird die Höhe des Anspruchs ermittelt. Daraufhin ist der Anspruch innerhalb von sechs Monaten gegen über der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

Auch für den erlittenen Freiheitsentzug steht Ihnen, im Falle eines Freispruchs oder bei Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens, eine Entschädigung von 75€ pro Tag zu.

Sie merken auch nach einem Strafverfahren kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Strafrecht behilflich sein.


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Was kann ein Strafverteidiger für mich tun?

Zum einen besteht für den Rechtsanwalt die Möglichkeit einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen. Nach dem Einreichen des Antrags wird binnen zwei Wochen ein Verhandlungstermin zur Haftprüfung festgelegt. Dabei kann ihr Rechtsanwalt für Strafrecht Argumente gegen den angegebenen Haftgrund vorbringen und im Zuge dessen auch den dringenden Tatverdacht entkräften. Wichtig ist, dass eine Haftprüfung nach sechs Monaten Untersuchungshaft von Amtswegen vorgenommen werden muss und somit dafür kein Antrag von Seiten des Inhaftierten von Nöten ist. Des Weiteren kann wie bereits beschrieben eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Diese führt dazu, dass der Haftbefehl von einem Gericht einer höheren Instanz auf Rechtsfehler überprüft wird. Auch kann ein Strafverteidiger in gewissen Fällen mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren und so erreichen, dass die Staatsanwaltschaft selbst die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt.

Sie merken es ist durch aus hilfreich einen Rechtsanwalt für Strafrecht im Falle einer Verhaftung an seiner Seite zu haben.

Die Beteiligung eines Rechtsanwalts für Strafrecht ist nicht nur möglich, sondern zwingend erforderlich. Denn bei einer Verhaftung ist Ihnen laut § 140 Abs.2 Nr. 4 StPO ein Strafverteidiger beizuordnen. Ein Verfahren ohne einen Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite wird es definitiv nicht geben.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Untersuchungshaft in Hannover