Rechtsanwalt fiktive Schadenberechnung

Nach einem Verkehrsunfall fragt man sich oft, wer nun den Schaden bezahlen muss? Wie man das Geld für den Schaden bekommt? Und vor allem wie viel Geld man bekommt. Das Verkehrsrecht regelt die Schadensregulierung so, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden zu tragen hat. Sie, als Geschädigter, haben in der Regel zwei Möglichkeiten Ihren Schaden von der gegnerischen Versicherung ersetzt zu bekommen. Eine dieser Möglichkeiten ist die fiktive Schadenberechnung. Worauf Sie bei einer fiktiven Schadenberechnung achten sollten, erläutere ich, als Anwalt für Verkehrsrecht, Ihnen im Folgenden. 

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Wann macht eine fiktive Schadenberechnung Sinn?

Ob eine fiktive Schadenberechnung sinnvoll ist oder nicht, ist immer vom Einzelfall abhängig. Es gibt viele unterschiedliche Gründe eine fiktive Schadenberechnung geltend zu machen. Zum einen ist eine fiktive Schadensabrechnung sinnvoll, wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug weiterhin nutzen möchten, ohne dieses reparieren zu lassen.  Ebenso ist eine fiktive Schadenberechnung begründet, wenn der Geschädigte sich statt der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ein neues Auto anschaffen möchte oder aber wenn der Geschädigte das Fahrzeug selbst reparieren kann und möchte.

Sie merken es gibt durchaus gute Gründe für eine fiktive Schadensabrechnung. Ob auch in Ihrem Fall ein guter Grund für die fiktive Schadenberechnung besteht, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

Wie funktioniert die fiktive Schadenberechnung?

Fiktive Schadenberechnung klingt zu nächst etwas kompliziert. Doch das Prinzip dahinter ist relativ simpel. Die fiktive Schadensabrechnung bedeutet nämlich, dass Schadensersatz verlangt werden kann, ohne dafür eine konkrete Reparaturrechnung vorlegen zu müssen. Der Geschädigte erhält also aufgrund der fiktiven Schadenberechnung die Beträge, die Ihnen bei einer Reparatur entstanden wären.

Welche Kostenpunkte in Ihrem Fall mit aufgenommen werden können, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, gern gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Was kann ich durch die fiktive Abrechnung geltend machen?

Nicht alles kann mit der fiktiven Schadenberechnung geltend gemacht werden. Folgende Punkte können jedoch in die Berechnung einbezogen werden.

Die durch den Gutachter, der für die fiktive Schadenberechnung zwingend erforderlich ist entstandenen Kosten, können natürlich geltend gemacht werden.

Ebenso können Geschädigte die Anwaltskosten geltend machen, wenn Sie sich einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zur Hilfe holen.

Am wichtigsten sind für den Geschädigten natürlich die Reparaturkosten. Das Gutachten beachtet dabei meist den Stundenlohn einer markengebundenen Werkstatt.

Des Weiteren kann auch noch der Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Sie müssen sich, als Geschädigter, jedoch zuvor entscheiden, ob Sie einen Mietwagen nutzen möchten und dessen Kosten geltend machen oder aber ob Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung den Nutzungsausfall geltend machen möchten. Die Kosten des Mietwagens sind allerdings kein Teil der fiktiven Schadenberechnung, da Sie dabei einen reellen Gegenwert erhalten. Den Nutzungsausfall hingegen können Geschädigte für die Zeit einer hypothetischen Reparatur geltend machen.

Die Mehrwertsteuer wird in der Regel bei der fiktiven Schadenberechnung nicht berücksichtigt. Wenn Sie lediglich einen Teil des Schadens reparieren lassen, wird die restliche hypothetische Reparatur fiktiv abgerechnet. Dabei erhalten Sie anteilig die Mehrwertsteuer für die Unfallkosten, die auch wirklich angefallen sind.

Welche Kosten Sie in Ihrem individuellen Fall fiktiv abrechnen können und welche nicht, zeige ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort auf.


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Wo liegen die Grenzen der fiktiven Schadenberechnung?

In eine fiktive Schadenberechnung darf natürlich nicht alles einbezogen werden. Aus diesem Grund ist auch die fiktive Schadensabrechnung durchaus begrenzt.

So wird wie bereits erwähnt zum einen bei der fiktiven Schadenberechnung die Mehrwertsteuer von dem Schadensbetrag abgezogen, da diese nicht ersatzfähig ist.

Des Weiteren gilt bei der fiktiven Schadenberechnung der Grundsatz des Bereicherungsverbots. Das bedeutet, dass der Geschädigte keinen finanziellen Vorteil aus der Berechnung erhalten darf. Dieser Grundsatz legt zugleich die Grenzen der fiktiven Schadensbegrenzung dar. Das heißt wiederum, dass für die genaue Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten notwendig ist. Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht, erlebe ich es in der Praxis oft, dass die zu zahlende gegnerische Versicherung gegen das Sachverständigengutachten vorgehen möchte. Dafür stellt der BGH allerdings einen hohen Maßstab zur Begründung von Zweifeln an diesen Gutachten auf. Dies führt wiederum dazu, dass ein solches Vorgehen der Versicherungen oft ins Leere laufen und lediglich als Schutzbehauptung der Versicherung angesehen werden können.

Eine weitere Grenze besteht in der Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Das bedeutet, dass der Geschädigte die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben darf. Er muss vielmehr dafür sorgen, dass die ersatzfähigen Kosten so niedrig wie nur möglich bleiben.

Um die fiktive Schadenberechnung ordnungsgemäß vorzunehmen und zwar so, dass sie auch vor Gericht standhält, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht an die Seite zu holen.

Vereinbaren Sie gern einen Termin in meiner Kanzlei, dann werde ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen die Möglichkeiten Ihrer fiktiven Schadenberechnung gern persönlich erläutern.


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Wie mache ich die fiktive Abrechnung geltend?

Wie bereits erwähnt, benötigen Geschädigte für die fiktive Abrechnung ein Gutachten von einem Sachverständigen. Der Gutachter ermittelt die Höhe der Reparaturkosten, die für eine komplette Reparatur der Unfallschäden erforderlich ist. Dies ist sehr wichtig, da der Schaden genau beziffert werden muss. Dafür ist die eigene Einschätzung nicht ausreichend.

Als Geschädigter muss man nicht auf den Gutachter zurückgreifen, der von der Gegenseite vorgeschlagen wird. Denn als Geschädigter hat man das Recht selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Dabei sollten Sie allerdings darauf achten, dass der von Ihnen bestellte Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt ist. Auch sollte er einen Sachkundeausweis führen. Sie können bei der Wahl des Gutachters zwischen Sachverständige vom TÜV, der DEKRA oder aber freiberuflichen Sachverständigen entscheiden.

Eine Ausnahme besteht allerdings für kleinere so genannte Bagatellschäden. Für diese bedarf es keinen Gutachter. In diesem Fall ist der Kostenvoranschlag einer Werkstatt vollkommen ausreichend.

Sie merken allein bei der Auswahl eines Gutachters gibt es einiges zu beachten, welcher Gutachter in Ihrem Fall in Frage kommt, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.


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Brauche ich einen Anwalt?

Ein Anwalt kennt natürlich die möglichen Stolperfallen einer fiktiven Schadenberechnung, allein aus diesem Grund lohnt es sich durchaus einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht an seiner Seite zu haben.

Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht, erlebe ich es in der Praxis oft, dass es gerade bei den Reparaturkosten zu Unstimmigkeiten kommt. Denn wie bereits erwähnt, geht das Gutachten von den Stundensätzen einer markengebundenen Werkstatt aus. Diese sind in der Regel höher, als die einer freien Werkstatt. Unter folgenden Voraussetzungen kann die Übernahme der Kosten jedoch, trotzdem erfolgen. Zum einen darf das Auto nicht älter als drei Jahre sein. Zum anderen wurde dieses Auto auch in der Vergangenheit immer in einer markengebundenen Werkstatt repariert und dies kann auch mit Belegen nachgewiesen werden. Gerade der Nachweis einer vorherigen Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgt in einem Schriftwechsel mit der jeweiligen Versicherung, der am besten durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht geführt wird.

Sie sehen auch für eine fiktive Schadenberechnung ist es besser einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht an seiner Seite zu haben. Wenn auch Sie Fragen zum Thema fiktive Schadenberechnung haben oder eine Beratung zu diesem Thema wünschen, melden Sie sich gern in meiner Kanzlei.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt fiktive Schadensberechnung in Hannover