Rechtsanwalt Ehegattenunterhalt

Während des Trennungsjahres wird in der Regel Trennungsunterhalt gezahlt. Doch was passiert nach Rechtskraft der Scheidung ? Wer muss wem wie viel Unterhalt zahlen ? Mit dieser Frage werde ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, häufig konfrontiert.

Ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, den so genannten Ehegattenunterhalt, bestehen. Dieser Anspruch muss jedoch gelten gemacht werden, damit er entsteht. Dies geschieht durch einen Antrag, eines Anwalts für Familienrecht, beim Familiengericht.

Nachehelicher Unterhalt setzt andere Grundlagen voraus, als der Trennungsunterhalt. Zudem bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt nach anderen gesetzlichen Normen. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt wirkt lediglich bis zur Rechtskraft der Scheidung. Für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist daher ein  neues Verfahren beim Familiengericht von Nöten. Für solch ein Verfahren bedarf es einen Rechtsanwalt für Familienrecht.

Grundsätzlich ist jeder der Eheleute selbst dafür verantwortlich seinen Unterhalt zu beschreiten. Ist dies nicht möglich oder kann es einem der (Ex-)Ehepartner nicht zugemutet werden, bestehen gesetzliche Bedingungen, die für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erfüllt sein müssen. Eine Begründung des  nachehelichen Unterhalts besteht darin, dass die Eheleute mit viel Vertrauen in eine gemeinsame Lebensführung und mit der Erwartung von gegenseitiger Solidarität auch in finanziellen Belangen die Ehe schließen.


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Wann habe ich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts sind gesetzlich geregelt und weisen eine gewisse Struktur auf.  Um einen möglichen eigenen Unterhaltsanspruch realistisch einschätzen zu können, hilft es diese Struktur zu kennen. Gerne erläutere ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, Ihnen ob die Voraussetzungen in Ihrem individuellen Fall vorliegen.

Zunächst gilt der Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit gem. § 1569 BGB. Dies bedeutet, dass jeder der Ehepartner vorerst verpflichtet ist für seinen Lebensunterhalt selbst auf zukommen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn einer der beiden Ehegatten nicht fähig ist, seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu beschreiten. In solch einem Ausnahmefall, kann ein Unterhaltsanspruch für den betroffenen Partner bestehen. Die Bedürftigkeit ist also eine erforderliche Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt.  Unterschiedliche Konstellationen aus den §§ 1570 – 1576 BGB begründen Unterhaltstatbestände, von denen der nacheheliche Unterhaltsanspruch abgeleitet wird. Dies sind Folgende:

Unterhalt wegen Kinderbetreuung

So kann ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder bestehen. Also wenn ein Ehegatte das gemeinsame Kind, welches nicht älter als drei Jahre sein darf, betreut. Dieser Unterhaltstatbestand existiert, da das Familienrecht davon ausgeht, dass die Berufsausübung neben der Betreuung eines kleinen Kindes, im Alter von einem bis zu drei Jahren, dem betreuenden Elternteil nicht zugemutet werden kann.

In Ausnahmesituationen, zum Beispiel bei einer Erkrankung des Kindes oder bei nicht Bestehen anderer Betreuungsmöglichkeiten, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verlängert werden. Auch kann eine Verlängerung aufgrund anderer zu betreuender Kinder bestehen. Grundsätzlich sollte man jedoch davon ausgehen, nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wieder in das Berufsleben einsteigen zu müssen. Wie dieser Einstieg aus sieht, kann von den Lebensumständen des Ehegatten aussieht. So kann es durch aus sein, dass diesem Ehegatten eine Vollzeitbeschäftigung noch nicht zumutbar ist.

Unterhalt aufgrund des Alters

Auch kann aufgrund des Alters ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gewährt werden. In solch einem Fall kann der nacheheliche Unterhalt nur verlangt werden, wenn es dem Ehepartner aufgrund seines Alters nicht mehr möglich ist, einer Tätigkeit nach zugehen. Inhalt dieses Unterhaltsanspruchs ist der Bedarf, der durch die eigene Rente nicht gedeckte wird. Entscheidend ist hierbei nicht eine starre Altersgrenze, sondern viel mehr die zuvor ausgeübte Tätigkeit, die Dauer der Erwerbsunterbrechung, mögliche berufliche Vorbildungen und die Chancen einer möglichen erneuten Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Zu beachten sind dabei auch die gesundheitlichen Gegebenheiten des Unterhaltsberechtigten. Wenn für die Wiederaufnahme des erlernten Berufs nur geringe Chancen bestehen, müssen zunächst Fortbildungen und Umschulungen absolviert werden, um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben.

Unterhalt wegen Krankheit

Des  Weiteren ist es auch möglich einen Unterhaltsanspruch aufgrund einer Krankheit zu haben. Das ist der Fall, wenn einem der Ehegatten aufgrund einer Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei muss die Krankheit die Ursache der Erwerbsminderung sein. Die Krankheit muss dabei bereits bei der Scheidung vorhanden gewesen sein. Auch Suchterkrankungen gehören zu den Krankheit, hierbei kann jedoch vom Berechtigten erwartet werden, sich einer Therapie zu unterziehen. Tut er dies nicht, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt untergehen.

Unterhalt aufgrund von Erwerbslosigkeit

Zudem kann ein Unterhaltsanspruch aufgrund von Erwerbslosigkeit begründet sein. Der Unterhaltsberechtigte darf dafür trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden. Dabei dürfen diese Bemühungen nicht aufgrund einer Krankheit oder des Alters scheitern. Unter intensiven Bemühungen versteht man eine aktive Arbeitssuche bei der es zu einer Abgabe von 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat kommt. Der Berechtigte muss in der Lage sein seine Bemühungen nachweisen zu können.


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Aufstockungsunterhalt

Außerdem kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt als Aufstockungsunterhalt geltend gemacht werden. Dieser Unterhalt kann beansprucht werden, wenn zwar einer angemessenen Tätigkeit nach gegangen wird, das daraus resultierende Einkommen, aber nicht ausreicht den Lebensbedarf zu decken. Das bereinigte Nettoeinkommen des Berechtigten muss dabei jedoch 10% unter dem begehrten Unterhalt liegen. Bei diesem Unterhalt wird jedoch nur die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem anzuerkennenden Unterhaltsanspruch gezahlt. In der Regel ist dieser Unterhalt auf eine gewisse Zeit befristet oder in seiner Höhe begrenzt. Für den Aufstockungsunterhalt müssen zudem ehebedingte Nachteile bestehen und die Ehe muss von langer Dauer gewesen sein bevor es zur Scheidung kam.

Unterhalt aus Billigkeit

Zuletzt besteht die Möglichkeit eines Unterhalts aus Billigkeitsgründen. Dieser kann in Anspruch genommen werden, wenn keiner der anderen Unterhaltstatbestände greift und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar wäre und die Ablehnung des Unterhalts grob unbillig wäre. Dies kann der Fall sein, wenn der Berechtigte sich beispielweise um pflegebedürftige Angehörige kümmert oder selbst nach der Ehescheidung erkrankt.


Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist ebenfalls eine Voraussetzung für das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Er muss also in der Lage sein den Anspruch zu erfüllen.

Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn ein Anspruch begründender Tatbestand entfällt. Also dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte erwerbstätig wird oder aber er in einer neuen gefestigten Lebensgemeinschaft lebt, vielleicht sogar neu heiratet. Ab der Hochzeit ist sodann der neue Ehegatte, im Falle einer Scheidung, Unterhaltsschuldner.

Doch auch bei einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten kann ich Ihnen, als Rechtsanwalt für Familienrecht, mit einer Abänderungsklage beim Familiengericht weiterhelfen. Dafür bedarf es einer Verschlechterung des Einkommens um mindestens 10%.

Als Anwalt für Familienrecht, erarbeite ich gerne in einem persönlichen Gespräch, ob Ihnen ein Anspruch auf Unterhalt zusteht.


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Wie viel nachehelichen Unterhalt bekomme ich?

Besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, beläuft sich der Unterhalt auf den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ( §1578 BGB). Für die Bestimmung der Unterhaltshöhe sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die bis zur Scheidung der Ehe herrschten maßgeblich. Diese werden als Orientierungspunkte für die Festlegung der monatlichen Bezüge genutzt. Auf Verlangen sind beide Ehepartner dazu verpflichtet Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte zu geben.

Bei der Berechnung des Unterhalts wird lediglich das Einkommen, das tatsächlich für die Lebensverhältnisse entscheidend ist, berücksichtigt. So wird beispielsweise die Tilgung eines vorehelichen Kredites nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Soweit der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, ist, wie bereits erwähnt, vom Unterhalt der gesamte Lebensbedarf umfasst. Dazu gehört beispielsweise auch der so genannte Elementarunterhalt. Auch können, wenn der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe bei dem anderen Kranken- oder Pflegeversichert war, die Kosten der jeweiligen Versicherung dazu gehören. Die Kosten für eine Schul- oder Ausbildung und Fortbildung oder eine Umschulung können ebenfalls Teil des Unterhalts sein.  Die individuelle Höhe eines Unterhaltsanspruchs kann mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts für Familienrecht in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgevereinbarung festgelegt werden. Als Rechtsanwalt für Familienrecht kann ich Ihre Unterhaltsforderung auch vom Gericht berechnen lassen und dort für Sie durchsetzen.

Für einen Unterhaltsberechtigten, der keiner Beschäftigung nach geht, liegt der Richtwert für die Höhe des Unterhalts bei 3/7 oder 45% des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Für einen erwerbstätigen Berechtigten wird die Höhe des Unterhalts auf 3/7 bzw. 45% der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen beziffert. Bestehen bei dem Unterhaltspflichtigen weitere Einkünfte zum Beispiel aus der Vermietung einer Immobilie erhält der Unterhaltsberechtigte davon die Hälfte als Unterhalt.

Dem zahlenden Ehegatten muss nach der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs noch ein Selbstbehalt bleiben. Der Kindesunterhalt steht im Rang über dem nacheheliche Unterhalt. Das bedeutet, dass der Ehegattenunterhalt erfüllt wird, wenn vorrangige Ansprüche, also der Kindesunterhalt, bedient sind und der Unterhaltsschuldner noch in der Lage ist den nachehelichen Unterhaltsanspruch zu erfüllen.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht, berechne ich Ihnen gerne wie viel Unterhalt Ihnen in Ihrer individuellen Situation zusteht.


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Kann nachehelicher Unterhalt begrenzt werden?

Der Unterhalt kann begrenzt werden. Die Dauer der Ehe spielt seit der Reform des Unterhaltsrechts 2013 eine wichtige Rolle für die Befristung oder Herabsetzung des Ehegattenunterhalts. Bestand die Ehe für eine lange Zeit, gibt es die Möglichkeit die Herabsetzung und die Befristung des nachehelichen Unterhalts zu verhindern. Dabei ist die Dauer der Ehe nicht das einzige Kriterium. Weitere Lebensumstände, wie die Ausbildung, das Alter oder gemeinsame Kinder sind ebenfalls relevant. Lässt sich ein junges Ehepaar mit einer guten Ausbildung und ohne gemeinsame Kinder scheiden, werden in solch einem Fall regelmäßig die Unterhaltszahlungen auf wenige Monate oder Jahre nach der Ehe beschränkt. Auch wird der Unterhaltsanspruch durch den bereits erwähnten Selbstbehalt begrenzt. Ein Unterhaltsanspruch wird lediglich in einer Ausnahmesituation nicht begrenzt. Solch eine Ausnahme liegt zum Beispiel vor, wenn die Ehe für lange Zeit bestand oder aber ehebedingte Nachteile vorliegen.

Sie merken nachehelicher Unterhalt ist eine sehr komplexe Angelegenheit. Gerne zeige ich Ihnen, als Rechtsanwalt für Familienrecht, Ihre Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch auf. 

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Ehegattenunterhalt in Hannover