Rechtsanwalt Betäubungsmittelrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht, auch Drogenstrafrecht genannt, ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. In erster Linie geht es im Drogenstrafrecht um den Anbau, den Besitz und den Handel von Betäubungsmitteln. Unabhängig vom Tatvorwurf ist es im Betäubungsmittelrecht wichtig einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben.

Was sind Betäubungsmittel?

Als Betäubungsmittel werden alle Stoffe und Zubereitungen charakterisiert, die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs.1 Betäubungsmittelgesetz aufgelistet sind. Die in der Betäubungsmittelliste aufgeführten Stoffe führen zu einer Veränderung des Bewusstseinszustands unabhängig davon, ob eine physische oder psychische Abhängigkeit möglich ist oder nicht. Die Betäubungsmittel sind nicht zu verwechseln mit den Drogen. Denn Alkohol, Koffein und Nikotin sind nicht in der Betäubungsmittelliste aufgeführt und so nicht vom BtMG erfasst und daher sind dies legale Drogen.

Welche Strafe habe ich zu erwarten?

Im Betäubungsmittelrecht wird vor allem der Besitz, der Anbau und der Handel bestraft. Wie hoch die Strafandrohung ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geht das Strafmaß dabei von einer Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe.

Mengenangaben

Die Höhe der Strafe ist auch von der Menge des Betäubungsmittels abhängig. Unterschieden wird dabei zwischen der geringen und der nicht geringen Menge. Die nicht geringe Menge wird anhand des reinen Wirkstoffgehalts bestimmt. Eine gesetzliche Festlegung, wann es sich um eine geringe oder nicht geringe Menge handelt, gibt es nicht. Es ist also der Rechtsprechung überlassen eine geringe Menge anzunehmen oder nicht. Die Grenzen der geringen Menge können jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. So lange es sich um eine geringe Menge handelt, kann der Besitz, der Handel oder die Herstellung als Vergehen angesehen werden und nicht als Verbrechen. Entscheidend bei der Setzung des Strafrahmens ist bei einer nicht geringen Menge, wie oft die Grenze der nicht geringen Menge überschreiten.  Ob in Ihrem individuellen Fall ein Vergehen oder schon ein Verbrechen vorliegt, erläutere ich, als Anwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

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Minder schwere Fall

Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Doch haben sich aus der Rechtsprechung einzelne wichtige Aspekte dies bezüglich heraus kristallisiert.

Zum einen sind die betäubungsmittelbezogenen Umstände zu  berücksichtigen. Dabei kommt es vor allem auf die Art der Droge an. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen weichen, wie beispielsweise Marihuana, mittelgefährlichen (z.B. Amphetamin) und harten Drogen (wie Kokain oder Heroin). Handelt es sich jedoch um eine sehr große Menge an Drogen, ist die Art der Droge wiederum irrelevant. Daraus ergibt sich auch, dass die Menge der Drogen und des Wirkstoffs ebenfalls für die Strafzumessung relevant ist. Zu den betäubungsmittelbezogenen Umständen gehört auch der Verwendungszweck der Droge. Es ist also entscheidend, ob es um den Besitz, die Einfuhr oder den Handel geht oder ob die Drogen den Eigenkonsum dienen. Als Rechtsanwalt für Strafrecht möchte ich deutlich machen, dass eine Minderung immer eine Einzelfallentscheidung ist.

Ebenso für die Minderung der Strafe relevant sind täterbezogene Umstände. Ist der Täter zum Beispiel noch sehr jung und deshalb nicht in der Lage die Gefährlichkeit seines Handelns voll zu erfassen, kann auch das im Einzelfall zu einer Strafminderung führen. Schwere Erkrankungen, wie AIDS oder Hepatitis können die Strafe zugunsten des Täters mildern, vor allem dann, wenn der Beschuldigte die Drogen genommen hat um die Folgen seiner Erkrankung zu lindern. Auch wenn sich der Beschuldigte während der Tat in einer Notsituation befunden hat, kann sich dies in Verbindung mit anderen strafmildernden Aspekten positiv auf die Strafe auswirken. Wie bereits erwähnt kann auch eine Abhängigkeit zu einer milderen Strafe führen.

Des Weiteren sind auch tatbezogene Umstände relevant. So kann es entscheidend sein, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten sehr gering war oder lediglich ein unerheblicher Erlös aus der Tat hervor ging. Auch ist es naheliegend von einem minder schweren Fall auszugehen, wenn der Täter vom zunächst geplanten Geschäft absieht oder die Drogen vernichtet, also dann wenn der Erfolg der Tat ausbleibt.

Zuletzt spielt auch die staatliche Einflussnahme eine wichtige Rolle. Wird die Tat durch staatliche Einflüsse provoziert und wird dadurch die zulässige Grenze überschritten, kann dies ein Grund sein die Strafe zu mildern. Vor allem dann, wenn mehrere Aspekte der staatlichen Einflussnahme gemeinsam vorliegen, ist eine Strafmilderung kaum umgänglich.

Ob auch in Ihrem Fall eine Strafmilderung möglich ist, erkläre ich, als Anwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

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§31 BtMG

Strafmildernd kann sich auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat auswirken. § 31 BtMG regelt die Milderung oder Aufhebung der Strafandrohung. Dazu kommt es, wenn der Beschuldigte zur Aufklärung beiträgt. Dies tut er in dem er freiwillig sein Wissen über bereits vergangene oder geplante zukünftige Drogendelikte Preis gibt. Ein typisches Beispiel dafür ist das Benennen von Hintermännern. Die Aussage darüber muss dabei bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden. Außerdem muss die Aussage dazu geeignet sein, dass die ermittelnde Behörde neue Erkenntnisse erlangt. Des Weiteren muss der geleistete Aufklärungsbeitrag einer Überprüfung standhalten. Lediglich in Ausnahmefällen ist die Nennung von Namen ausreichend. Wichtig ist, dass die aufgeklärten oder verhinderten Taten im Zusammenhang mit der eigenen Tat stehen. Das Gericht kann jedoch selbst entscheiden, ob es § 31 BtMG heranzieht oder nicht. Daher ist es wichtig in solch einem  Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben.

Einfuhr

Als Rechtsanwalt für Strafrecht erlebe ich es oft, dass Mandanten denken, dass die Einfuhr von geringen Mengen an Drogen aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wird. Dem ist aber nicht immer so. Eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln kann eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren mit sich führen. Unter der Einfuhr versteht man das bringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG . Dabei ist es wichtig, dass die Betäubungsmittel durch den Menschen eingeführt werden, unabhängig davon, ob dies per Post, Auto, Flugzeug oder Schiff passiert. Auch wenn jemand etwas in den Geltungsbereich des BtMG bringen lässt, ist der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Es empfiehlt sich im  Falle einer Beschuldigung einen Anwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben.

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Handel

Als Handel versteht man jedes Verhalten mit dem Ziel den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Je nach Umfang des Handeltreibens ist die Höhe der Strafandrohung unterschiedlich. Unterschieden wird dabei zwischen dem einfachen, dem gewerbsmäßigen, dem  bewaffneten Handel sowie dem bandenmäßigen Drogenhandel. Als gewerbsmäßiges Handeltreiben  versteht man den wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln durch den eine fortlaufende Einnahmequelle geschaffen ist. Dieser ist ein besonders schwerer Fall (§ 29 Abs. 3 S.2 Nr.1 BtMG) und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Der bewaffnete Handel liegt vor, wenn der Händler während des Handeltreibens eine Waffe bei sich hat, die er jederzeit verwenden kann. Darauf steht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht, erarbeite ich gern gemeinsam mit Ihnen, um was für eine Art des Drogenhandels es sich bei Ihnen handelt.

Bandenmäßiger Drogenhandel

Der bandenmäßige Drogenhandel führt gemäß § 30 a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren mit sich. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die in fortgesetzter Weise mit Betäubungsmitteln nicht geringer Menge handelt.

Eine Bande ist anzunehmen, wenn es sich um mindestens drei Personen handelt, die gemeinsam die Tat begehen.

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Was ist, wenn eine Abhängigkeit vorliegt?

Ist die vorgeworfene Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, besteht die Möglichkeit die Strafe nicht in einem Gefängnis abzusitzen, sondern statt dessen eine Drogentherapie zu machen. Dies nennt man auch Therapie statt Strafe. Dafür ist es wichtig, dass von der abzusitzenden oder zu erwartenden Gefängnisstrafe noch zwei Jahre „offen“, also zu verbüßen, sind. Auch  muss aus dem Urteil des Strafgerichts hervor gehen, dass die Tat aufgrund der Abhängigkeit begangen wurde. Fehlt es an dieser Information im Urteil, ist die Zurückstellung der Strafe in der Regel nicht mehr möglich. Daneben ist es auch noch möglich, dass die Staatsanwaltschaft von der Klageerhebung absieht, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie unterzieht. Kommt also eine Therapie in Betracht, ist es notwendig frühzeitig einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren, um unverzüglich alle erforderlichen Schritte einzuleiten.

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Welche Auswirkungen hat ein Verfahren auf die Fahrerlaubnis?

In einigen Fällen kann es passieren, dass auch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Als Rechtsanwalt für Strafrecht erlebe ich dies vor allem, wenn ein Drogenkonsum nachgewiesen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft spricht in solch einem Fall dann davon, dass der Beschuldigte sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dies ist jedoch auch von der Art der Droge abhängig.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Betäubungsmittelrecht in Hannover