Rechtsanwalt Diebstahl

Der Diebstahl ist eine der am  häufigsten begangenen Straftaten. Diebstahl ist ein Vermögensdelikt und in § 242 StGB geregelt. Der Diebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Doch neben dem einfachen Diebstahl  gibt es unter anderem auch den besonders schweren Fall des Diebstahl, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet wird. Sie merken der Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt, daher empfiehlt es sich im Falle eines Diebstahls einen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben.

Was ist der Diebstahl?

Als Diebstahl versteht man die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht sich oder einem dritten diese Sache rechtswidrig anzueignen. Folgende Voraussetzungen müssen für den Tatbestand des einfachen Diebstahls vorliegen:

  • die gestohlenen Sache muss eine fremde bewegliche Sache sein,
  • der Täter hat mit Absicht, also gezielt gehandelt,
  • es muss sich um eine Wegnahme handeln,
  • der Täter muss sich die Sache zueignen wollen
  • und die Zueignung muss rechtswidrig sein.

Was eine Sache ist, ist in § 90 BGB normiert. Auch Tiere werden gemäß § 90a BGB rechtlich unter den Begriff der Sache erfasst. Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im alleinigem Eigentum des Täters steht. Sachen, die beweglich sind, können von einem zum anderen Ort transportiert werden.

Unter der Absicht, versteht man das gezielte und bewusste Handeln des Täters.

Die Wegnahme setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams voraus. Unter Gewahrsam verstehen Juristen, die tatsächliche Herrschaftsmacht über die Sache. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Wegnahme gegen den Willen des Opfers stattfindet und sich die Sache nicht mit dem Einverständnis des Opfers lediglich ausgeliehen wird.

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Unter der Zueignungsabsicht versteht der Jurist, den Willen des Täters sich den Gegenstand anzueignen und das Opfer zu enteignen, also die Sache zumindest vorübergehend in das eigene Eigentum einverleiben zu wollen.

Zuletzt muss die Zueignung des Täters rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass der Täter keinen Anspruch auf die weggenommene Sache haben darf.

Wichtig ist auch, dass bereits der Versuch des Diebstahls nach § 242 Abs.2 StGB strafbar ist.

Der einfache Diebstahl wird wie bereits beschrieben mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Ausschlaggebend für die Strafzumessung sind unter anderem mögliche Vorstrafen des Täters, sein Alter, ein ehrliches Geständnis und die Umstände, die zur Tat geführt haben sowie eine mögliche Wiedergutmachung beim Opfer. Um eine möglichst geringes Strafmaß zu erreichen, ist es ratsam einen Anwalt für Strafrecht an der Seite zu haben.

Wo liegt der Unterschied zur Unterschlagung?

Der Diebstahl ist von der Unterschlagung gemäß § 246 StGB abzugrenzen. Der Unterschied liegt dabei im Gewahrsamsbruch. Bei einer Unterschlagung eignet sich der Täter die fremde bewegliche Sache an ohne dafür den fremden Gewahrsam brechen zu müssen. Für die Unterschlagung wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verhängt.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht, erläutere ich Ihnen gern, ob in Ihrem individuellen Fall ein Diebstahl oder eine Unterschlagung vorliegt.

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Was ist der besonders schwere Fall des Diebstahls?

Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt. Bei § 243 StGB  handelt es sich um eine Strafzumessungsvorschrift. Zu den besonders schweren Fällen des Diebstahls gehören Diebstähle, die aufgrund ihrer Umstände als besonders schwer einzustufen sind. Als Rechtsanwalt für Strafrecht erlebe ich den gewerbsmäßigen Diebstahl als besonders schweren Fall des Diebstahls am häufigsten. Zu den in § 243 StGB genannten schweren Fällen des Diebstahls gehören unter anderem auch noch der Einbruchdiebstahl (Nr. 1) und der Kirchendiebstahl (Nr. 4). Wichtig beim besonders schweren Fall ist, dass § 243 StGB nicht abschließend ist, zwar zählt er Regelbeispiele auf, jedoch kann das Gericht einen besonders schweren Fall auch annehmen, wenn Umstände vorliegen, die so schwer wiegend sind, wie die in § 243 StGB genannten Regelbeispiele. Genau so kann das Gericht einen besonders schweren Fall auch ablehnen, obwohl ein Regelbeispiel vorliegt.

Ob es sich in Ihrem Fall um einen besonders schweren Fall handelt, erkläre ich als, Anwalt für Strafrecht, Ihnen gern.

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Wann liegt ein Wohnungseinbruchdiebstahl vor?

Im Volksmund ist oft die Rede von einem Wohnungseinbruch, doch diesen allein gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Es gibt aber den Wohnungseinbruchdiebstahl, dieser ist eine Qualifikation des Diebstahls. Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist also ein Sonderfall des einfachen Diebstahls und in § 244 Abs.1 Nr. 3 StGB normiert. Er liegt vor, wenn für den Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen wird oder sich auf eine andere Art und Weise Zutritt zu einer Wohnung verschafft wird. Was alles als Wohnung angesehen wird, ist nicht gesetzlich festgelegt, an den Begriff der Wohnung sind aufgrund der hohen Strafe jedoch hohe Anforderungen geknüpft. Wichtig ist jedoch, dass als Wohnung überdachte und abgeschlossene Räume angesehen werden, die den Menschen wenigstens vorübergehend als Unterkunft dienen. Demnach sind auch Hotelzimmer als Wohnung anzusehen. Das Strafmaß für einen Wohnungseinbruchdiebstahl liegt bei sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Um in Ihren individuellen Fall eine möglichst geringe Strafe zu erwirken, ist es ratsam sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an die Seite zu holen.

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Was tun bei einem Diebstahl innerhalb der Familie?

Wird der Diebstahl innerhalb der Familie begangen ist dies für die Bestohlenen besonders schwer, da innerhalb der Familie ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Ein Diebstahl innerhalb der Familie wird auch gemäß § 247 StGB nur auf einen Antrag verfolgt, da der Gesetzgeber der Familie selbst die Entscheidung überlassen, ob der Staat eingreift oder nicht. Im Gegensatz dazu werden andere Diebstahldelikte von Amts wegen verfolgt.

Als Anwalt für Strafrecht, erarbeite ich gern gemeinsam mit Ihnen, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist mit einem Strafantrag das Strafverfahren einzuleiten.

Was ist der Diebstahl geringwertiger Sachen?

Werden geringwertige Sachen gestohlen, handelt es sich um einen Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248 a StGB. Als geringwertig bezeichnet man Sachen, die einen Wert von 50,00€ nicht überschreiten. Handelt es sich um eine geringwertige Sache, ist der Diebstahl ein Antragsdelikt, was bedeutet, dass ein Strafverfahren nur eingeleitet wird, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei denen der Diebstahl geringwertiger Sachen dennoch von Amts wegen verfolgt wird und zwar dann wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht. Im Falle eines Diebstahls geringwertiger Sachen stehen die Chancen auf eine mögliche Einstellung sehr gut, daher empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben.

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Welche diebstahlsähnlichen Delikte gibt es noch?

Neben dem Diebstahl gibt es auch diebstahlsähnliche Delikte. Zu den diebstahlsähnlichen Delikten gehören der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB und die Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c StGB.

Wie lange muss man mit einer Strafe rechnen?

Auch strafrechtliche Delikte unterliegen in Deutschland der Verjährung. Davon ausgenommen ist Mord gemäß § 211 StGB. Alle anderen Taten können, jedoch grundsätzlich nach einer gewissen Zeit nicht mehr bestraft und verfolgt werden. Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjähren nach 5 Jahren. Ist diese Frist verstrichen, kann ab diesem Zeitpunkt die vorgeworfene Tat weder bestraft noch verfolgt werden. Auch nicht wenn nach Ablauf der Frist eine Strafanzeige gestellt wird. Zur Einhaltung der Verjährungsfristen empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen.

Sie merken das Thema Diebstahl ist komplexer, als man zu nächst denken mag. Um in Ihrem Fall das Best Mögliche zu erreichen, berate ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Sie gern persönlich.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Diebstahl in Hannover