Rechtsanwalt verbotene Kraftfahrzeugrennen

Einmal das Adrenalin spüren und so richtig Gas geben, haben Sie gedacht und am besten auch noch vor dem Rivalen ins Ziel kommen. Das dass mittlerweile (seit 2017) als verbotenes Kraftfahrzeug gilt und bestraft wird, haben Sie in diesem Moment nicht berücksichtigt. Jetzt haben Sie die Anklage wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB erhalten. Was genau Ihnen vorgeworfen wird und was Sie in dieser Situation wissen und beachten müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen im Folgenden.

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Womit habe ich mich strafbar gemacht?

Strafbar nach § 315d StGB machen Sie sich nicht nur, wenn Sie an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilnehmen, sondern auch wenn Sie ein solches ausrichten oder durchführen. Doch auch, wenn Sie sich als Kraftfahrzeugfahrer nicht an die vorgegebene Geschwindigkeit halten und sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten, können Sie sich nach § 315d strafbar machen.

Unter einem Rennen versteht der Gesetzgeber einen unter mehreren Teilnehmenden ausgetragenen Wettbewerb mit Kraftfahrzeugen, um Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, wobei auch ein Sieger ermittelt werden soll.

Das bedeutet, wenn Sie ein solches Rennen gegen einen anderen Fahrzeugführer fahren und dabei die Verkehrsregeln missachten, machen Sie sich nach § 315d Nr.2 StGB strafbar. Sind Sie hingegen nur Beifahrer machen Sie sich nicht, als Teilnehmer eines verbotenen Kraftfahrzeugrennen, strafbar. Ein häufiger Streitpunkt in solchen Fällen ist vor allem, die Frage, ab wann man sich strafbar macht. Ist es ausreichend, wenn man an der Startlinie steht und auf das „GO!“ wartet oder muss man, um sich strafbar zu machen, wirklich los gefahren sein? Ebenso schwierig ist die Frage nach dem Ende der Teilnahme. Kann man diese beenden, indem man sich ordnungsgemäß am Straßenverkehr beteiligt?  Das alles sind unter anderem Fragen, die in einer Verhandlung zu klären sind, daher empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht in solch einem Fall an seiner Seite zu haben.


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Aber auch dann, wenn Sie nicht hinter dem Steuer sitzen und dieses Rennen organisieren, wenn Sie also planen, welcher Fahrer gegen wen fährt oder wenn Sie die Route des Rennens planen, machen Sie sich wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennen strafbar (§ 315 d Nr.1 StGB). Auch das Anwerben von Teilnehmern und das Auszahlen von Preisgeldern sind Organisationstätigkeiten mit denen Sie ein Kraftfahrzeugrennen ausrichten und mit denen Sie sich strafbar machen. Das Ausrichten ist bereits vor Beginn des eigentlichen Rennens strafbar, sofern in der Abgrenzung zur bloßen Vorbereitung bereits eine abstrakte Gefahr begründet ist. Stehen also gewisse gruppendynamische Prozesse bereits so fest, dass einzelne Teilnehmer oder auch Zuschauer sich nur noch schwer von diesem Event distanzieren können, weil zum Beispiel die Strecke und auch die Teilnehmer schon feststehen und zu dem auch noch die Zuschauer bereits organisiert sind, machen Sie sich strafbar.

Um sich der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennen strafbar zu machen, müssen Sie sich praktisch an einem solchen beteiligen. Wenn Sie also die Fahrer in ihre Startpositionen einweisen oder Sie die Zeit stoppen, die die Fahrer für die festgelegte Strecke benötigen. Dabei ist es ausschlaggebend, dass der Wettbewerb bereits begonnen hat.

Unter dem Punkt der Geschwindigkeitsübersteigung und verbunden mit dem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten ist der so genannte „Allein-Raser“ zu verstehen. Die Strafbarkeit richtet sich dabei nach § 315d Nr.3 StGB.  Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht, erlebe ich diese Konstellation des verbotenen Kraftfahrzeugrennen am häufigsten in der Praxis. Wenn Sie also allein erheblich zu schnell fahren, um selbst gegen die Uhr zufahren oder weil Sie einen eigenen neuen Streckenrekord aufstellen wollen, machen Sie sich strafbar. In der Regel ist es in der Praxis schwer dies von einer Ordnungswidrigkeit abzugrenzen und eine Straftat nach zu weisen. Denn der Gesetzgeber hat für eine reine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eine solch hohe Strafandrohung vorgesehen.

Ob es sich in Ihrem individuellen Fall um das Ausrichten, Durchführen, Teilnehmen oder um einen „Alleinraser“ handelt, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Welche Strafe droht mir?

Welche Strafe Ihnen konkret droht, ist pauschal schwer zu sagen. Denn die genaue Strafe ist immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Der Gesetzgeber hat jedoch die Strafe für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren festgesetzt. Bei einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben liegt die angedrohte Strafe bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Für die konkrete Gefährdung muss es allerdings zu einem „beinahe Unfall“ kommen, es muss also vom Zufall abhängen, dass gerade nichts passiert. Dies muss natürlich auch nachgewiesen werden können. Wird durch das Rennen eine Person schwer verletzt oder gar getötet, liegt die Strafe bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.  Werden Sie aufgrund des Todes einer anderen Person wegen Mordes verurteilt, erwartet Sie eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Neben den in §315d StGB angedrohten Strafen, kann es auch zu weiteren Strafen kommen. So kann es zum einen passieren, dass Ihr Führerschein beschlagnahmt wird. Dies ist in der Regel die erste Konsequenz, die Sie durch die Polizei zu spüren bekommen. Ist Ihr Führerschein beschlagnahmt, dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr führen, ansonsten machen Sie sich erneut strafbar. Dieses Mal, dann wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.


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Hat die Polizei Ihren Führerschein beschlagnahmt, wird die Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung des selbigen beantragen. Dies ist möglich, wenn es dringende Gründe gibt, die dafürsprechen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis geschieht in der Regel durch das Urteil des erkennenden Gerichts. Denn dies ist gesetzlich festgelegt (§§69 Abs.1, 69 Abs.2 Nr.1a StGB). Begründet wird dies damit, dass jemand, der nach § 315d StGB verurteilt wird, nicht geeignet ist ein Fahrzeug zu führen.  Wie lange Ihnen kein neuer Führerschein ausgestellt werden darf, entscheidet das Gericht. Die Mindestsperre dafür liegt bei sechs Monaten. Um den Führerschein wieder zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Diese Stelle wird Ihren Einzelfall beurteilen und in der Regel wird bei den so genannten „Raser-Fällen“ noch eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, im Volksmund besser bekannt als „Idioten-Test“, angeordnet.

Auch kann es dazu kommen, dass das Auto mit dem die Straftat begangen wurde beschlagnahmt und dann eingezogen wird. Unter der Einziehung versteht man die Wegnahme des Fahrzeugs. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob der Fahrer zum Zeitpunkt der Tat der Eigentümer des Kraftfahrzeugs war oder nicht, so können zum Beispiel geliehene Fahrzeuge eingezogen werden.

Doch auch bei Ihrer Versicherung wird sich etwas ändern. So wird der Versicherungsschutz Ihrer Kaskoversicherung entfallen und der Haftpflichtversicherer wird Regressansprüche gegen Sie geltend machen können.

Sie sehen ein vermeintlich spaßiges Rennen, kann schwere Folgen für Sie haben. Um für Sie in solch einer Situation die geringste Strafe zu erzielen, ist es umso wichtiger einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht an einer Seite zu haben.


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Kann meine Tat verjähren?

Wie sämtliche andere Straftaten kann auch das verbotene Kraftfahrzeugrennen verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt in solch einem Fall fünf Jahre. Das heißt, dass innerhalb von fünf Jahren von der Staatsanwaltschaft Klage erhoben werden muss. Tut die Staatsanwaltschaft dies nicht, innerhalb der genannten Frist, kann die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.  

Wie es in Ihrem speziellen Fall hinsichtlich der Verjährung aussieht, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Brauche ich einen Anwalt?

Wenn Sie eine Anklage wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erhalten haben, sollten Sie schnell einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen. Denn der kann Ihnen nicht nur dabei helfen eine möglichst milde Strafe zu erzielen, sondern auch in einem Prozess erheblich dazu beitragen, dass Ihre Rechte gewahrt werden.

Wenn Sie Fragen haben zum Thema verbotene Kraftfahrzeugrennen oder einen erfahrenen Rechtsanwalt auf diesem Gebiet benötigen, zögern Sie nicht, mich in meiner Kanzlei zu kontaktieren.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt verbotene Kraftfahrzeugrennen in Hannover