Rechtsanwalt Hausfriedensbruch

Das eigene Zuhause ist ein Rückzugsort, indem sich ein jeder wohlfühlt und vor allem sicher fühlt. Wenn dann Menschen diesen Ort des Rückzugs rechtswidrig betreten oder aber nicht verlassen, kann einem das Gefühl der Sicherheit im eigenen Zuhause genommen werden. Das rechtswidrige Betreten oder Verweilen an einem Ort nennt man Hausfriedensbruch. Wann dieser genau vorliegt und was die Konsequenzen daraus sind, erläutere ich als Anwalt für Strafrecht im folgenden Text.

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Was ist Hausfriedensbruch?

Mit dem Hausfriedensbruch hat der Gesetzgeber das unbefugte Betreten und Verweilen auf einem fremden Grundstück oder in einem fremden Raum unter Strafe gestellt.

Der Inhaber des Haus- bzw. Nutzungsrechts einer Wohnung oder eines Raumes ist in der Regel der Hausherr. Dieser muss anderen Personen den Zutritt gewähren, tut er dies nicht und der Täter widersetzt sich dem, macht er sich des Hausfriedensbruchs schuldig. So auch, wenn der Täter in der Räumlichkeit verweilt, obwohl der Hausherr ihn bereits des Grundstücks verwiesen hat.

Wichtig zu beachten ist, dass die Person, die das Eigentum an der Räumlichkeit hat nicht zwangsläufig gleich auch der Hausherr ist. So besteht auch die Möglichkeit, dass dem Eigentümer selbst das Hausrecht verwehrt werden kann. So ist es in der Regel bei Mietverhältnissen, der Vermieter ist zwar Eigentümer aber der Mieter hat das alleinige Nutzungsrecht.

Ob es sich auch in Ihrem Fall um Hausfriedensbruch handelt, erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.


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Welche Räume sind vor Hausfriedensbruch geschützt?

Der Gesetzgeber hat in § 123 Abs.1 StGB explizit die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedetet Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind unter Schutz gestellt. Wohnungen sind Räume, die vor allem dazu dienen für die ständige Benutzung durch Ihre Bewohner zur Verfügung zu stehen, ohne dass es sich dabei vorrangig um Arbeitsräume handelt. Aufgrund dieser Definition sind auch Wohnwagen oder Zelte vom Begriff der Wohnung umfasst. Leerstehende Wohnwagen sind hingegen nicht umfasst, weil sie keine räumliche Privatsphäre absichern.

Geschäftsräume hingegen sind verschlossene Räume, welche dauerhaft oder zeitlich begrenzt vor allem für den Betrieb gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Geschäfte ähnlicher Art genutzt werden. Entscheidend hierbei sind die Öffnungszeiten des Betriebs. Ein Kaufhaus ist zum Beispiel während seiner Öffnungszeiten für jeden (der kein Hausverbot hat) frei zugänglich.

Unter sonstigen befriedeten Besitztümern versteht der Gesetzgeber Orte deren Grenzen nach Außen klar ersichtlich sind und die vor unbefugtes Betreten geschützt sind. Solche ersichtlichen Grenzen sind zum Beispiel Zäune oder Mauern. Aus diesem Grund sind eingezäunte Weiden und Grundstücke auch unter dem Begriff des befriedeten Besitztums zufassen.

Räume in denen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Betätigungen ausgeführt werden, so wie zum Beispiel in Gerichten, Schulen, Kitas oder Kirchen, sind Räume die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind. Räume, wie Straßenbahnen oder Busse, sind zum Verkehr von Personen oder Gütern bestimmt und sind somit zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume.

Als erfahrener Anwalt erlebe ich oft, dass Jugendliche eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erhalten, weil sie ein leerstehendes Gebäude bzw. die Reste des Gebäudes ergründen wollen. Auch dabei kann es sich tatsächlich um einen strafbaren Hausfriedensbruch handeln. Denn wenn das Gebäude bzw. das Grundstück im Eigentum einer Privatperson steht, ist diese durch aus berechtigt das unerlaubte Betreten durch fremde Personen zur Anzeige zu bringen. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass der Berechtigte nicht mit dem Betreten einverstanden ist, sondern auch dass der Betretende vorsätzlich gehandelt hat. In solchen Fällen ist sodann zu klären, ob es offensichtlich ist, dass sich das Grundstück im privaten Besitz befindet und dies dem Beschuldigten auch bewusst war. Dabei helfen besonders Zäune und Mauern, die ein Grundstück eindeutig nach außen abgrenzen und auch Schilder, die ein Betreten ausdrücklich verbieten.

Ob es sich auch in Ihrem Fall um einen von § 123 StGB geschützten Raum handelt, erläutere ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Wie begeht man Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch kann auf unterschiedlichen Wegen begangen werden. Entscheidend ist, dass das Eindringen oder verweilen gegen den Willen des Hausherrn erfolgt und dass sich der Täter dem Willen des Hausherrn vorsätzlich widersetzt.

Widerrechtliches Eindringen

Beim widerrechtlichen Eindringen handelt es sich wohl um die typische Form des Hausfriedensbruchs. Dabei tritt der Täter gegen den Willen des Hausherrn in einen geschützten Bereich ein. Entscheidend ist nicht, dass der Hausrechtsinhaber seinen Willen gegenüber dem Täter offenbart, dieser kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Solche Begleitumstände sind beispielsweise verschlossene Türen, aber auch sozial-typisches Verhalten, wie das Nicht-Betreten fremder Wohnungen oder aber ein großes Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“. Aus diesem Grund ist in jedem Einbruchsdiebstahl auch ein Hausfriedensbruch enthalten.

Unbefugtes Verweilen

Eine weitere Variante des Hausfriedensbruchs ist das unbefugte Verweilen. Dabei bestand ursprünglich mal die Erlaubnis das Grundstück oder die Wohnung zu betreten, diese Erlaubnis fällt aber später weg. Aus diesem Grund ist das unbefugte Verweilen auch immer mit der Aufforderung zum Verlassen verbunden. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, liegt ein Hausfriedensbruch vor. Ein gutes Beispiel dafür sind die Öffnungszeiten eines Geschäftes. Während der Öffnungszeiten können Kunden den Laden jederzeit betreten und auch verlassen. Wenn die Mitarbeiter die Kunden, aufgrund der Schließung des Geschäfts, auffordern dieses zu verlassen, fällt diese Erlaubnis weg. Verlassen die Kunden den Laden also trotz der Aufforderung nicht, so machen sie sich des Hausfriedensbruchs schuldig.

Ob auch in Ihrem Fall eine der Tatvariante erfüllt ist, erörtere ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch?

Der Gesetzgeber hat den einfachen Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht. Die konkrete Strafe im Einzelfall richtet sich jedoch immer auch nach weiteren Faktoren, wie Vorstrafen des Täters oder das Verhältnis zwischen dem Täter und dem Opfer.

Damit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, muss neben der Strafanzeige auch ein Strafantrag von dem Betroffenen gestellt werden. Ein solcher Antrag kann innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Diese Frist beginnt ab dem Moment der Kenntniserlangung des Hausrechtsinhabers zu laufen.

Welche Strafe in Ihrem Fall realistisch ist, schätze ich für Sie gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei ein.

Wann verjährt Hausfriedensbruch?

Wie auch andere Straftaten kann natürlich auch der Hausfriedensbruch verjähren. Zu differenzieren ist dabei zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Wenn die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, können die Strafverfolgungsbehörden die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgen. Bei der Vollstreckungsverjährung dagegen kann eine bereits rechtskräftig ergangene gerichtliche Entscheidung nach dem Ablauf der Verjährung nicht mehr vollstreckt werden. Ist also beispielsweise jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und diese Strafe wurde noch nicht vollstreck, so kann nach dem Ablauf der Verjährungsfrist diese Strafe auch nicht mehr vollstreckt werden.

Da sich die Höchststrafe für Hausfriedensbruch auf ein Jahr Freiheitsstrafe beläuft, liegt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB) bei drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Moment des Taterfolgs zu laufen.

Ob die Verjährung in Ihrem Fall bereits eingetreten ist oder wann sie eintreten wird, erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Wie Sie merken braucht es auch für einen scheinbaren harmlosen Hausfriedensbruch einiges an Detailwissen um einen solchen gut verteidigen zu können. Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder aber eine Beratung dazu wünschen, dann kontaktieren Sie mich gern in meiner Kanzlei.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Hausfriedensbruch in Hannover