Rechtsanwalt Behindertentestament

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Wird eine behinderte Person Erbe, besteht die Gefahr, dass Sozialleistungen nicht mehr gezahlt werden, da diese abhängig vom Vermögen sind.

Mit einem Behindertentestament soll die finanzielle Absicherung eines behinderten Angehörigen sichergestellt werden. Die behinderte Person wird als Vorerbe eingesetzt und es wird Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. So kann der Zugriff des Staates auf das Vermögen verhindert werden.  

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstützen und beraten wir Sie bei der Erstellung eines Behindertentestaments.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

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Zweck & Ziele

Die Erstellung eines Behindertentestaments kann sinnvoll sein, wenn es in der Familie einen pflegebedürftigen oder behinderten Angehörigen gibt und der Staat die Kosten für den Angehörigen trägt. In der Regel findet das Behindertentestament bei den Eltern behinderter Kinder Anwendung.

Durch die Behinderung fallen meist hohe Kosten an, beispielsweise für die Pflege zu Hause oder auch die Unterbringung in einem Heim. Ein eigenes Einkommen besteht im Regelfall nicht. Daher erhalten Menschen mit einer Behinderung überwiegend Sozialleistungen und sind auf diese angewiesen. Der Anspruch der meisten Sozialleistungen ist von Einkommen und Vermögen abhängig.

Im Erbfall kann die Erbmasse für diese Kosten eingesetzt werden, Sozialleistungen werden dann nicht mehr gezahlt. Der behinderte Erbe verliert den Anspruch bis das Vermögen aufgebraucht ist.

Mit einem Behindertentestament kann der Angehörige im Fall des Todes des Erblassers abgesichert werden. Der Zugriff des Staates auf das Vermögen kann so verhindert werden. Dabei wird weiterhin die volle staatliche Unterstützung gewährt.

Sittenwidrig ?

Es war eine lange Zeit umstritten, ob es sich bei dem Behindertentestament um eine sittenwidrige Gestaltung handelt. Das Behindertentestament wäre dann unwirksam. Bedenken bestanden, da durch das Behindertentestament eine behinderte Person in den Genuss staatlicher Leistungen kommt, obwohl sie eigenes Vermögen geerbt hat. Der Sozialhilfeträger verliert so den Anspruch auf das geerbte Vermögen und zahlt weiter.

Mit der Grundsatzentscheidung des BGH im Jahr 1993 wurde entschieden, dass das Behindertentestament im Regelfall zulässig ist. Bei besonders großem Vermögen kann das aber anders aussehen.

Erbsituation ohne Behindertentestament

Wenn kein Testament erstellt wurde, greift die gesetzliche Erbfolge. Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft setzt sich über den Nachlass auseinander, es muss also entschieden werden, wie der Nachlass aufgeteilt wird, diese Situation kann ohnehin schon Komplikationen und Probleme mit sich bringen. Insbesondere kann sie daher auch behinderten Angehörigen Schwierigkeiten bereiten. Der Staat wird auf den Erbteil anschließend Anspruch erheben und die Unterstützung einstellen, bis das Erbe verbraucht ist.

Besteht der Wunsch behinderte Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge im Erbfall zu berücksichtigen und finanziell zu unterstützen, muss ohnehin ein Testament erstellt werden. Abhängig vom Einzelfall ist das beispielsweise der Fall bei Nichten oder Neffen oder den Enkelkindern.

Wurde ein normales Testament oder ein Erbvertrag errichtet, kann dort bestimmt werden, dass die behinderte Person einen bestimmten Anteil am Nachlass bekommt. Der staatliche Zugriff erfolgt dann aber wie bei der gesetzlichen Erbfolge.

Da der Anspruch bedarfsabhängig ist, ändert eine Erbschaft häufig die eigenen Voraussetzungen und Grenzwerte werden überschritten. Die behinderte Person gilt dann nicht mehr als bedürftig. Die Sozialhilfe greift nachrangig ein, also wenn der Betroffene nicht mehr eigenständig zahlen kann. Vorrangig muss daher das eigene Vermögen eingesetzt werden. Die Sozialleistungen können gekürzt oder auch eingestellt werden. Ein Anspruch wäre erst wieder gegeben, bis das geerbte Vermögen aufgebraucht ist und lediglich ein erlaubtes Schonvermögen übriggeblieben ist. Das Schonbetrag liegt derzeit bei 10.000 €.

Der behinderte Erbe verliert also den Anspruch auf die Leistungen des Staates, bis das geerbte Vermögen aufgebraucht ist. Für bis dahin erbrachte Sozialleistungen hat der Staat einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Das Behindertentestament ist eine Möglichkeit das zu vermeiden, da das Erbe vor dem Zugriff des Staates geschützt wird.

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Enterbung behinderter Angehöriger als Lösung?

Auf den ersten Blick kann der Gedanke aufkommen, dass der Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen werden kann, wenn der behinderte Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen wird, also enterbt wird. Auf diese Weise soll er mittellos bleiben und weiterhin einen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass enterbte nahe Angehörige einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da es sich zumal auch häufig um die behinderten Kinder des Erblassers handelt, gehören sie auch zum Kreis pflichtteilsberechtigter Personen. Der Sozialhilfeträger kann diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und geltend machen.

Um das zu verhindern, kann auch ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten zwischen Erblasser und dem behinderten Angehörigen vereinbart werden.

Gestaltung

Das Behindertentestament in der klassischen Form besteht im Wesentlichen aus Vor- und Nacherbschaft und einer Dauertestamentsvollstreckung.

Im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft wird das behinderte Kind als Vorerbe eingesetzt. Eine Ausgestaltung sollte als sogenannte nicht befreite Vorerbschaft erfolgen. Nacherbe sind dann in der Regel andere Familienangehörige. Die Nacherbschaft tritt mit Tod des behinderten Angehörigen ein. Die Erbquote der behinderten Person muss hier mindestens die Höhe des Pflichtteils erreichen.

Dadurch entsteht eine separierte Vermögensmasse, die vor dem Zugriff Anderer geschützt ist. Die Substanz des Vermögens darf nicht angegriffen werden.

Bei der Vor- und Nacherbschaft werden vom Erblasser zwei verschiedene Erben eingesetzt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erben. Sie erben also nicht nebeneinander, sondern nacheinander.

Zusätzlich wird eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker verwaltet die Erbschaft für die Lebensdauer des Vorerben. Im Testament kann auch gleich mitbestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker dem Vorerben bestimmte Leistungen aus dem Nachlass zukommen lässt, beispielsweise zusätzliche Pflege oder Therapien, aber auch Freizeitaktivitäten, die die Lebenssituation verbessern. Betreuer und Testamentsvollstrecker sollten dabei nicht dieselbe Person sein.

Das Behindertentestament kann aber auch als Vermächtnislösung ausgestaltet werden. Hier wird der behinderte Angehörige nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Auch das Vermächtnis muss hinsichtlich der Höhe mindestens dem Pflichtteil entsprechen. Die Ausgestaltung erfolgt als sogenanntes Vor- und Nachvermächtnis. Es wird daher auch ein Nachvermächtnisnehmer bestimmt, der im Todesfall des behinderten Vermächtnisnehmers das Vermächtnis erhält. Testamentsvollstreckung wird auch hier angeordnet. Der Vermächtnislösung werden aber Unsicherheiten nachgesagt, da keine ausreichende Sicherheit durch die Rechtsprechung bestehe.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Behindertentestament und unterstütze Sie bei der Erstellung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Behindertentestament in Hannover

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