Rechtsanwalt Aufstockungsunterhalt

Der Aufstockungsunterhalt ist eine Form  des nachehelichen Unterhalts, dem so genannten Ehegattenunterhalt. Wichtig ist, dass es sich bei dem Aufstockungsunterhalt um eine Sonderregelung im Unterhaltsrecht handelt. Diese Form des nachehelichen Unterhalts bezieht sich auf die Zeit ab der Rechtskraft der Scheidung. Der Gesetzgeber hat für den Aufstockungsunterhalt strengere Voraussetzungen festgesetzt, als für den Trennungsunterhalt. Damit soll bezweckt werden, dass die Eheleute ab dem Zeitpunkt der Scheidung ihren Lebensunterhalt vorzugsweise in eigener Verantwortung beschreiten.

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt muss von dem Anspruchsberechtigten aktiv geltend gemacht werden, dies geschieht durch einen Antrag, der von einem Anwalt, der Antragstellerin, beim zuständigen Familiengericht eingereicht wird. Zuständig für den Antrag auf Aufstockungsunterhalt ist das Familiengericht, das auch für die Ehescheidung zuständig ist. Reicht die Antragstellerin/der Antragsteller den Antrag auf Aufstockungsunterhalt erst nach der Ehescheidung eingereicht, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners fällt. Eine rückwirkende Auszahlung des Unterhalts ist nicht möglich, daher empfiehlt es sich, als Antragstellerin, möglichst früh einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu kontaktieren.


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Was versteht man unter dem Aufstockungsunterhalt?

Reichen zum Beispiel die Einkünfte der Ehefrau nicht aus, um den Lebensunterhalt zu beschreiten und hat dieser keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aufgrund der Kinderbetreuung, des Alters oder einer Krankheit, kann sie den Differenzbetrag (zwischen dem eigenen und dem anzuerkennenden Unterhaltsanspruch) als Anspruch auf Unterhalt geltend machen. Der Aufstockungsunterhalt soll verhindern, dass der geringer verdienende Ehepartner, der Antragsteller/die Antragstellerin, den während der ehe bestehenden Lebensstandard direkt nach der Scheidung verliert.


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Wann besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt?

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sind in §1573 Abs.2 BGB geregelt. Der Antragsteller/die Antragstellerin darf keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aufgrund anderer Tatsachen, wie zum Beispiel Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit geltend machen können.  Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt geht also allen anderen Formen des nachehelichen Unterhalts nach.

Zum anderen muss für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt die Antragstellerin berufstätig sein oder es werden ihr aufgrund seiner Erwerbslosigkeit gewisse fiktive Einkünfte zugerechnet.

Auch muss eine Differenz zwischen den Einkommen der Antragstellerin und des Antraggegners vorliegen. Diese Differenz muss mindestens bei 10% liegen.

Die Berufsausübung muss dabei angemessen sein. Unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit versteht man eine Berufstätigkeit, welche der Ausbildung, dem Lebensalter, den Fähigkeiten und der früheren Erwerbstätigkeit sowie den gesundheitlichen Gegebenheiten der Antragstellerin gerecht werden (§1574 Abs.2 BGB). Es ist zu beachten, dass es sich bei dieser Auflistung nicht um eine abschließende handelt. Der Ehepartner ist bei seiner Berufswahl noch immer grundsätzlich frei und kann selbst entscheiden, welcher ihm zumutbaren und angemessenen Tätigkeit er nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit gilt ebenfalls als angemessen, wenn dieser bereits während der Ehe für eine gewisse Zeit nachgegangen wurde.

Liegt ein Mangelfall vor, kann es dem anspruchsbegehrenden Ehegatten durch aus zugemutet werden, einer nicht vollständig angemessenen Tätigkeit nach zukommen. Dies ist dem geschuldet, dass in solch einem Fall die Belastung beider Ehegatten ungefähr gleich groß sein soll. Des Weiteren findet im Rahmen der Angemessenheitsprüfung eine so genannte Billigkeitsprüfung statt. Dabei wird geprüft, ob die Erwerbstätigkeit aufgrund des Lebensstandards, der während der Ehe bestand, ausgeschlossen ist. Dies hat zum Zweck, einen unangemessenen sozialen Abstieg des Antragstellers/der Antragstellerin zu vermeiden. Die Tatsache, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund des während der Ehe herrschenden Lebensstandards unangemessen ist, hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu beweisen.

Für eine angemessene Erwerbstätigkeit reicht es grundsätzlich nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Es muss einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen werden oder es muss sich um solch eine bei dem aktuellen oder einem neuen Arbeitgeber bemüht werden.

Des Weiteren muss zwischen der Bedürftigkeit und der Scheidung oder dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs ein innerer Zusammenhang bestehen. Ist also ein anderer Unterhaltsanspruch aufgrund mangelnder Voraussetzungen gescheitert, ist auch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt abzulehnen.

Außerdem muss die Ehe für eine nicht unerhebliche Zeit bestanden haben. Das bedeutet die Ehezeit muss mindestens drei Jahre betragen.

Als Anschlussunterhalt an den nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann der Aufstockungsunterhalt ebenfalls geltend gemacht werden und zwar dann, wenn nach einer gewissen Zeit eine Tätigkeit aufgenommen wird, die den Lebensunterhalt des Antragstellers/der Antragstellerin nicht vollständig abdeckt.

Ob die Voraussetzungen für einen Aufstockungsanspruch bei Ihnen vorliegen, erörtere ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.


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Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?

Verlangen können Sie den Differenzbetrag zwischen dem gesamten Unterhaltsanspruch und Ihren Einkünften aus der Erwerbstätigkeit.

Um diesen Differenzbetrag zu berechnen, muss zunächst der volle Unterhaltsanspruch ermittelt werden. Entscheidend ist dabei das Nettoeinkommen, welches zum Zeitpunkt der Scheidung bezogen wurde. Mit der Zahlung des Aufstockungsunterhalts soll lediglich ein Ausgleich von nicht geringfügigen Einkommensunterschieden erfolgen. Eine konkrete Aussage darüber, ab wann ein Unterschied geringfügig ist, kann nicht getroffen werden, dies liegt im Ermessen des Familiengerichts. Die Geringfügigkeit des Unterschieds ist weit auszulegen, wenn die Antragstellerin in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. So sind in solchen Fällen auch geringe Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

In welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu steht, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, gerne gemeinsam mit Ihnen.


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Ist der Unterhaltsanspruch begrenzt?

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist auf die Zeit begrenzt, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihre Lebensunterhalt nicht mit seinen eigenen Einkünften decken kann. Zudem kann das Familiengericht den Anspruch auf eine gewisse Dauer begrenzen oder ihn herabgesetzt zusprechen. Damit soll dem Grundsatz der Eigenverantwortung Rechnung getragen werden und eine temporäre nicht begrenzte Lebensstandardgarantie vermieden werden. Zu einer Herabsetzung des Unterhalts kommt es, wenn im Einzelfall ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter Unterhaltsanspruch nicht angemessen ist. In solchen Fällen wird der Unterhalt auf den so genannten angemessenen Lebensbedarf begrenzt. Dabei wird ermittelt, über welche Einkünfte der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe verfügen könnte. Ehebedingte Nachteile werden hierbei nicht berücksichtigt. Eine Herabsetzung kommt in der Regel dann in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz der Ehegatten aufgrund nicht ehebedingter Nachteile zustande kommt, sondern unter anderem wegen verschiedener Ausbildungen und Berufstätigkeiten der Ehegatten. Die Herabsetzung eines Anspruchs liegt jedoch immer im Ermessen des Familiengerichts.

In der Regel, wird ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf maximal drei Jahre befristet. Ein Unterhaltsanspruch für mehr als drei Jahre ist daher die Ausnahme. Dies ist aber  beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um eine sehr lange Ehezeit handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Aufstockungsunterhalt lediglich für eine gewisse Übergangszeit gelten soll und dass dem Antragsteller/der Antragstellerin nach dieser Übergangszeit zugemutet werden kann mit den eigenen Einkünften auszukommen. Auch soll mit der Befristung des Anspruchs deutlich gemacht werden, dass sich die Ehegatten in einer wirtschaftlichen Eigenverantwortung befinden. Das Familiengericht kann eine Herabsetzung auch mit einer zeitlichen Befristung verbinden.

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann auch frühzeitig entfallen. Zum Beispiel dann, wenn die Antragstellerin erneut die Ehe eingeht oder in einer neuen festen Lebenspartnerschaft lebt. Von einer gefestigten Lebenspartnerschaft geht man aus, wenn diese seit mindestens einem Jahr besteht, die beiden Partner in einer gemeinsamen Wohnung leben und diese Partnerschaft auch in Ihrer Lebensführung klar zu erkennen ist. Auch wenn der Anspruchsverpflichtete seinen Arbeitsplatz verliert oder aufgrund anderer Faktoren ein geringeres Einkommen hat, kann der Anspruch verfallen. Steigt das Einkommen des berechtigten Ehegatten und liegt aufgrund dessen keine relevante Gehaltsdifferenz mehr vor, ist dies auch ein Grund für das Entfallen des Unterhaltsanspruchs.

Eine weitere Begrenzung des Unterhaltanspruchs liegt im Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Dieser soll der Sicherung der Existenz des zahlenden Ehegatten dienen.

Als Anwalt für Familienrecht, erörtere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch, ob auch Ihr Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begrenzt werden kann.


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Wer trägt die Beweislast?

Der Ehepartner, der den Anspruch geltend macht, also der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die Beweislast und auch die Darlegungspflicht für die Umstände, welche den Anspruch begründen, zu tragen.  Auch muss er/sie beweisen können, dass seine/ihre aus der Erwerbstätigkeit resultierenden Einkünfte seinen Lebensunterhalt nicht decken.

Als Ihr Anwalt für Familienrecht, übernehme ich für Sie in Ihrem Fall die Darlegung der Beweise.


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Kann man den Aufstockungsunterhalt verweigern?

Der Aufstockungsunterhalt beruht neben dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit auch auf dem Prinzip der ehelichen Solidarität. Dieses wirkt auch nach der Ehescheidung fort. Verstößt der unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen das Prinzip der ehelichen Solidarität, entfällt dieses auch für den unterhaltspflichtigen Ehepartner. Erteilt der Berechtigte zum Beispiel falsche oder überhaupt keine Auskünfte über seine Einkünfte, kann dies die Einschränkung des Unterhaltsanspruchs mit sich führen.

Der Gesetzgeber hat in §1579 BGB die Versagung des Unterhaltsanspruchs aufgrund grober Unbilligkeit geregelt. Grobe Unbilligkeit liegt laut dem Gesetzgeber bei schwerwiegenden Fehlverhalten vor. Schwerwiegendes Fehlverhalten sieht die Rechtsprechung in folgenden Beispielen:

  • ein Verhältnis zu einem neuen Partner bereits während der Ehe,
  • verschweigen der Scheinehelichkeit,
  • einseitige und schwere Tätlichkeiten gegen den Ehegatten,
  • gegenstandslose Strafanzeigen,
  • Vereitelung des Umgangsrechts.

Ein Vertrauen auf ein Nachwirken der ehelichen Solidarität ist bei solch einem Fehlverhalten, auf Seiten des Antragstellers/ der Antragstellerin, nicht mehr haltbar und eine finanzielle Unterstützung durch den Ehegatten nicht mehr tragbar.  

Ob auch Sie, in Ihrer Situation, den Aufstockungsunterhalt verweigern können, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.


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Ist eine außergerichtliche Einigung über den Aufstockungsunterhalt möglich?

Als Rechtsanwalt für Familienrecht erlebe ich es oft, dass es bei den finanziellen Fragen, innerhalb einer sowie so schon emotionalen Scheidung, zu Streitigkeiten kommt. Um einen Streit um den Aufstockungsunterhalt zu vermeiden, kann man bereits im Vorfeld in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgevereinbarung eine Regelung über den Aufstockungsunterhalt treffen. Es ist auch möglich, in solch einer Vereinbarung den Aufstockungsunterhalt auszuschließen. Es empfiehlt sich dafür einen Rechtsanwalt für Familienrecht an die Seite zu holen, da solche Vereinbarungen auch notariell beurkundet werden müssen.  


Wie sie merken handelt es sich bei dem Aufstockungsunterhalt um eine nicht einfache Thematik. Gerne stehe ich Ihnen bei diesem komplexen Thema, als Rechtsanwalt für Familienrecht, zur Seite, unabhängig davon, ob Sie als Antragstellerin oder Antragsgegner auftreten.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Ihre Kanzlei für Familienrecht und Scheidungen in Hannover.