Rechtsanwalt Zeugenbeistand

Nicht nur als Beschuldigter oder als Opfer einer Straftat ist es ratsam sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an seine Seite zu holen. Auch als Zeuge ist es manchmal empfehlenswert sich juristischen Beistand zu holen und das ist auch Ihr gutes Recht. Sinnvoll ist ein Zeugenbeistand vor allem dann, wenn der Zeuge sich mit einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belastet oder er wo möglich aufgrund seiner Aussage Schutz im Zeugenschutzprogramm benötigt, weil er an Leib oder Leben bedroht wird. Auch ist ein Zeugenbeistand sinnvoll, wenn der Beschuldigte versucht den Zeugen einzuschüchtern. Ein Beistand kann nicht nur bei Gericht juristisch unterstützen, sondern auch bei den Befragungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft hilfreich sein.

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Wann bin ich Zeuge?

Ein gern genutztes Beweismittel im Strafverfahren ist der Zeuge. Ein Zeuge im Sinne der §§ 48 ff. StPO sind Personen, die in Strafverfahren, welche gegen andere gerichtet sind, ihre Wahrnehmung über Tatsachen kundgeben sollen. Zeuge kann dabei grundsätzlich jeder Mensch unabhängig von seinem Alter oder seinem geistigen Zustand sein.

Ob Sie als Zeuge auftreten oder als ein anderer Beteiligter des Strafverfahrens, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, gern in einem persönlichen Gespräch.


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Was tut ein Zeugenbeistand?

Die Rechte des Zeugenbeistands richten sich auch nach den Rechten des Zeugen. Als Zeugenbeistand ist Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht bei Ihrer Befragung anwesend. Allein die Anwesenheit eines Anwalts, kann dazu führen, dass die Rechte des Befragten von dem vernehmenden Personen berücksichtigt werden. Der Zeugenbeistand darf auch unzulässige Fragen beanstanden. Dies sind beispielsweise solche Fragen, die den Zeugen selbst nicht notwendigerweise bloß stellen. Auch ist es dem Beistand erlaubt Suggestivfragen zu beanstanden und den Vernehmenden auf eine klare und verständliche Vernehmung hinzuweisen. Als Zeugenbeistand ist es mir auch gestattet im Fall der Fälle zu verlangen, dass meinem Mandanten die Möglichkeit gegeben wird, vor einer detaillierten Befragung einen zusammenhängenden Zeugenbericht vorzutragen, auch kann ich bei der Erstellung des Berichts unterstützend zur Seite stehen. Zu dem steht es dem Zeugenbeistand zu, einen Antrag zum Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen, wenn die Zeugenvernehmung den höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betrifft. Sie als Zeuge selbst haben das Recht auf Antrag die Vernehmung für eine Beratung mit Ihrem Zeugenbeistand zu unterbrechen. Zu den Aufgaben eines Zeugenbeistands gehört zudem auch die gute Vorbereitung des Zeugens auf die Vernehmung, um so überstürzte und unüberlegte Aussagen zu vermeiden. Wenn es angebracht ist, kann Ihr Beistand auch einzelne Personen, wie beispielsweise den Angeklagten für die Zeit der Vernehmung aus dem Saal zu entfernen lassen. Als Zeugenbeistand steht mir jedoch kein selbstständiges Antragsrecht zu und auch eine Akteneinsicht steht mir als Zeugenbeistand nicht zu.

Was genau ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, als Ihr Zeugenbeistand ganz individuell für Sie tun kann, erkläre ich Ihnen gern persönlich.


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Wann brauche ich einen Zeugenbeistand?

Wie bereits beschrieben ist es in unterschiedlichen Situationen sinnvoll als Zeuge, einen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben. Als Zeuge sind Sie verpflichtet die Wahrheit zu sagen, denn mit einer Falschaussage machen Sie sich nach §153 StGB strafbar. Wenn Sie jedoch, als Zeuge, Gefahr laufen sich mit Ihrer Aussage selbst zu belasten, empfiehlt es sich erst recht einen Anwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben. Denn in solch einem Fall, haben Sie zwar das Recht die Aussage zu verweigern, also ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, jedoch kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO besteht nämlich, im Gegensatz zum Auskunftsverweigerungsrecht, nur dann wenn der Beschuldigte zum Beispiel Ihr Ehegatte ist oder Sie mit dem Beschuldigten verwandt sind.  Eine Zeugenvernehmung  ist immer mit Stress für den Befragten verbunden, daher ist es für einen juristischen Laien oft schwer einzuschätzen, ob in diesem Moment die Auskunft verweigert werden darf oder nicht, helfen kann dabei ein Rechtsanwalt für Strafrecht als Zeugenbeistand.

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann Ihnen auch verdeutlichen, welcher Vorladung Sie Folge zu leisten haben und welcher nicht. Sie sind nämlich als Zeuge nicht verpflichtet vor der Polizei eine Aussage zu machen, sofern diese Vorladung nicht auf dem Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht. Erhalten Sie jedoch eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, ist es Ihre Pflicht dieser Vorladung auch nach zukommen. Denn als vom Gericht geladener Zeuge trifft Sie eine Erscheinungspflicht gemäß § 48 StPO. Erscheinen Sie nicht vor Gericht kann der Richter Ihnen die Kosten, die aufgrund Ihres Nichterscheinens verursacht wurden, auferlegen. Auch kann in solch einem Fall ein Ordnungsgeld verhängt werden. Es kann zudem auch eine Ordnungshaft festgesetzt werden, für den Fall dass die Eintreibung des Ordnungsgeldes nicht möglich ist. Des Weiteren ist es auch möglich, dass ein Zeuge, der nicht von allein vor Gericht erscheint gemäß § 51 StPO zwangsweise vorgeführt wird. Entschuldigen Sie Ihr Nichterscheinen rechtzeitig, haben Sie keinerlei Konsequenzen zu befürchten.

Ganz unabhängig davon in welchem Stadium sich das Strafverfahren befindet, haben Sie als Zeuge gemäß § 68b Abs.1 StPO immer das Recht sich einen Zeugenbeistand an die Seite zu holen. Das bedeutet, es ist Ihnen sowohl bei einer Aussage bei der Polizei, als auch bei der Hauptverhandlung vor dem Gericht gestattet einen Rechtsanwalt für Strafrecht, als Zeugenbeistand an der Seite zu haben.

Welche Rechte Ihnen in Ihrer Situation zustehen und ob Sie tatsächlich eine Aussage machen müssen, erörtere ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Wer übernimmt die Kosten?

Die Gebühren des Zeugenbeistands werden abgerechnet, wie die eines Strafverteidigers. Selbstverständlich können Sie sich als Befragter selbst einen Rechtsanwalt für Strafrecht, als Zeugenbeistand, an die Seite holen, die Kosten übernehmen in diesem Fall Sie. Wird der Zeugenbeistand vom zuständigen Gericht beigeordnet (beigeordneter Zeugenbeistand), werden die Kosten des Rechtsanwalts der Staatskasse zu Lasten gelegt bzw. bei einer Verurteilung des Angeklagten diesem auferlegt. Als Rechtsanwalt für Strafrecht, erlebe ich es jedoch äußerst selten, dass das Gericht einen Zeugenbeistand beiordnet. Denn das macht das Gericht nur dann, wenn es davon ausgeht, dass der Zeuge seine Interessen und Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Davon geht das Gericht vor allem bei jungen Zeugen aus. Bei volljährigen Zeugen wird ein Beistand beigeordnet, wenn die  Zeugen traumatisiert sind oder ängstlich sind und aufgrund dessen in ihrer Aussagefähigkeit und Aussagebereitschaft gehemmt und oder gehindert sind. Eine Beiordnung findet in der Regel auch statt, wenn es in dem Verfahren um besonders schwere Straftaten geht, namentlich sind dies Taten aus dem Sexualstrafrecht beispielsweise sexueller Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen. Geht es in dem Strafverfahren um ein Vergehen mit enormer Bedeutung, also eins das gewohnheits-, gewerbsmäßig oder von einem Bandenmitglied organisiert begangen wurde, sollte ebenfalls ein Zeugenbeistand vom Gericht bestellt werden. Wird der Zeugenbeistand bereits im Ermittlungsverfahren beigeordnet, ist es wichtig zu wissen, dass diese Beiordnung nicht bis in die Hauptverhandlung andauert, sondern lediglich auf die Zeit der Vernehmung im Ermittlungsverfahren beschränkt ist.

Sie merken auch als Zeuge kann man einiges falsch machen, daher ist es ratsam sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht, als Zeugenbeistand an seine Seite zu holen.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Zeugenbeistand in Hannover