Rechtsanwalt Arbeitnehmerhaftung

Bei der Ausführung der arbeitsvertraglichen Pflichten, also bei der Arbeit, kann es dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begeht, die einen Schaden für den Arbeitgeber zur Folge hat. Dabei kann es sich unter anderem um einen Personenschaden, einen Schaden am Eigentum des Arbeitgebers oder einen Schaden am Eigentum eines Dritten zum Beispiel eines Kunden handeln. Dann stellt sich natürlich die Frage, wer für diesen Schaden aufkommt, der verursachende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber. Was Sie in solch einem Fall wissen müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen im Folgenden.

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Wofür muss ich, als Arbeitnehmer, haften?

Doch wofür haftet jetzt der Arbeitnehmer eigentlich genau? Gerade das ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt, der gerichtlich verhandelt wird. Wichtig ist, dass es keine automatische Haftung gibt. Wofür genau der Arbeitnehmer haftet, kann nicht pauschal beantwortet werden. Nicht jede Pflichtverletzung führt dazu, dass der Arbeitnehmer auch haftet und damit dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Gesetzgeber verteilt die Haftung des Arbeitnehmers nach einem so genannten Dreistufenmodell. Für die Arbeitnehmerhaftung ist dabei der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers maßgeblich.  Die drei Stufen lauten wie folgt:

  • leichteste Fahrlässigkeit,
  • mittlere Fahrlässigkeit und
  • grobe Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

Daher kommt es für eine Haftung des Arbeitnehmers immer auf den Verschuldensanteil an. Dieser muss bei der Beurteilung zwingend beachtet werden und ist daher im
Arbeitsrecht immer wieder Streitgegenstand gerichtlicher Verhandlungen.

Mankohaftung und Mankoabrede

Entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden dadurch, dass der Kassen- oder Warenbestand, der dem Arbeitnehmer anvertraut ist, ein Fehlbetrag oder eine Fehlmenge aufweist, spricht man von einer so genannten Mankohaftung.

Die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten auch für die Mankohaftung. Eine besondere Vereinbarung, die besagt, dass der Arbeitnehmer verschuldensunabhängig für ein Manko haften soll, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung, dem so genannten Mankogeld, haftet. Das bedeutet also, dass die Mankoabrede nur zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer dadurch die Möglichkeit auf eine zusätzliche Vergütung für die ordnungsgemäße Verwaltung eines Kassen- oder Warenbestandes bekommt, denn ansonsten würde man die Arbeitnehmerhaftung verschärfen.

Verstößt die Mankoabrede gegen diese Grundsätze, ist sie unzulässig und damit auch unwirksam.

Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit

Der Arbeitnehmer haftet nicht bei leichtester Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um eine besonders geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung, wie beispielsweise das Vertippen, Verschreiben oder Versprechen, handelt. Auch wenn Sie über ein Kabel stolpern oder Ihren Kaffee auf der Tastatur verteilen, fällt dies unter die leichte Fahrlässigkeit.


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Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Der Schaden wird bei mittlerer Fahrlässigkeit gequotelt, das bedeutet, dass der Schaden nach einer gewissen Quote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt wird. Von mittlerer Fahrlässigkeit spricht man, wenn man davon ausgeht, dass so etwas grundsätzlich nicht passieren sollte.  Wie die Quotelung aussieht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Festlegung der Quote kann aber unter anderem an folgenden Kriterien festgemacht werden:

  • die Höhe des Schadens,
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers,
  • seine berufliche Erfahrung,
  • das Mitverschulden,
  • die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers.

Auf welche Quotelung es in Ihrem Fall hinauslaufen könnte, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern persönlich in meiner Kanzlei.

Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig haftet er in der Regel voll für den verursachten Schaden. Unjuristisch gesprochen, bedeutet dass so viel wie, sowas darf nicht passieren.

Doch auch von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme und zwar dann, wenn es sich nicht um gröbste Fahrlässigkeit handelt und es sich um einen besonders hohen Schaden handelt, deren Übernahme die Existenz des Arbeitgebers gefährdet. Doch das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer überhaupt nichts bezahlen muss. Denn in solch einem Fall wird der Schaden gequotelt. Das Bundesarbeitsgericht geht von gröbster Fahrlässigkeit aus, wenn durch den Schaden das Leben anderer Menschen akut gefährdet wurde.

Handelte der Arbeitnehmer vorsätzlich, haftet er für den gesamten Schaden allein. Entscheidend in solch einem Fall ist allerdings, dass sich der Vorsatz auf den Schaden und nicht auf die Pflichtverletzung bezieht. Der Arbeitnehmer muss also gerade den Schaden an sich gewollt haben.  

Worum es sich in Ihrem Fall handelt und ob eine Quotelung des Schadens in Betracht kommt oder aber vielleicht eine unzulässige Mankoabrede vorliegt, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.


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Welche Schäden übernimmt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich aufgrund seines Betriebsrisikos, die Schäden übernehmen, die auf menschlichem Versagen beruhen. Gerade aus diesem Grund müssen Arbeitnehmer die Schäden, die durch leicht fahrlässiges Handeln entstehen, nicht ersetzen.

Ob es sich bei Ihnen um einen Fall der Arbeitgeberhaftung handelt, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Wer muss das Verschulden nachweisen?

Als Arbeitnehmer hat man es in einem Rechtsstreit, bei dem es um das Verschulden eines Schadens während der Arbeitsverrichtung geht, besser, als ein Schädiger, der außerhalb seiner Arbeit einen Schaden verursacht hat.

Denn für den Normalfall gilt die so genannte Verschuldensvermutung. Dabei wird vermutet, dass der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Der Schädiger muss dabei beweisen, dass er gerade nicht schuldhaft gehandelt hat.

Als Arbeitnehmer haben Sie in einem Haftungsprozess die bessere Position, da in diesen Fällen der Arbeitgeber, als Geschädigter, beweisen muss, dass sein Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig, also schuldhaft gehandelt hat.

Wie man das Verschulden eines anderen nachweisen kann, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.


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Gibt es eine Obergrenze für Schäden?

Eine konkrete Höchstgrenze für eine Haftung lehnt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den meisten Fällen ab. Es ist jedoch erkennbar, dass die Arbeitnehmerhaftung durch die Rechtsprechung bei sehr hohen Schäden in der Regel eingegrenzt wird und nicht ausufert. In der Praxis erlebe ich es, dass sich die Urteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte an der Höhe eines Bruttomonatsgehalts bei mittlerer Fahrlässigkeit und bei grober Fahrlässigkeit an der Höhe von drei Bruttomonatsgehältern orientiert.

Welche Schadenshöhe Sie in Ihrem individuellen Fall erwarten könnte, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern persönlich in meiner Kanzlei.

Was passiert, wenn ich einen Arbeitskollegen verletze?

Wird bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit ein Arbeitnehmer durch einen anderen Arbeitskollegen verletzt, wird dies als „Arbeitsunfall“ betitelt. In der Regel übernimmt in diesen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle einen Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitnehmers festgelegt. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer seinen Kollegen nicht vorsätzlich oder außerhalb des Betriebs geschädigt hat.

Ob auch in Ihrem Fall die Unfallversicherung haftet, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem Gespräch in meiner Kanzlei.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Arbeitnehmerhaftung in Hannover