Rechtsanwalt Teilungsanordnung

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Mit dem Erbfall geht der Nachlass auf die Erben als Ganzes über. Durch eine Teilungsanordnung kann bestimmt werden, dass ein Miterbe einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten soll. So kann eine spätere Auseinandersetzung unter den Erben erleichtert werden und Streit innerhalb der Erbengemeinschaft vermieden werden.

Bei der Anordnung sollte aber berücksichtigt werden, dass die Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis zu unterscheiden ist und, dass die Erben sich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen können.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Teilungsanordnung.

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Was ist eine Teilungsanordnung?

Im Erbfall kommt es häufig vor, dass es mehrere Erben gibt, diese bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. Mit dem Erbfall geht der Nachlass auf die Erben als Ganzes über. Eine gegenständliche Erbeneinsetzung, dass beispielsweise ein Kind ein Haus bekommt und das andere Kind das Unternehmen, ein anderes Haus oder bestimmte Gegenstände, gibt es im deutschen Erbrecht nicht. Der Erblasser kann aber dennoch den Wunsch haben, dass Miterben bestimmte Gegenstände haben sollen. Die Motive dafür können unterschiedlich sein, beispielsweise um zu verhindern, dass der Nachlass zerschlagen wird oder um Auseinandersetzungen oder Streit unter den Miterben zu verhindern. Hintergrund können aber auch persönliche Gründen sein, dass der Wunsch besteht einer bestimmten Person nach dem eigenen Tod einen Gegenstand zu überlassen, zum Beispiel, wenn der persönliche Wert für beide Seiten von Bedeutung ist.

Es ist aber nach § 2048 BGB möglich, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügungen Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen kann. Der Erblasser kann so den Erben Vorgaben für die Auseinandersetzung machen und ihnen seine Wünsche mitgeben. Es kann so geregelt werden, dass ein Miterbe bestimmte Nachlassgegenstände erhalten soll. Häufig wird es sich darum handeln, dass das Elternhaus an ein bestimmtes Kind gehen soll. Es können aber auch andere Vermögenspositionen Gegenstand der Teilungsanordnung sein wie Wertpapiere, Kunst oder Schmuck.

Durch die Teilungsanordnung kommt es nicht unmittelbar zu einem Eigentumsübergang. Der Miterbe erhält lediglich einen Anspruch auf den Nachlassgegenstand.

Die Teilungsanordnung hat keinen Einfluss auf die Erbquoten der Miterben. Hat der Erblasser die Erben zu einer bestimmten Quote eingesetzt, führt die Teilungsanordnung nicht dazu, dass sich die Höhe der Erbteile am Nachlass verändert. Die Erben müssen sich den Wert der ihnen zugewiesenen Gegenstände auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Erhält ein Miterbe durch die Teilungsanordnung mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, muss er den anderen Miterben einen Ausgleich zahlen.

Unterschied Teilungsanordnung – Vorausvermächtnis

Zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB muss differenziert werden, denn auch beim Vorausvermächtnis werden Gegenstände einzelnen Miterben zugewiesen. Die Abgrenzung ist dabei nicht immer einfach, da die Gestaltungen ähnlich sind. Es wird daher oft nicht deutlich, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis gewollt ist, es ist dann eine Auslegung erforderlich.

Durch die Teilungsanordnung wird die Aufteilung des Nachlasses geregelt und die Erben müssen sich den Wert der zugewiesenen Gegenstände auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Bei einem Vorausvermächtnis wird der vermachte Gegenstand nicht auf den Erbteil angerechnet, der Erbe soll den Gegenstand neben seinem Erbteil erhalten. Er erhält den Gegenstand im Voraus, es kommt nicht zu einer Anrechnung auf den Erbteil. Das Vorausvermächtnis ist also nicht ausgleichspflichtig.

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Teilungsverbot

Der Wille des Erblassers kann es auch sein den Nachlass oder einzelne Gegenstände ungeteilt zu erhalten oder eine Auseinandersetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Der Erblasser kann dann ein Erbteilungsverbot anordnen.

Gemäß § 2044 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit die Aufteilung ganz oder teilweise auszuschließen oder zu erschweren. Das Erbteilungsverbot kann auch nur für bestimmte Gegenstände gelten, sodass beispielsweise der Erblasser bestimmt, dass eine Immobilie nicht veräußert werden darf. Häufig geht es dabei um das Elternhaus, das vielleicht auch schon mehrere Generationen in der Familie ist und auch in der Zukunft in der Familie bleiben soll. Das Erbteilungsverbot kann als eigenständige Teilungsanordnung oder in Verbindung mit einer solchen festgelegt werden.

Ein Teilungsverbot kann aber unwirksam sein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 2044 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 749 Absatz 2 und 3 BGB.

Sind 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls vergangen, wird die Verfügung unwirksam, § 2044 Absatz 2 BGB.

Durchsetzung der Teilungsanordnung

Besonders wichtig ist es aber, dass bei der Teilungsanordnung berücksichtigt werden muss, dass sich die Erben über die Teilungsanordnung hinwegsetzen können, wenn sie sich einig sind. Die Erben können sich also auf eine andere Verteilung einigen. Die Anordnung durch den Erblasser äußert gegenüber den Erben dann nur persönliche Wünsche. Für den Erblasser gibt es also keine Garantie, dass die Teilungsanordnung auch tatsächlich so ausgeführt wird, wie es durch ihn angeordnet wurde. Um seinen Willen gegen den gemeinsamen Willen der Erben durchzusetzen, muss der Erblasser noch zusätzliche Anordnungen treffen. In der Praxis am bedeutsamsten ist wohl die Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Anordnungen des Erblassers aus dem Testament erfüllt werden. So kann der Erblasser verhindern, dass sich die Erben über die Teilungsanordnung hinwegsetzen.

Auch bezüglich des Teilungsverbots können sich die Miterben einvernehmlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie bei Ihren Wünschen im Rahmen der Nachlassplanung und berate Sie gerne zum Thema Teilungsanordnung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Teilungsanordnung in Hannover

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