Rechtsanwalt Vernehmung

Die Ermittler einer Straftat müssen herausfinden, was tatsächlich passiert ist. Sie müssen also sämtliche Beweise finden und verwerten. Eine dabei oft unerlässliche Sache ist dabei die Vernehmung von Zeugen und vor allem von Beschuldigten durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Doch auch wenn die Ermittlungsbeamten die Wahrheit herausfinden sollen, dürfen sie dabei längst nicht alles tun, denn auch in den Ermittlungen und vor allem bei der Beschuldigtenvernehmung sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft in gewisser Weise eingeschränkt. Damit Sie in einer Vernehmung wissen, was die Ihnen gegenüberstehenden Ermittler dürfen und welche Vernehmungsmethoden verboten sind, möchte ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen im Folgenden die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema erläutern.

Was ist eine Vernehmung?

Zunächst muss erstmal klar sein, wann man sich überhaupt in einer Beschuldigtenvernehmung befindet bzw. was eine Vernehmung ist. Juristen sprechen von einer Vernehmung, wenn eine vernehmende Person mit einer amtlichen Stellung, beispielsweise von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, innerhalb dieser Stellung den Beschuldigten befragt und dabei das Ziel hat von dem Beschuldigten eine Aussage zu erhalten.

Ob auch Sie sich in einer Beschuldigtenvernehmung befunden haben oder nicht, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

Wie ist der Ablauf einer Vernehmung?

Ob Sie sich in einer Vernehmung befinden, kann bereits am Ablauf erkannt werden, denn dieser ist gemäß § 136 StPO immer gleich. Als erstes wird Ihnen gesagt, welche Tat genau Ihnen, als Beschuldigter, vorgeworfen wird. Danach werden Sie, vom Beamten der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, belehrt, also über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Danach werden Sie zu der Ihnen vorgeworfenen Straftat befragt.

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Was ist während der Vernehmung verboten?

Die Vernehmung muss ordnungsgemäß verlaufen und das bezieht sich vor allem auch auf die Art und Weise der Beschuldigtenvernehmung. Dafür hat der Gesetzgeber in § 136a StPO ein paar Vernehmungsmethoden gesetzlich verboten. Dazu gehören folgende Methoden:

Quälerei

Verboten ist neben anderen Methoden auch die Quälerei des Beschuldigten. Das bedeutet, dass dem Beschuldigten keine lang andauernden oder wiederkehrenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art zu gefügt werden dürfen. Ansonsten ist die Vernehmung unzulässig und darf nicht vor Gericht verwertet werden.

Täuschung

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Ebenfalls verboten ist neben der Quälerei auch die Täuschung des Beschuldigten. So dürfen dem Beschuldigten gegenüber keine wahrheitswidrigen Aussagen getätigt werden. Dazu gehören auch Aussagen, darüber dass andere Beteiligte die Tat gestanden hätten oder dass die Chancen des Beschuldigten sehr schlecht seien. Auch darf die Rechtslage nicht bewusst falsch aufgezeigt werden, der Vernehmende darf also nicht behaupten, dass das Schweigen ein Geständnis darstellt.

Unzulässig ist es auch, den Beschuldigten abzuhören, die Juristen nennen dies die so genannte Hörfalle. Dabei verlässt der Vernehmende den Raum, um dem Beschuldigten unbeobachtet mit einer vertrauten Person beispielsweise seinen Anwalt sprechen zu lassen, die Tür wird jedoch nur angelehnt und der Beamte, der Polizei oder Staatsanwaltschaft, hört das Gespräch vor der Tür mit.

Erlaubt ist jedoch die so genannte kriminalistische List, dazu zählen unter anderem zweideutige Erklärungen oder aber auch Fangfragen, diese sind zulässig. Eine daraus folgende Aussage kann vor Gericht verwertet werden.

Für die Zulässigkeit von Zwang gegenüber dem Beschuldigten ist eine dementsprechende Norm aus dem Strafverfahrensrecht unbedingt notwendig.

Drohung

Des Weiteren sind auch Drohungen mit aus verfahrensrechtlicher Sicht unerlaubten Maßnahmen gegenüber dem Beschuldigten unzulässig. Eine Drohung wird in dem Inaussichtstellen einer gesetzlich unzulässigen Maßnahme gesehen, durch die für den Beschuldigten eine Zwangslage entsteht, welche eine sofortige Entscheidung von Ihm verlangt. Ein Beispiel dafür ist die Androhung der Untersuchungshaft, ohne dass ein Haftgrund besteht. Ebenso nicht erlaubt, ist das Versprechen von im Gesetz nicht vorgesehenen Vorteilen. Das ist zum Beispiel das Versprechen eines Polizisten, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird, sofern die Tat gestanden wird. Hinweise auf die möglichen Folgen, die eine Aussage mit sich bringen kann sind hingegen erlaubt.

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Misshandlung

Ebenso verboten ist die Misshandlung des zu Vernehmenden. Juristen verstehen unter einer Misshandlung einen Eingriff in das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität. Aus diesem Grund kann eine Befragung unter nicht auszuhaltenden Lärm oder sehr grellem Licht eine Körperverletzung und damit eine verbotene Vernehmungsmethode darstellen.

Ermüdung

Es kann durch aus passieren, dass eine langandauernde Vernehmung für die Aufklärung der Straftat unumgänglich ist. Daraus können Ermüdungserscheinungen bei dem Befragten erscheinen, diese alleine sind jedoch noch nicht unzulässig. Unzulässig wird eine Befragung aufgrund einer Ermüdung erst, wenn diese aufgrund der Vernehmung selbst oder anderer Umstände entsteht, so dass die Willensfreiheit des zu Vernehmenden beeinflusst wird. Der Gesetzgeber nimmt solch einen Fall an, wenn es dem Beschuldigten in den letzten 30 Stunden oder sogar mehr vor seinem Geständnis, gegenüber des Vernehmenden, nicht möglich war zu schlafen. Bestand jedoch die Möglichkeit des Schlafens und der Beschuldigte hat diese nicht genutzt, weil ihm die Situation so sehr emotional aufgewühlt hat, handelt es sich nicht um eine verbotene Vernehmungsmethode von Seiten des Vernehmenden.

Verabreichen von Mitteln

Das Verabreichen von Mitteln klingt zu nächst einmal nach einer Methode aus Film und Fernsehen. Doch auch dies hat der Gesetzgeber in § 136a StPO geregelt. Die Verabreichung von Mitteln meint die Einführung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in den Körper des Beschuldigten. Dies kann zum Beispiel durch Speisen, Tabletten oder auch Spritzen geschehen. Unter den Mitteln sind berauschende, einschläfernde, betäubende und hemmungslösende Mittel zu verstehen. Dazu gehören insbesondere Rauschgift, also Drogen und Alkohol. Bei der Verabreichung von Mitteln ist es irrelevant, wer die Mittel in den Körper einführt, so ist eine Vernehmung auch unzulässig, wenn der Beschuldigte das Mittel selbst zu sich genommen hat.

Weitere verbotene Vernehmungsmethoden

Die in § 136a StPO aufgelisteten verbotenen Vernehmungsmethoden sind nicht abschließend. Das hat zur Folge, dass neben den genannten auch andere weitere Vernehmungsmethoden verboten sein können, wenn sie die Freiheit der Willensbildung und Willensentschließung erheblich beeinflussen.

Ob in Ihrer Vernehmung eine der verbotenen Methoden angewandt wurde, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, gern gemeinsam mit Ihnen.

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Was mache ich bei einer verbotenen Vernehmungsmethode?

Wenn Sie der Meinung sind, Ihre Vernehmung war nicht ordnungsgemäß und damit unzulässig, rate ich Ihnen sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihre Seite zu holen. Denn dieser kann genau überprüfen, ob es sich um eine verbotene Vernehmungsmethode handelt. Bejaht er dies, ist folgendes zu beachten.

Eine Aussage, die aufgrund einer verbotenen Vernehmungsmethode getätigt wurde, darf nicht verwertet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, was für eine Aussage getätigt wurde. Denn sowohl belastende als auch Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten unabhängig davon ob diese richtig oder falsch sind, dürfen dann nicht verwertet werden.

Um eine neue zweite Vernehmung verwerten zu dürfen, muss zunächst dafür gesorgt werden, dass die verbotene Methode nicht mehr fortwirkt. Das heißt, dass die Willensfreiheit des Beschuldigten tatsächlich frei sein muss und nicht mehr beeinflusst sein darf. Ist die vorherige Vernehmung aufgrund einer unterlassenen Belehrung unzulässig, so muss der Beschuldigte bei der erneuten Vernehmung durch eine so genannte qualifizierte Belehrung darauf hingewiesen werden, dass seine früheren Aussagen nicht verwertet werden dürfen.

Wenn Sie mich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, mit Ihrem Fall betrauen, werde ich der unzulässigen Vernehmung widersprechen, unabhängig davon in welcher Phase des Strafverfahrens Sie sich aktuell befinden, damit die so unzulässigerweise erhaltene Aussage nicht verwertet wird. Zögern Sie also nicht mich in meiner Kanzlei zu kontaktieren.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Vernehmung in Hannover