Eine personenbedingte Kündigung als ordentlicher Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeit und Eigenschaft nicht mehr in der Lage ist, künftig seine vertragliche Arbeitsleitung zu erbringen. Insbesondere müssen nachhaltig die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitsnehmers zur Durchführung der Arbeit fehlen oder gemindert sein. Das Fehlen oder die Minderung dieser Fähigkeiten muss dabei so gewichtig sein, dass dadurch eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, die vereinbarte Arbeitsleistung vollständig zu erbringen. Insofern findet eine Zukunftsprognose bzgl. der Arbeitsnehmerzustandes statt.

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Abwägung widerstreitender Interessen
Für eine wirksame personenbedingte Kündigung ist stets erforderlich, dass zuvor eine ausreichende Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und die des Arbeitsgebers vorgenommen wurde. In der Regel stellt eine Kündigung das letzte Mittel des Arbeitgebers dar, sodass zuvor festgestellt werden muss, ob ggf. mildere Maßnahmen zur Behebung der betrieblichen Beeinträchtigung dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere sind die nachfolgenden Punkte bei der Abwägung zu berücksichtigen:

    • Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
    • bisherige Verhalten des Arbeitsnehmers
    • Alter des Arbeitsnehmers

Eine Abwägung zugunsten des Arbeitsgebers liegt aus Sicht der Gerichte grundsätzlich bei den folgenden Gründen vor:

    • Fehlende Arbeitserlaubnis
    • Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren
    • Fehlende behördliche Erlaubnis

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Sascha Gramm
Rechtsanwalt, personenbedingte Kündigung in Hannover