Keine Minuten-Begrenzung für Parken mit Parkscheibe

Karlsruhe (jur). Eine Parkzeitbegrenzung mit Parkscheibe darf nicht in Minuten angegeben werden. Sie muss sich vielmehr immer auf Stunden beziehen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in einem am Montag, 28. April 2014, veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2014 entschied (Az.: 1 K 1829/12). Eine Beschilderung „mit Parkscheibe zehn Minuten“ ist danach „fehlerhaft“.

Das umstrittene Schild sollte für einen Parkstreifen für Omnibusse gelten. Ein Busfahrer klagte. Mit Parkscheibe seien nur Begrenzungen im 30-Minuten-Takt zulässig.

Das VG Karlsruhe äußerte sich zum 30-Minuten-Takt nicht, gab dem Busfahrer aber jedenfalls im Ergebnis recht. Die Straßenverkehrsordnung verlange für Zeitbegrenzungen beim Parken mit Parkscheibe eine „Angabe der Stundenzahl“. Eine Angabe in Minuten sei daher „fehlerhaft“.

Zudem sei die Angabe kurzer zehn Minuten verwirrend und letztlich unverhältnismäßig. Denn laut Straßenverkehrsordnung dürften Kraftfahrer die Parkscheibe auf die der Ankunft folgende nächste halbe Stunde einstellen. Hier könnten Omnibusfahrer also bis zu 40 Minuten Parken, ohne geltendes Recht zu verletzen. Das Ziel, die Parkzeit auf zehn Minuten zu begrenzen, werde demnach ohnehin nicht erreicht.

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  28. April 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht