Nach immer neuen Drogenrückfällen geht es in das Gefägnis

Karlsruhe (jur). Drogenstraftäter, die immer wieder neu rückfällig werden und Straftaten begehen, müssen irgendwann in den Knast. Die ersatzweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik kommt nur in Betracht, wenn die Therapie dort Aussicht auf Erfolg hat, heißt es in einem am Freitag, 2. Mai 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: 5 StR 37/14). Die Therapie im sogenannten Maßregelvollzug kann danach auch an unzureichender Zeit scheitern.

Der heute 34-jährige Angeklagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis sowie seit seinem 17. Lebensjahr Kokain. Um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, hat er zahlreiche Raubdelikte und andere Straftaten begangen.

2005 und 2006 scheiterten vier Therapieversuche: Eine Therapie brach der Süchtige selbst ab, dreimal kam es zu Rückfällen. 2007 wurde eine Therapie abgebrochen, weil Mitarbeiter und andere Patienten sich bedroht fühlten. 2008 brachte er erstmals eine viermonatige Therapie zu Ende, wurde danach aber trotzdem rückfällig.

Erst ein siebter Therapieversuch brachte wenigstens einen vorübergehenden Erfolg und führte zu gut einjähriger Abstinenz bis Anfang 2012. Als er seinen Arbeitsplatz verlor, begann er jedoch erneut mit dem täglichen Konsum von Cannabis und Kokain.

Wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilte ihn das Landgericht Braunschweig unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Dabei ordnete es die Unterbringung in einer Entzugseinrichtung an.

Die Staatsanwaltschaft war mit damit nicht einverstanden. Ihre Revision hatte vor dem BGH nun Erfolg.

Die Drogensucht des Angeklagten sei Folge einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“. Dies ist eine Unfähigkeit zur sozialen Anteilnahme und zu Gefühlen für Andere. Die Krankheit ist mit aggressiven Neigungen und einer geringen Toleranz gegenüber Fehlschlägen verbunden. Nach Einschätzung eines Sachverständigen, so der BGH, sei „bei derart ungünstigen Ausgangsbedingungen“ von einer Therapiedauer von vier bis fünf Jahren auszugehen.

Daher gebe es „keine tragfähige Basis für die erforderliche konkrete Therapieaussicht“, befanden die Karlsruher Richter. Auf die verhängte Freiheitsstrafe sei noch die Untersuchungshaft anzurechnen. Daher bestehe kaum Aussicht, die Therapie noch während der restlichen Haftzeit zu beenden.

Bei dieser Sachlage kam es auf einen Streit des 5. Strafsenats des BGH mit dem 3. Strafsenat nicht an. Letzterer hatte seit 2010 mehrfach entschieden, dass bei einer geschätzten Therapiedauer von mehr als zwei Jahren generell von einer unzureichenden Erfolgsaussicht auszugehen ist, so dass der Maßregelvollzug dann ausscheidet (zuletzt Urteil vom 16. Januar 2014, Az.: 4 Str 496/13).

Der 5. Strafsenat betonte nun aber, dass dies nach seiner Überzeugung nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Anspruch auf Rehabilitation durch Therapie vereinbar ist. Er halte daher an seiner früheren Auffassung fest, wonach „eine Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht jedenfalls nicht grundsätzlich entgegensteht“ (Beschluss vom 6. Februar 1996, Az.: 5 StR 16/96). In dem nun vom 5. Strafsenat mit Urteil vom 10. April 2014 entschiedenen Fall kam es hierauf jedoch nicht an, weil jedenfalls nicht die nötige Zeit für eine erfolgreiche Therapie gegeben war.

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  5. Mai 2014
  Kategorie: Strafrecht