Kein Aufhebungsvertrag bei Drohung mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers

Mainz (jur). Einem ordentlich gekündigten Beschäftigten darf nicht mit einer fristlosen Kündigung gedroht werden, falls er keinen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Der Aufhebungsvertrag ist dann wegen „widerrechtlicher Drohung“ anfechtbar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag, 14. April 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: 1 Sa 451/13). Wurde die ordentliche Kündigung vor Unterzeichnung des ungültigen Aufhebungsvertrags ausgesprochen, kann diese aber dennoch gültig sein, betonten die Mainzer Richter.

Im konkreten Fall hatte ein im Einkauf beschäftigter Mann aus dem Raum Koblenz gegen seine Entlassung geklagt. Im Februar 2012 hatte er eine Abmahnung erhalten, weil er während der Arbeitszeit privat im Internet surfte. Darin wurde die ordentliche und gegebenenfalls fristlose Kündigung angedroht, falls der Beschäftigte erneut bei der Arbeit privat das Internet nutzt.

Die Abmahnung beeindruckte den Arbeitnehmer offenbar nicht. Er surfte weiterhin während der Arbeitszeit im Internet. Am 22. November 2012 kündigte der Arbeitgeber dem Mann daraufhin ordentlich zum Jahresende. Gleichzeitig verlangte der Arbeitgeber von dem Beschäftigten die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, andernfalls werde er fristlos entlassen.

Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und wollte dort unter anderem festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam. Er habe nur wenige Minuten privat im Internet gesurft. Die E-Mails habe er mit seiner ebenfalls im Betrieb beschäftigten Freundin ausgetauscht, mit der er sich über Arbeitsfragen ausgetauscht habe.

Der von ihm unterschriebene Aufhebungsvertrag sei ebenfalls nicht gültig. Denn der Arbeitgeber habe diesen mit der Drohung verknüpft, ihm ansonsten fristlos zu kündigen.

Das LAG stellte in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 fest, dass die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde. Die Abmahnung sei nicht zu beanstanden gewesen. Zeugen hätten bestätigt, dass der Kläger weiterhin längere Zeit privat das Internet nutzte. Der Arbeitgeber habe zudem während der Arbeitszeit versandte private E-Mails vorgelegt. In solch einem Fall sei eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Der Aufhebungsvertrag sei zwar wegen der widerrechtlichen Drohung des Arbeitgebers wirksam angefochten worden. Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen des angefochtenen Aufhebungsvertrages weiter fortbesteht, könne jedoch nicht getroffen werden. Denn der Arbeitgeber habe bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen. Damit sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.

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  15. April 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht