OLG Schleswig bestätigt standartisiertes Messverfahren

Sofern es bei Ihnen bei der Benutzung ihres PKW schon einmal „geblitzt“ hat, sind Sie mit der Problematik eventuell sogar vertraut: immer wieder versuchen Betroffene, den darauffolgenden Kostenbescheid der Ordnungsämter mit der Begründung anzugehen, dass die eingesetzten Radarmessgeräte keine verwertbaren Daten erzeugen würden. Angefacht wurde diese Ansicht auch durch die divergierenden Handhabe durch die Gerichte.

In Bezug auf die oftmals von den Polizeibehörden eingesetzten Messgeräte „PoliScan-Speed“ und „Eso 3.0“ hat das OLG Schleswig deren Verwertbarkeit per Beschluss (Az.: 1 Ss Owi 141/13) nun ausdrücklich bejaht. Ein betroffener Verkehrsteilnehmer wandte sich mit seiner Beschwerde vor allem gegen die Verwertbarkeit des PoliScan-Speed-Verfahrens mit der Begründung, dass dieses durch die Herstellerfirma Vitronic nicht hinreichend offengelegt werde. Auch die Verwender des Messgerätes wüssten nicht in Gänze, wie die Daten zustande kämen. Hieraus folgere er, dass die so zustande gekommenen Messdaten für ein Bußgeldverfahren unbrauchbar seien.

Diesem Begehren erteilte das OLG jedoch eine Absage: Zwar war sich das Gericht bewusst, dass es immer wieder Streit um die eingesetzten Radarmessgeräte gibt; beispielsweise entschied das AG Aachen mit Urteil vom 10.12.2012 zugunsten eines Betroffen und erklärte die Messdaten als nicht verwertbar (Az.: 444 OWi-606 Js 31/12-93/12). Gerade unter diesem Gesichtspunkt sah sich das OLG jedoch gezwungen eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen.

In den Augen der Richter stünde fest:

Bei schlichter Unkenntnis über die konkreten Abläufe innerhalb des Messgerätes könne dem Verwender nicht vorgeworfen werden, dass er zu dessen Bedienung nicht in der Lage sei. Sofern beim Verwenden der Messgeräte die durch die Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art und Weise eingehalten werde, können die Daten sowohl im Bußgeldverfahren als auch vor Gericht gegen den betroffenen Verkehrsteilnehmer verwendet werden. Auch ein etwaiges Begehren des Betroffenen auf Einsicht in die konkreten Abläufe innerhalb des Gerätes, also in die Software an sich, seien unbegründet.

Insbesondere schloss sich das OLG einem Beschluss des OLG Köln (1 RBs 63/13) an, in dem die Verwertbarkeit von Daten durch „PoliScan“- Messgeräte ausdrücklich bejaht wurden. Insoweit bedarf der Betroffene – ebenso wenig wie das Gericht (!) – keinerlei Einblick in die patent- und urheberrechtlich geschützten Verfahren des Herstellers. Gerade die amtliche Zulassung des Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) wird ausdrücklich als vollständige Legitimierung des Verfahrens angesehen.

Für die Zukunft bedeutet dies, dass es sich der Betroffene zweimal überlegen sollte, bevor er gegen die ihm vorgeworfene Verkehrssünde vorgeht. Sofern es ernsthafte Zweifel am Zustandekommen seines „Zielfotos“ gibt lohnt sich der Gang zum Verwaltungsgericht; die schlichte Benutzung des „PoliScan-Speed“ oder „Eso 3.0“ durch die Behörden wird in Zukunft regelmäßig aber nicht mehr zur Rücknahme des Bußgeldes führen.

Hinweis: Bei verkehrsrechtlichen Fragen  kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt Verkehrsrecht in Hannover.

  17. Februar 2014
  Kategorie: Verkehrsrecht