Kein Schadensersatz bei einem „So-Nicht-Unfall“
Hamm/Berlin (DAV). Ein Unfallgeschädigter hat einen Schadensersatzanspruch – allerdings nur für Schäden, die durch den Unfall entstanden sein können. Dieser Anspruch entfällt, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann (Fall eines „So-Nicht-Unfalls“). Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 15. Oktober 2013 (AZ: 9 U 53/13) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Zwei Autofahrer hatten in der Hagener Innenstadt einen Unfall. Der eine Fahrer verlangte rund 8.800 Euro Schadensersatz. In Übereinstimmung schilderten beide den Unfall so, dass das Fahrzeug der späteren Beklagten beim Linksabbiegen zu weit nach rechts auf die vom Kläger befahrene rechte Fahrspur geraten, dabei gegen die vordere linke Seite des anderen Fahrzeug gestoßen und dann an dessen linken Fahrzeugseite entlanggeschrammt sei.
Ebenso wie das Landgericht holte das Oberlandesgericht ein verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage aufgrund dieses Gutachtens ab. Am Unfalltag sei es zwar zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Der vom Kläger geschilderte Unfallverlauf werde von den beteiligten Parteien und von Zeugen bestätigt und stimme auch mit der polizeilichen Unfallanzeige überein. Allerdings könnten die Schäden am Fahrzeug des Klägers gar nicht oder zumindest zum Teil nicht durch diesen Unfall entstanden sein. Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zuordnen können. Er habe allerdings auch festgestellt, dass die Schäden nicht bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen hätten entstehen können: Vielmehr habe das Fahrzeug des Klägers gestanden und sei nicht bewegt worden, als es beschädigt worden sei. Der Mann habe daher keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es gebe keinen Schaden, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)