„Pflicht zur Nachschau“ für parkende Autofahrer

Berlin (jur). Wer am Straßenrand sein Auto abstellt, muss gegebenenfalls zurücklaufen, um sich die letzten Straßenschilder nochmals anzusehen. Autofahrer können nicht erwarten, dass auch alle für den ruhenden Verkehr gedachten Schilder schon durch einen flüchtigen Blick im Vorbeifahren erkennbar waren, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Donnerstag, 7. Mai 2015, in Berlin (Az.: 1 B 33.14).

Der Kläger hatte sein Auto geparkt und dabei mobile Halteverbotsschilder übersehen. Sein Auto war deswegen umgesetzt worden. Die damit verbundenen Kosten wollte der Mann allerdings nicht bezahlen. Das Verbotsschild sei „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ nicht erkennbar gewesen.

Wie nun das OVG Berlin entschied, können Autofahrer dies bei Schildern für den ruhenden Verkehr auch nicht erwarten. Hier bestehe eine „Pflicht zur Nachschau“: Nach dem Parken müssten sich Autofahrer aktiv informieren, „ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist“. Gegebenenfalls müssten sie ein Stück vor und zurücklaufen, um sich die Schilder anzusehen. Gleiches gelte auch, wenn die Sicht auf Schilder beispielsweise durch andere Fahrzeuge versperrt sein könnte.

Ein mit dieser „erforderlichen Sorgfalt“ erkennbares Schild sei für alle Autofahrer wirksam, betonte das OVG – auch dann, wenn ein Autofahrer es nicht gesehen hat.

Daher wiesen die Berliner Richter die Klage ab. Sie ließen aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

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  11. Mai 2015
  Kategorie: Verkehrsrecht