Bußgeld auch für kurzes Drängeln
Hamm (jur). Auch ein nur kurzes Drängeln auf der linken Autobahnspur kann zu einem Bußgeld und Fahrverbot führen. Entscheidend ist, ob der zu geringe Abstand begründet oder aber „objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar“ war, heißt es in einem am Dienstag, 3. Februar 2015, bekanntgegebenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 3 RBs 264/14).
Es bestätigte damit ein Bußgeld von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot gegen einen jungen Mann aus Westfalen. Der damals 21-Jährige war im September 2013 auf der Autobahn 2 von Bielefeld nach Dortmund gefilmt worden. Das Polizeivideo zeigt, seinen Audi mit 124 Stundenkilometern und einem Abstand von nur 17 Metern zum Wagen vor ihm. Allerdings ist dies nur ganz kurz zu Beginn einer Aufnahme zu sehen.
Der Autofahrer rechtfertigte sich mit dem Argument, kurze Unterschreitungen des Mindestabstands seien noch erlaubt. Schließlich habe das OLG Hamm selbst entschieden, dass Drängeln erst nach drei Sekunden generell strafbewehrt sei (Beschluss vom 9. Juli 2013, Az.: 1 RBs 78/13; JurAgentur-Meldung vom 22. August 2013).
Doch so war das nicht gemeint, stellte das OLG nun klar. Die Drei-Sekunden-Regel gelte nur für Unterschreitungen des Mindestabstands, die sich aus der Verkehrssituation heraus ergeben können – etwa durch plötzliches Bremsen des Vorausfahrenden oder wenn sich ein Spurwechsler in die Lücke vor einem schiebt.
Um solch eine Situation gehe es nach den polizeilichen Videoaufnahmen hier aber eindeutig nicht, betonte das OLG. Ob der Mindestabstand von hier 62 Metern „nur vorübergehend“ oder länger nicht eingehalten wurde, sei daher egal. Der Audi-Fahrer habe sich „objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar“ verhalten. Die vom Amtsgericht Bielefeld festgesetzte Strafe sei daher richtig, bestätigte das OLG in seinem bereits rechtskräftigen Beschluss vom 22. Dezember 2014.
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