Kündigung wegen Beleidigung von Chef unter Kollegen?

Wer in einem Gespräch mit einem Kollegen seinen Chef beleidigt, muss schnell mit seiner Kündigung rechnen. Aber zu diesem Mittel darf der Arbeitgeber nicht immer greifen.

Vorliegend erhielt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Kündigung. Der Arbeitgeber begründete dies unter anderem damit, dass er den Geschäftsführer in einem Gespräch mit einem Kollegen beleidigt haben soll. So soll der Mitarbeiter ihn als „Weichei“ bezeichnet haben der versucht habe, sich aufzuhängen. Außerdem soll der Arbeitnehmer behauptet haben, dass der Geschäftsführer schwul gewesen sei. Doch der Arbeitnehmer nahm dies nicht hin, sondern erhob Kündigungsschutzklage.

Keine Kündigung wegen Beleidigung im vertraulichen Gespräch

Hierzu entschied das Arbeitsgericht Nienburg mit Urteil vom 15.05.2014 – 2 Ca 28/14, dass die Kündigung des Arbeitnehmers wegen der angeblichen Beleidigung des Vorgesetzten rechtswidrig gewesen ist. Zwar kommt sowohl bei groben Beleidigungen sowie der Behauptung von unzutreffenden Tatsachen über den Chef normalerweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Dies gilt aber nicht zwangsläufig dann, wenn diese Äußerungen in einem vertraulichen Gespräch unter Arbeitskollegen gemacht worden sind. Dass es sich um ein vertrauliches Gespräch handelt ergibt sich daraus, dass diese Äußerungen in einem Gespräch unter vier Augen gemacht worden sind. Darüber hinaus ergibt sich die Vertraulichkeit auch daraus, dass der Arbeitskollege zuvor gesagt hat, dass er Mitglied in einer Gewerkschaft gewesen ist.

Fazit:

Diese Auffassung des Arbeitsgerichtes Nienburg ist zu begrüßen. Zwar sind Beleidigungen von Vorgesetzten oder auch Kollegen – auch in Form der üblichen Nachrede – gewöhnlich nicht zu tolerieren. Anders ist das jedoch, wenn Äußerungen im vertraulichen Kreis gemacht werden. Das Gericht verweist zu Recht darauf, dass Arbeitnehmer hier in der Regel ein Recht auf Wahrung ihrer Privatsphäre haben. Gleichwohl sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein, weil für die Beurteilung die die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Vor allem sollte man von beleidigenden Postings in sozialen Netzwerken wie Facebook absehen. Denn Facebook „Freunde“ gehören zu diesem vertraulichen Kreis nach der einschlägigen Rechtsprechung eher nicht.

  15. Dezember 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht