Schrittgeschwindigkeit für elektrische Rollstühle
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Elektrische Rollstühle müssen in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit fahren, also 4 bis 7 km/h. Stürzt ein Fußgänger bei einem Zusammenstoß, muss der Rollstuhlfahrer nur haften, wenn feststeht, dass er Schuld an dem Unfall hat. Eine Haftung wegen einer sogenannten Betriebsgefahr kommt dagegen nicht in Betracht. Diese greift nur bei Fahrzeugen, die schneller als 20 km/h fahren können. Hier besteht eine Haftung, weil sich bereits aus dem Betrieb des Fahrzeugs eine Gefährdung ergibt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 (AZ: 11 U 88/13).
Ein Fußgänger stürzte in der Fußgängerzone über einen elektrischen Rollstuhl. Er erlitt mehrere Verletzungen an der Schulter. Die Behandlungskosten beliefen sich auf 12.000 Euro. Diese Kosten sollte der Rollstuhlfahrer übernehmen, da er nach Aussage des Fußgängers den Unfall verursacht hatte. Der Rollstuhl sei zu dicht an ihn herangefahren.
Ohne Erfolg. Der Fußgänger habe kein Verschulden des Rollstuhlfahrers nachweisen können, so die Richter. Es müsse mehr Gewissheit als Zweifel an dem Verschulden bestehen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Es sei denkbar, dass der Fußgänger an der Fußraste des Rollstuhls hängen geblieben und deshalb gestürzt sei. Dafür spreche, dass er beim Sturz keine Schutzreflexe gezeigt habe. Auch könne der Rollstuhl nur 6 km/h fahren und somit nicht mehr als die gebotene Schrittgeschwindigkeit. Da die Spitzengeschwindigkeit des Krankenstuhls deutlich unter 20 km/h liege, scheide auch eine Haftung wegen Betriebsgefahr aus.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht