Wie berechnet sich eine Geldstrafe?
In den meisten Fällen einer ermittelten Straftat wird keine Gefängnisstrafe sondern eine Geldstrafe verhängt. Vor allem, wenn der Täter bisher unauffällig war, keine Vorstrafe hat und es um Bagatelldelikte geht, wird man eher mit einer Geldstrafe rechnen müssen. In diesem Fall wird man dann, wie der Name schon sagt, nicht durch eine Freiheitsstrafe sondern durch die Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrags bestraft. Das Gericht setzt allerdings nicht einfach einen bestimmten Geldbetrag fest. Doch wie wird dieser Betrag genau berechnet?
Da kein bestimmter Betrag als Strafe festgesetzt wird, setzt sich die Geldstrafe aus einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen und der entsprechenden Tagessatzhöhe zusammen. Im Endeffekt kommt es zwar auf das gleiche hinaus, aber man möchte dadurch eine Gleichbehandlung zwischen den Tätern, also Geringverdienern und Besserverdienern, erreichen. Aus diesem Grund sind die Geldstrafen einkommensvariabel und die Tagessatzhöhe unterschiedlich hoch.
Tagessätze – was bedeutet das?
Die Tagessätze sind die Anzahl der Tage an denen der Täter eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hat. Die Anzahl der Tagessätze soll dementsprechend die Verwerflichkeit der Straftat widerspiegeln.
Zu beachten ist, dass gem. § 40 I StGB die Anzahl der Tagessätze mindestens fünf und maximal 360 betragen darf. Wenn ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, kann die Anzahl der Tagessätze gem. § 54 II StGB auf bis zu 720 steigen. In der Praxis werden allerdings in den meisten Fällen 30 Tagessätze (ungefähr ein volles Nettomonatsgehalt) festgesetzt. Bei der Bemessung der Tagessatzanzahl sind folgende Punkte beachtlich:
- die Art der Strafe
- die Schwere und Folge der Tat
- ob der Täter Vorstrafen hat
- und das Nachtatverhalten des Täters.
Die Tagessatzhöhe
Der andere Teil der Geldstrafe besteht aus der Tagessatzhöhe. Diese bemisst sich nach dem Netto – Einkommen des Täters. Bei diesem sind alle wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zum Beispiel sind nach § 40 II StGB Unterhaltszahlungen abzuziehen. Der strafrechtliche Netto – Einkommensbegriff setzt sich aus allen Einkünften aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Versorgungsleistungen, Renten und Unterhaltsbezügen zusammen. Dabei sind Gewinne und Verluste des Täters zu saldieren. Dazu zählen Bar- und Naturalbezüge. Dann wird das Netto – Einkommen durch 30 geteilt, denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters soll berücksichtigt werden, damit die Strafe gerecht wird.
Die Höhe der Tagessätze ist gesetzlich begrenzt. So liegt der Mindestsatz bei 5€ und der Maximalsatz bei 30.000€. Die endgültige Geldstrafe ist somit durch die Anzahl der Tagessätze mal die Tagessatzhöhe zu berechnen. Bei dieser Berechnung ist grundsätzlich das Netto – Einkommen zu der Zeit der Verurteilung heranzuziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Veränderung dieses Einkommens, z.B. durch eine Beförderung, abzusehen ist.
Hat der Täter nur ein durchschnittliches Netto – Einkommen, wird hier das potentielle Netto – Einkommen zur Berechnung als Grundlage genommen. Also dieses, welches er hätte bekommen können. Grundlage hierfür ist, dass dieser Täter nicht bessergestellt werden soll als andere. Die Strafe soll ja gerecht sein.
Die Faustformel der Bemessung einer Geldstrafe im Strafverfahren ist die, dass bei nicht zu schwerwiegenden Delikten bisher unbestrafter Täter mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe etwa eines Nettomonatsgehalts zu rechnen ist.
Den Richtern reichen meist schon plausible Angaben des Täters zu seinem Netto – Einkommen aus. Falls allerdings offensichtlich ist, dass diese Angaben nicht stimmen können, merken das auch die Richter.