Kein Vorstellungsgespräch ohne offenen Hinweis auf Schwerbehinderung
Erfurt (jur). Schwerbehinderte Stellenbewerber, die von öffentlichen Arbeitgebern sicher zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden wollen, müssen offen mit ihrer Behinderung umgehen. Sie muss im Anschreiben oder deutlich im Lebenslauf erwähnt sein, urteilte am Donnerstag, 18. September 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 759/13). Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises in den beigefügten Unterlagen reicht danach nicht aus.
Schwerbehinderte Stellenbewerber haben bei öffentlichen Arbeitgebern einen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch, wenn sie ihre Bewerbung mitgeteilt haben. Laut Gesetz ist die Einladung nur dann „entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
Im Streitfall hatte sich ein Schwerbehinderter per E-Mail bei einer staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung in Nordrhein-Westfalen beworben. Seinem Mail-Anschreiben fügte er ohne Inhaltsverzeichnis einen Anhang von 29 Seiten an. Zwischen zwei Fortbildungsbescheinigungen enthielt dieser Anhang eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises.
Zu einem Vorstellungsgespräch wurde der Diplomkaufmann nicht eingeladen. Er deutete dies als Diskriminierung wegen seiner Behinderung und forderte eine Entschädigung von über 10.000 Euro.
Doch das BAG wies seine Klage nun ab. „Unauffällige Informationen“ wie hier eine in den Bewerbungsunterlagen versteckte Kopie des Behindertenausweises reichten als Mitteilung an den Arbeitgeber nicht aus. „Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen“, forderten die Erfurter Richter.
Bewerbe sich ein Schwerbehinderter mehrfach beim selben öffentlichen Arbeitgeber, müsse dieser Hinweis jedes Mal neu erfolgen, so das BAG weiter. Denn „es liegt in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung berücksichtigt haben will oder nicht“.
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