Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für die gesperrte Fahrspur
Braunschweig/Berlin (DAV). Auf verschiedenen Fahrspuren einer Autobahn können unterschiedliche Verkehrsregeln herrschen: Dann nämlich, wenn eine Spur mit einem roten Kreuz gesperrt ist, während auf der anderen der Verkehr fließt und das mit einem grünen Pfeil angezeigt wird. Ist über der freigegebenen Spur eine Höchstgeschwindigkeit angegeben, gilt diese nur für die offene Bahn. Sie regelt nicht die Geschwindigkeit auf den benachbarten Fahrstreifen. Wer auf einer gesperrten Spur fährt, wird wegen dieses Verstoßes bestraft, nicht jedoch, weil er sich nicht an die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Mai 2014 (AZ: 1 Ss (OWi) 26/14).
Ein Lkw fuhr auf einer Autobahn. Über den Spuren war durch Dauerlichtzeichen der Verkehr geregelt. Er fuhr auf einer durch rote gekreuzte Schrägbalken gesperrten Spur mit 83 km/h. Die Schilderbrücke, die sich 207 Meter vor diesem Punkt befand, begrenzte die zulässige Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen auf 60 km/h. Über der mittleren und der rechten Fahrspur zeigte die Brücke hingegen rote gekreuzte Schrägbalken. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde der Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld von 260 Euro verurteilt.
Zu Unrecht, entschied das Gericht. Dem Fahrer sei nur ein Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot vorzuwerfen, nicht jedoch ein Geschwindigkeitsverstoß. Nach Ansicht des Gerichts galt die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht für die gesperrte Fahrbahn. Zwar gelte die Höchstgeschwindigkeit auch für die Standspur einer Autobahn, nicht jedoch für gesperrte Spuren. Hier sei die Geschwindigkeitsbegrenzung nur eingeschränkt, nämlich speziell für die linke Fahrspur, angeordnet worden. Für den Verstoß, auf einer gesperrten Spur gefahren zu sein, werde der Fahrer hinreichend hart bestraft. Mit dieser Entscheidung schloss das Gericht eine Regelungslücke.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht