Stadtverbot für „Ultra“-Fußballfan rechtens

Neustadt/Weinstraße (jur). Gewaltbereite Fußballfans müssen am Tag eines brisanten Spiels auch dann mit einem Stadtverbot rechnen, wenn sie bislang noch nicht wegen Straftaten verurteilt wurden. Ermittlungen wegen entsprechender Straftaten reichen gegebenenfalls aus, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Freitag, 1. August 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 5 K 996/13.NW). Es bestätigte damit ein Verbot gegen einen Anhänger des 1. FC Kaiserslautern.

Der 1. FCK spielte am 20. Oktober 2013 gegen den Karlsruher SC. Der in der Südpfalz wohnende Kläger gehört der FCK-Ultra-Fangruppe „Generation Luzifer“ an. Gegen ihn besteht noch bis Ende 2014 en bundesweites Stadionverbot. Die Polizei verbot ihm, am Tag des Spiels zwischen 6.00 und 22.00 Uhr das Stadtgebiet von Kaiserslautern zu betreten.

Zur Begründung verwies die Polizei auf zahlreiche Ermittlung gegen den „Ultra“ wegen Körperverletzungsdelikten, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Waffen- und Sprengstoffrecht. Unter anderem soll er mit anderen „Fans“ Anhänger des FSV Mainz 05 überfallen und anlässlich eines Spiels von Kaiserslautern II gegen den SV Waldhof Mannheim in einer Mannheimer Unterführung ein bengalisches Feuer gezündet haben. In seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung hatte die Polizei danach Sturmhauben, einen Schlagstock und zahlreiche pyrotechnische Gegenstände gefunden.

Trotzdem seien alles nur Vermutungen, argumentierte der FCK-Anhänger. Rechtskräftig verurteilt sei er schließlich noch nicht. Dass er der „Generation Luzifer“ angehöre, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Es handele sich hier um eine Gruppe jugendlicher Fans, die ihren Verein „mit Gesängen und anspruchsvollen Choreographien“ unterstützen.

Doch die Vermutungen sind jedenfalls handfest genug, dass sie bei besonders gewaltträchtigen Spielen ein Stadtverbot rechtfertigen, befand das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2014. Die Polizei habe das Spiel gegen Karlsruhe auch zu Recht als sogenanntes Rot-Spiel eingestuft. Es habe daher eine „hinreichend wahrscheinliche Gefahr“ von Straftaten bestanden.

 

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