Schadensminderungspflicht – Mietwagen darf nicht zu teuer sein
München/Berlin (DAV). Wenn ein Unfallgeschädigter Anspruch auf einen Mietwagen hat, muss er sich einen Überblick über die Preise verschaffen und den günstigsten Tarif wählen. Sonst verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht. Eine einfache Recherche im Internet oder per Telefon ist dabei zeitlich zumutbar. So entschied das Amtsgericht München am 3. Juli 2013 (AZ: 343 C 8764/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Als eine Autofahrerin einparkte, kollidierte ein anderes Fahrzeug mit ihrem Wagen. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.676 Euro bezahlte die Versicherung des Unfallverursachers. Sie weigerte sich jedoch, 1.129 Euro Mietwagenkosten zu erstatten. Dies sei für fünf Tage eine zu hohe Summe. Die Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife. Daraufhin klagte die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht München ein. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Der Geschädigte eines Unfalls dürfe eine Kostenerstattung in einer Höhe verlangen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halte. Bei der Frage der Mietwagenkosten komme es darauf an, ob die Unfallgeschädigte ihre Pflicht verletzt habe, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies sei dann der Fall, wenn sie einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich – soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne – nach Vergleichstarifen erkundigen. Im vorliegenden Fall wäre eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwagenfirmen zu Preisen von 239, 274,32, 337,60 oder 367,97 Euro möglich gewesen. Damit liege der von der Versicherung für die Mietwagenkosten bereits bezahlte Betrag über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzumieten.
Der Einwand der Frau, sie habe sich wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Unfall habe sich mehr als drei Monate vor der Reparatur ereignet. Die Mietwagentarife könnten telefonisch nach einem Blick in die „Gelben Seiten“ bei den verschiedenen Firmen erfragt oder im Internet leicht recherchiert werden. Den entsprechenden zeitlichen Aufwand könne man von der Klägerin erwarten.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass der Aufwand für die Vergleichsangebote zumutbar sein muss und gegebenenfalls vom Einzelfall abhängt. In jedem Fall fährt der Geschädigte gut, die Unfallregulierung und die damit verbunden Fragen seinem Anwalt zu überlassen. Die Anwaltskosten erhält der Geschädigte zudem ersetzt.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht DAV