Rechtsanwalt Fahrtenbuch


Es lief ein Bußgeldverfahren gegen Sie und dieses Verfahren wurde eingestellt. Glück gehabt, denkt man zu nächst, doch dann erhalten Sie doch noch Post von der Ordnungsbehörde. Das Bußgeldverfahren wurde zwar eingestellt, doch jetzt sollen Sie ein Fahrtenbuch führen. Für viele juristische Laien widerspricht sich diese Aussage zu nächst, doch wenn man versteht, wozu das Fahrtenbuch dienen soll, nämlich der Überführung zukünftiger Täter, ergibt diese Aussage zumindest aus der Sicht der Ordnungsbehörde wiederum Sinn. Es ist durchaus verständlich, dass die Auflage eines Fahrtenbuches keine Freude bei dem jeweiligen Fahrzeughalter hervorruft, wie genau Sie gegen die Fahrtenbuchauflage vorgehen können und was Sie dafür wissen müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen im Folgenden.

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Wer muss das Fahrtenbuch führen?

Sie besitzen ein Auto und neben Ihnen dürfen auch andere mit diesem fahren. Als Fahrzeughalter kann Ihnen nicht jeder Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften, der mit Ihrem Fahrzeug begangen wurde, zur Last gelegt werden. Denn in Deutschland gilt die so genannte Fahrerhaftung, das bedeutet nicht der Halter, sondern der Fahrer selbst haftet. Für die Ordnungsbehörden bedeutet dies, dass wenn nicht der Fahrzeughalter den Verkehrsverstoß begangen hat, sondern ein anderer Fahrer, muss die Behörde den Fahrer ermitteln. Ist dies nicht möglich kommt es in der Regel dazu, dass dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wird. So sind Sie, als Fahrzeughalter, dazu verpflichtet, darüber Auskunft geben zu können, wer, wann mit Ihrem Fahrzeug gefahren ist. So kann die Behörde bei künftigen Verstößen den Fahrer ermitteln und diesem möglicherweise auch ein Bußgeld oder weitere Strafen auferlegen.

Ob in Ihrem Fall tatsächlich Sie derjenige sind, der das Fahrtenbuch zu führen hat, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort.


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Wann droht die Auflage eines Fahrtenbuches?

Die Auflage eines Fahrtenbuches kommt in der Praxis vor allem dann vor, wenn in einem Bußgeldverfahren der Täter nicht ermittelt werden konnte, weil zum Beispiel die Qualität des Beweisbildes zu schlecht für eine eindeutige Identifizierung ist oder andere Umstände dazu führen, dass der jeweilige Fahrer nicht ermittelt werden kann. In der Regel wird das Verfahren in solch einem Fall eingestellt mit der Auflage für den Fahrzeughalter in Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen. So kann die Behörde sicherstellen, dass bei einem erneuten Verstoß der Fahrer direkt ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Ob in Ihrem individuellen Fall eine Fahrtenbuchauflage angebracht ist oder nicht, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Was muss ich in das Fahrtenbuch eintragen?

Die Frage nach den einzutragenden Angaben ist durchaus berechtigt. Denn wenn man zuvor noch kein Fahrtenbuch führen musste, ist dies nicht unbedingt sofort klar. Doch was konkret in das Fahrtenbuch eingetragen werden muss, hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 StVZO geregelt. Demnach müssen vor Beginn der Fahrt die Angaben über den Fahrer, sprich der vollständige Name und die Anschrift sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das Datum und die Uhrzeit des Fahrtbeginns in das Buch geschrieben werden. Nach der Fahrt ist unverzüglich Datum und die Uhrzeit des Fahrtendes mit einer Unterschrift des Fahrers einzutragen.

Wenn Sie bezüglich des Inhalts des Fahrtenbuches Fragen haben, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen den Umgang mit dem Fahrtenbuch gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.


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Was kann ich gegen die Auflage tun?

Die Fahrtenbuchauflage muss nicht einfach hingenommen werden. Es besteht durchaus die Möglichkeit gegen die Auflage eines Fahrtenbuches vorzugehen. Da es sich bei der Anordnung der Behörde um einen Verwaltungsakt handelt, haben Sie innerhalb der Monatsfrist die Möglichkeit einen Widerspruch bei der jeweiligen Behörde einzulegen. Wenn die Behörde diesem Widerspruch nicht stattgibt, haben Sie weiterhin die Möglichkeit Klage vor dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Es empfiehlt sich für einen Widerspruch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht an die Seite zu holen, da dieser auch Akteneinsicht bei der Behörde beantragen und erhalten kann. Außerdem weiß ein Anwalt für Verkehrsrecht, wie ein solcher Widerspruch zu formulieren ist, damit dieser auch Aussicht auf Erfolg hat.

Wie gut Ihre Aussicht auf einen erfolgreichen Widerspruch ist, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, gern gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch in meinen Kanzleiräumen.


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Was passiert, wenn ich gegen die Auflage verstoße?

Das man gegen eine Fahrtenbuchauflage vorgehen kann, wurde bereits erläutert. Die Fahrtenbuchauflage einfach zu ignorieren und diese somit nicht zu erfüllen, ist nicht ratsam, denn auch das hat Konsequenzen.

Denn wenn die Fahrtenbuchauflage nicht erfüllt wird, droht ein Bußgeld. Dieses Bußgeld beläuft sich laut dem Bußgeldkatalog auf 100 €.

Eine erneute Fahrtenbuchauflage kann gemäß §31a StVZO nicht auferlegt werden. Denn danach kann eine solche Auflage lediglich erteilt werden, wenn eine „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ vorliegt, bei der der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Diese Voraussetzung ist beim Nichtführen eines Fahrtenbuches nicht gegeben, denn das Führen eines Fahrtenbuches ist nicht als eine Verkehrsvorschrift anzusehen. Somit ist lediglich die Anordnung eines Bußgeldes bei einem Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage möglich.

Außerdem kann ein Bußgeld auch auferlegt werden, wenn Sie das Fahrtenbuch verlieren, oder aber wenn Sie das Fahrtenbuch nicht fristgerecht aufbewahren. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Fahrtenbuch nach Ende der Auflage noch für sechs Monate aufbewahrt werden muss (vgl. § 31a Abs.3 StVZO).

Auch sind Sie, wenn Ihnen eine solche Auflage auferlegt wurde, dazu verpflichtet, das Fahrtenbuch auf Verlangen einer zuständigen Person auszuhändigen. Wenn Sie dies nicht tun, weil Sie es nicht können oder wollen, droht Ihnen ebenfalls ein Bußgeld.

Welch Strafe genau in Ihrem individuellen Fall auf Sie zukommen kann, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Wie lange muss ich das Fahrtenbuch führen?

Wie lange ein Fahrtenbuch zu führen ist, ist immer vom Einzelfall abhängig.

Zwar hat der Gesetzgeber den Inhalt des Fahrtenbuches durchaus ausführlich in § 31a StVZO geregelt, wie lange die Führung des Fahrtenbuches auferlegt werden darf, hat er allerdings nicht festgelegt.

Es gibt jedoch unterschiedliche Faktoren, die die Dauer der Auflage beeinflussen können. Zu diesen Faktoren gehört unter anderem die Schwere des Verstoßes. Außerdem ist die Tatsache, ob es sich um einen Wiederholungsfall oder um einen ersten Verstoß handelt, maßgeblich für die Dauer.

Als Fahrzeughalter kann man die Dauer durchaus beeinflussen. Positiv kann sich nämlich die Mitwirkung des Halters bei der Ermittlung des Fahrers während des Ermittlungsverfahrens auf die Dauer der Auflage auswirken.

Generell kann man jedoch sagen, dass ein Fahrtenbuch in der Regel für die Dauer von mindestens sechs Monaten auferlegt wird. Bei schwerwiegenden Verstößen und Wiederholungstaten kann die Dauer der Auflage auf bis zu 24 Monate hochgesetzt werden.

Ob die Ihnen auferlegte Dauer der Fahrtenbuchauflage angemessen ist oder doch von der Behörde zu hoch angesetzt wurde, überprüfe ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, gern für Sie vor Ort in meiner Kanzlei.

Sie merken die Auflage eines Fahrtenbuches ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Denn auch das Nichterfüllen dieser Auflage kann Konsequenzen haben. Wenn Sie Fragen zum Thema Fahrtenbuch oder Fahrtenbuchauflage haben, melden Sie sich gern in meiner Kanzlei.


Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Fahrtenbuch in Hannover