Rechtsanwalt für Umgangsrecht in Hannover

Wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen verändert dies auch die Lebenssituation des Kindes. Vielleicht bleibt das Kind in seinem gewohnten Umfeld und muss nicht auf seine Freunde, Bekannten und Schulkameraden verzichten, sondern lediglich auf den Elternteil der den Haushalt aufgrund der Trennung verlässt. In einem anderen Fall muss das Kind in ein neues Zuhause einziehen und verliert neben dem einen Elternteil auch sein gesamtes soziales Umfeld und den Freundeskreis. Auch kommt es vor, dass ein Kind mit keinem Elternteil mehr zusammen lebt, da es zu Pflegeeltern oder zu anderen Erziehungsberechtigten kommt. In allen Fällen greift das Umgangsrecht, um dem Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und auch andere wichtige Verbindungen aufrecht zu erhalten. Das Umgangsrecht basiert auf der Erkenntnis, dass es für ein Kind und seine Entwicklung nicht förderlich ist, wenn Bindungen zu Elternteilen und anderen wichtigen Bezugspersonen plötzlich abbrechen müssen. 

Was sagt das Umgangsrecht aus?

Das Umgangsrecht besteht neben dem Sorgerecht und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, zwischen dem Umgangs- und dem Sorgerecht ist demnach zu unterscheiden. Das Sorgerecht zielt auf die angemessene Versorgung des Kindes ab. Wohin gegen das Umgangsrecht mit unterschiedlichen Umgangsmodellen, die in einer Elternvereinbarung festgelegt werden können, den Umgang zu beiden Elternteilen sicher stellen soll. Es stellt zum einen das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern dar. Zum anderen besteht für die Eltern nach § 1684 BGB zugleich ein Recht und auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind, die Eltern sind also dazu verpflichtet ihr Umgangsrecht auszuüben. Ein Umgangsrecht besteht nicht nur für die Eltern, sondern auch für andere Verwandte und Personen, die dem Kind sozial nahe stehen. Das Umgangsrecht verfolgt den Zweck, dass das Kind auch zu dem nicht im Haushalt lebenden Elternteil eine Beziehung aufbauen kann. Auch soll durch die gesetzliche Regelung des Umgangs eine Entfremdung von einem Elternteil verhindert werden. Können sich die Eltern nicht auf eine Elternvereinbarung einigen, entscheidet das Familiengericht in einem Umgangsverfahren über den Umfang und die Art und Weise der Ausübung des Umgangsrechts. Dafür wird von einem, von einem Elternteil beauftragter, Anwalt für Familienrecht ein Antrag auf Umgang gestellt.  


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Was regelt das Umgangsrecht?

Mit dem Umgangsrecht wird beiden Elternteilen die Möglichkeit geboten zum Wohl des Kindes beizutragen. Mit der Wahrnehmung von Erziehungs- und Versorgungsaufgaben verhindern sie so, dass sich das Kind von einem Elternteil entfremdet.  So ist es dem Kind möglich ein Teil des Lebens von beiden Elternteilen zu sein und an dem Leben beider Eltern aktiv teilzunehmen. Dafür können die Eltern eine so genannte Elternvereinbarung treffen. In solch einer Elternvereinbarung wird geregelt, welches Umgangsmodell gelebt wird. Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet wird und der Kindeswille dem nicht entgegen steht, besteht auch für Geschwister und Großeltern das Umgangsrecht, so dass diese sich persönlich mit dem Kind treffen können oder telefonisch, postalisch oder per E-Mail Kontakt zu dem Kind halten können.


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Die Rechte und Pflichten beider Elternteile im Umgangsrecht

Wie bereits erwähnt behandelt das Umgangsrecht sowohl das Recht als auch die Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Der Umgangsberechtigte hat so das Recht, während des Besuchs seines Kindes die Entscheidungen über alltägliche Belange, wie die Ernährung, die Kleidung oder die Schlafenszeiten, zu treffen. Er kann mit dem Kind Ausflüge unternehmen, die Verwandtschaft besuchen und dabei auch den neuen Lebenspartner – wenn es diesen gibt- einbeziehen. Lediglich für Auslandsaufenthalte benötigt er die Zustimmung des anderen Elternteils. Beide Elternteile haben dafür Sorge zu tragen, dass der ungestörte Kontakt mit dem jeweils anderen Elternteil gewährleistet und auch problemlos möglich ist. Dazu wird Kooperationsbereitschaft und ein höflicher Umgang ohne große Feindseligkeiten von beiden Eltern erwartet, dies stützt sich auf der so genannten Wohlverhaltensklausel.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bereitet das Kind auf den Besuch vor und sorgt auch dafür, dass das Kind positiv auf den Besuch bei dem anderen Elternteil vorbereitet ist.  Der umgangsberechtigte Elternteil hat wiederum die Pflicht  für die Kosten während des Aufenthalts des Kindes bei ihm aufzukommen. Dazu können Fahrtkosten, Verpflegung und eventuell auch die Kosten für einen Ausflug- oder eine Vergnügungsfahrt gehören.

Neben den Eltern können auch weitere Bezugspersonen ihr Umgangsrecht geltend machen. Vorrangig gehören dazu laut BGB Großeltern und Geschwister des Kindes, aber auch andere wichtige Bezugspersonen, die im „sozial-familiären“ Rahmen Verantwortung für das Kind getragen haben oder noch tragen, wie zum Beispiel Pflegeeltern. Im Vordergrund steht dabei, dass das Kind seine engen Bezugspersonen und den Kontakt zu ihnen nicht abrupt verliert. Wenn sich die Beteiligten nicht auf einen geregelten Umgang einigen können, können die umgangsberechtigten Personen das Umgangsrecht beantragen. Dafür ist das Jugendamt die erste Anlaufstelle.


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Umgangsrecht: wie oft und wie lange?

Wie oft und über welchen Zeitraum das Umgangsrecht auszuüben ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Die Eltern bestimmen also selbst, die Häufigkeit und die Dauer der Besuche des Kindes beim Umgangsberechtigten, also das Umgangsmodell. Wie sie sich einigen ist ihnen überlassen, sie können jedoch eine Elternvereinbarung über ihr gewolltes Umgangsmodell treffen. Dabei sollten beide Beteiligten sowohl das Kindeswohl als auch den Kindeswillen sowie ihre eigenen Möglichkeiten in die Regelung mit einbeziehen. Um eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten, also sowohl die Eltern als auch das Kind, optimal ist, ist wieder Kooperationsbereitschaft gefragt, unabhängig davon welches Umgangsmodell gelebt wird. Es gibt aber durch aus Empfehlungen von einem Rechtsanwalt im Familienrecht für ein Umgangsmodell, an die sich die Eltern halten können. Bei kleinen Kindern ist es sinnvoll die Besuche in kürzeren Abständen zu regeln, da diese mehr Zeit zum Aufbau einer Beziehung benötigen. Ansonsten könnte der andere Elternteil relativ schnell wieder in Vergessenheit geraten.

Für Schulkinder wird das so genannte Residenzmodell empfohlen. Dabei lebt das Kind bei einem Elternteil und ist zum Beispiel an jedem zweiten Wochenende, in den Ferien und an bestimmten Feiertagen bei dem umgangsberechtigten Elternteil zu Besuch. Wichtig ist, dass der Umgang regelmäßig stattfindet, so dass dem Kind bewusst ist, dass diese Besuche zu seinem Leben dazu gehören.

Auch besteht die Möglichkeit des Wechselmodells. Bei diesem Umgangsmodell lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen. Das bedeutet beim Wechselmodell sind die Betreuungszeiten zu jeweils 50% zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt

Wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, so kann durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht das Familiengericht angerufen werden. Das Familiengericht trifft nach einer Anhörung, aller Beteiligten, also auch des betreffenden Kindes, eine Entscheidung, für die das Näheverhältnis zum Umgangsberechtigten entscheidend ist. Diese Entscheidung, die möglichst allen Interessen gerecht wird, soll vor allem dem Wohl des Kindes dienen.


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Umgangsrecht: Kind will nicht

Besteht ein Umgangsrecht und der Kindeswille steht diesem entgegen, was bedeutet das Kind will nicht zum umgangsberechtigten Elternteil und verweigert den Besuch, ist zunächst der Elternteil gefragt, bei dem das Kind lebt. Dieser kann zu nächst versuchen das Kind positiv zu stimmen oder wenn dies nicht gelingt den Grund für die Verweigerung herausfinden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet oder es Verlustängste hat, beides sind Gründe um gegebenenfalls eine Fachkraft zu Rate zu ziehen. Trotz alle dem hat der andere Elternteil die Möglichkeit den Kontakt mit Briefen oder E-Mails aufrechtzuerhalten. Eventuell können Treffen bei Verwandten oder gemeinsamen Bekannten arrangiert werden, bei denen sich beide zwanglos auf neutralen Boden begegnen können.  Umso jünger die Kinder sind, desto eher gelingt es, sie wieder umzustimmen.  Wenn das Kind bereits älter ist, müssen beide Eltern die Entscheidung des Kindes, also den Kindeswillen, irgendwann akzeptieren.


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Verweigerung und Behinderung des Umgangsrechts

Trennt sich ein Paar im Streit, besteht immer die Gefahr, dass der eine Partner dem Umgangsberechtigten das Umgangsrecht verweigert.  Auch wenn es unangenehm ist, hilft in manchen Fällen nur noch der Gang zum Jugendamt, welches vermittelnd eingreifen kann. Hilft auch das Eingreifen des Jugendamtes nichts, kann mit der Hilfe eines Rechtsanwalts im Familienrecht vor dem Familiengericht geklagt werden. In solch einem Umgangsverfahren drohen dem, der das Umgangsrecht verweigert Ordnungsgelder bis hin zur Zwangshaft. Auch kann das Gericht nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB eine so genannte Umgangspflegschaft anordnen.

Es ist jedoch von allen Beteiligten zu berücksichtigen, dass der Gang vor Gericht immer der letzte Ausweg sein sollte. Da vor allem zum Wohle des Kindes außergerichtliche Einigungen vorzuziehen sind.


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Einschränkung des Umgangsrechts

Das Recht sein Kind sehen zu dürfen, wird nur in besonders schwerwiegenden Fällen eingeschränkt und vor allem dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Solche schwerwiegenden Fälle liegen vor, wenn der Umgangsberechtigte durch Misshandlungen aufgefallen ist oder bei ihm Alkohol- oder Drogenmissbrauch festgestellt wurde. Auch können Krankheiten des Umgangsberechtigten oder bei älteren Kindern der entgegenstehende Kindeswille solche Fälle darstellen. Dann kann das Familiengericht den Umgang entweder einschränken oder ganz verbieten, wichtig ist dass eine solche Einschränkung oder ein solches Verbot nicht von einem einzelnen Elternteil ausgehen kann, sondern dass dies immer vom Familiengericht, in einem Umgangsverfahren, zu entscheiden ist. Auf Dauer kann das Umgangsrecht nach § 1684 Absatz 4 Satz 2 BGB nur eingeschränkt oder verboten werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, da das  Familiengericht seine Entscheidungen auf das Kindeswohlprinzip stützt. In solch einem Fall empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt im Familienrecht zu Rate zu ziehen. Bevor einem Umgangsberechtigten das Umgangsrecht gänzlich verboten wird, bietet das Jugendamt die Alternative des „Betreuten Umgangs“ an. Dabei können sich Kind und Elternteil unter Aufsicht einer Betreuungsperson etwa an zehn Terminen für ein bis zwei Stunden treffen. Nach dieser Übergangslösung wird dann entschieden, wie das Umgangsrecht weiter gestaltet wird.


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Rat und Unterstützung beim Rechtsanwalt Umgangsrecht

In allen Fragen, die das Umgangsrecht betreffen, können Rechtsanwälte für Familienrecht beratend und unterstützend zur Seite stehen. Wer das Umgangsrecht beantragen möchte, kann sich vorab beim Rechtsanwalt Umgangsrecht beraten lassen. Auch bei Uneinigkeiten im Falle der Häufigkeit und Dauer von Besuchen kann anwaltlicher Rat zur Klärung beitragen. Besonders aber bei der Verweigerung vom Umgangsrecht sollte ein Anwalt zur Seite stehen, ebenso wie bei der Frage – und hier besonders dringend – ob ein Umgangsrecht eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden soll.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Umgangsrecht in Hannover