Rechtsanwalt für Kindesunterhalt

Als Rechtsanwalt für Familienrecht wird mir häufig die Frage nach dem Unterhalt für die Kinder gestellt. Wie hoch sind die Unterhaltszahlungen und wie lange muss der Barunterhalt gezahlt werden ? Diese Fragen sind pauschal nicht zu beantworten, da der Kindesunterhalt immer in Abhängigkeit zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern steht, welche in jedem Fall unterschiedlich sind.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass minderjährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt haben. Der Barunterhaltspflichtige ist dabei die Person, bei dem das gemeinsame Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Unterhaltsleistungen sind dabei grundsätzlich erst einmal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu erbringen. Ab dem 18. Lebensjahr muss anschließend geprüft werden, ob noch eine weitere Unterhaltsverpflichtung besteht.

Einen Richtwert für den Kindesunterhalt gibt die Düsseldorfer Tabelle, die als Maßstab zur Berechnung des Zahlbetrags dient. Bereits im Jahre 1962 führte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Tabelle ein. Um den veränderten Unterhaltsbedarf stets gerecht zu werden, wird sie stetig angepasst. Die letzte Anpassung fand zum 01.01.2022 statt. Die Düsseldorfer Tabelle stellt grundsätzlich darauf ab, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, wobei dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht zusteht und das Kind seine Zeit über bedeutend kürzere Zeiträume dort verbringt (Residenzmodell). Im Falle eines Wechselmodells stellt die Unterhaltsberechnung auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle einen Sonderfall dar. Doch an wen wird Kindesunterhalt überhaupt ausgezahlt? Der Gesetzgeber unterscheidet im Unterhaltsrecht zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern. Privilegierte Kinder sind minderjährige Kinder. Nicht privilegierte Kinder sind demzufolge Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Unterhaltsberechtigt sind grundsätzlich:

  • minderjährige, schulpflichtige Kinder,
  • volljährige Kinder, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, sich in der Schulausbildung befinden und bei ihren Eltern im Haushalt wohnen und
  • Kinder, die bereits über 21 Jahre alt sind, sofern sie bedürftig sind, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Eine echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit muss bestehen.

Zu beachten ist, dass volljährige Kinder bis 21, welche im Elternhaus leben, als „volljährige privilegierte Kinder“ den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt sind.


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Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Zahlbetrags ist von dem bereinigten durchschnittlichen Nettoeinkommen abhängig. Das unterhaltsbereinigte Nettoeinkommen ist jedoch nicht das Einkommen, das dem Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird. Das unterhaltsbereinigte Nettoeinkommen erhält man, indem man berücksichtigungsfähige Positionen vom ausgezahlten Nettoeinkommen abzieht. Zu diesen Positionen gehören unter anderem eine Arbeitspauschale von 5%, jedoch maximal 150€, sowie eine zusätzliche Krankenversicherung oder eine zusätzliche Altersvorsorge.

Der Gesetzgeber hat mithilfe der Düsseldorfer Tabelle eine Mindestgrenze des Barunterhalts festgesetzt. Dieser beträgt seit dem 01.01.2022 für Kinder von 0 – 5 Jahren 396,00€, für Kinder in dem Alter von 6  bis 11Jahren 455,00€ und für zwölf bis siebzehnjährige Kinder 533,00€. Die Düsseldorfer Tabelle ist in Alters- und Einkommensstufen unterteilt. Je älter das Kind wird, umso höher wird auch der Unterhaltsbedarf. Erhöht sich das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes. Die der Tabelle zu entnehmenden Werte zeigen lediglich die Höhe des Anspruches auf, jedoch nicht den reinen Zahlbetrag, der vom Barunterhaltspflichtigen zu leisten ist. Zur Bestimmung der tatsächlichen Unterhaltshöhe, ist das Kindergeld zu berücksichtigen, das an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, ausgezahlt wird. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, bei volljährigen privilegierten Kindern in voller Höhe. Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten barunterhaltsverpflichtet ist. Also entweder für ein Kind und einen Ehegatten oder für zwei Kinder. Ist lediglich gegenüber einem Kind eine Unterhaltsleistung zu erbringen, ist eine Heraufstufung vorzunehmen, bei der der Barunterhaltspflichtige bei der Unterhaltsberechnung eine Einkommensstufe höher gesetzt wird. Das Gegenteil gilt für den Fall, dass es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte gibt, sodass es in solchen Fällen in der Regel zu einer Herabstufung kommt.

Beispiel 1:

Ein zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Vater hat ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.950,00 Euro. Sein einziges Kind ist 11 Jahre alt. Demnach ergibt sich folgende Berechnung:

(Einkommensgruppe 3 bei Altersgruppe 2) – (1/2 Kindergeld) = Kindesunterhalt

501,00 € – 109,50 € = 610,50 €

In diesem Beispiel hat der Vater insgesamt monatlich 610,50 € als Unterhaltsleistung an das Kind, bzw. dessen gesetzlichen Vertreter zu erbringen.

Beispiel 2:

Ein bereits volljähriges Kind möchte Kindesunterhalt gegenüber seinen Eltern geltend machen. Die Eltern haben ein Gesamtnettoeinkommen von 4.350,00€.

Sie sind somit in die Einkommensgruppe 8 einzuordnen. Das privilegierte volljährige Kind ist der Altersgruppe 4 einzuordnen.

Daraus entsteht folgende Rechnung:

820,00€ – 219,00€ = 601,00€

Das Kind hat also einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen in Höhe von 601,00€.

Hinweis: Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet.

 

Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2022

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
1. bis 1.900 Euro 396 455 533 569
2. 1.901 – 2.300 Euro 416 478 560 598
3. 2.301 – 2.700 Euro 436 501 587 626
4. 2.701 – 3.100 Euro 456 524 613 655
5. 3.101 – 3.500 Euro 476 546 640 683
6. 3.501 – 3.900 Euro 507 583 683 729
7. 3.901 – 4.300 Euro 539 619 725 774
8. 4.301 – 4.700 Euro 571 656 768 820
9. 4.701 – 5.100 Euro 602 692 811 865
10. 5.101 – 5.500 Euro 634 728 853 911
11. 5.501 – 6.200 Euro 666 765 896 956
12. 6.201 – 7.000 Euro 697 801 939 1002
13. 7.001 – 8.000 Euro 729 838 981 1047
14. 8.001 – 9.500 Euro 761 874 1024 1093
15. 9.501 – 11.000 Euro 792 910 1066 1138

Die Düsseldorfer Tabelle wurde wie folgt zum Januar 2022 geändert:

  • Erhöhung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder,
  • innerhalb der ersten Altersstufe auf 396€,
  • in der zweiten Altersstufe auf 455€,
  • innerhalb der dritten Altersstufe auf 533€,
  • Erhöhung des Mindestunterhalts für volljährige Kinder auf 569€,
  • Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um 5 Einkommensgruppen.

Es kann durch aus vorkommen, dass es in gewissen Situationen, die in der Form nicht vorhersehbar waren, zu einer höheren Unterhaltsleistung kommt, das ist dann der so genannte Sonderbedarf. Dazu gehören z.B. notwendige Arztkosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden oder die Kosten für eine Brille.

Gerne berechne ich, als Anwalt für Unterhalt, die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder.


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Wie lange muss Kindesunterhalt bezahlt werden?

Ob und wie lange Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen, ist zum einen von dem Alter des Kindes und zum anderen von der Ausbildung des Kindes abhängig. Die elterliche Sorge endet zwar mit dem Eintritt der Volljährigkeit, dies ist jedoch nicht auf den Unterhalt zu übertragen. Grundsätzlich ist zusagen, dass das Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahr einen Unterhaltsanspruch besitzt, so lange es nicht in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dieser Unterhaltsanspruch wird häufig auch Volljährigenunterhalt genannt.

Der Volljährigenunterhalt ist gerade dann zu bezahlen, wenn das Kind noch zur Schule geht oder es sich in einer Ausbildung, vor allem in der Erstausbildung, befindet. Ein Studium muss ebenfalls von den Eltern gezahlt werden. Für studierende volljährige Kinder wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf, in seinen Anmerkungen zu der Düsseldorfer Tabelle, ein Gesamtunterhaltsbedarf von monatlich 860,00€ festgelegt. Einen Anspruch darauf hat das volljährige Kind allerdings maximal bis zum zweiten Semester, welches über die Regelstudienzeit hinausgeht. Der Unterhalt während der Ausbildung oder dem Studium setzt voraus, dass das unterhaltsberechtigte Kind der Ausbildung oder dem Studium gewissenhaft nach kommt und sich dem nicht mutwillig widersetzt.

Weiterer Aspekte die bei der Frage um den Volljährigenunterhalt berücksichtigt werden, sind die persönliche Entwicklung des Kindes, seine Lebenssituation sowie seine Neigungen und Fähigkeiten.

Die Besonderheit beim Volljährigenunterhalt ist jedoch, dass beide Eltern gemeinsam den Unterhalt für das Kind zu leisten haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob das gemeinsame Kind bei einem Elternteil kostenfrei wohnt. Ein sogenannter Naturalunterhalt wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Der Volljährigenunterhalt wird jedoch nicht zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. Entscheidend für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts eines jeden Elternteils ist sein bereinigtes Nettoeinkommen, denn danach wird der Unterhalt anteilsmäßig aufgeteilt. Ein Elternteil muss jedoch maximal den Zahlbetrag leisten, den er schulden würde, wenn er allein unterhaltspflichtig wäre.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht, erarbeite ich gerne gemeinsam mit Ihnen, wie lange Sie in Ihrer individuellen Situation Unterhalt zahlen müssen.


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Wie hoch ist der Selbstbehalt der unterhaltsverpflichteten Eltern?

Grundsätzlich ist es erst einmal so, dass das Einkommen der Eltern oder des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen wird.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht werde ich allerdings häufig gefragt, ob es einen Selbstbehalt gibt und wenn ja wie hoch der ist.

Der Sinn des Selbstbehalts besteht darin das Existenzminimum zu sichern, denn durch die Unterhaltszahlungen soll es auf Seiten des Barunterhaltspflichtigen nicht zu einer Bedürftigkeit kommen.

Der Selbstbehalt für Personen, die erwerbstätig sind, liegt bei Kindern bis zum 21. Lebensjahr bei 1.160,00€.  Ist jemand nicht erwerbstätig liegt der Selbstbehalt bei 960,00€.

Andere volljährige Kinder, die unterhaltsberechtigt sind, müssen einen Selbstbehalt von 1.400,00€ akzeptieren.

Der Selbstbehalt ist nicht unveränderbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er geändert werden und sich unter anderem an neue Lebensverhältnisse anpassen.

Voraussetzung für eine solche Abänderung des Selbstbehalts können beispielsweise sein, dass die Kosten der Warmmiete höher sind als bei der Berechnung des Selbstbehalts berücksichtigt wurde oder aber der Unterhaltspflichtige erneut geheiratet hat. Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, muss der neue Ehegatte wesentlich mehr Geld verdienen, als der Unterhaltsverpflichtete um diesen im Notfall durch Ehegattenunterhalt unterstützen zu können.

Wird der Selbstbehalt aufgrund von Zahlung mehrere Unterhaltsansprüche (z.B. Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt oder mehrere Barunterhaltsverpflichtungen) der unterschritten, kommt es zu einem Mangelfall bzw. zu einer Mangelberechnung. Bei einer Mangelberechnung werden die vorhandenen Unterhaltsansprüche in eine bestimmte Rangfolge gebracht und in absteigender Rangfolge bedient. Sind mehrere Ansprüche gleichrangig, sind diese gleichmäßig im Verhältnis der jeweiligen Tabellenbeträge zu erfüllen. Minderjährige Kinder und solche im Alter von 18 bis 21, die sich noch in der schulischen Ausbildung befinden und im Haushalt der Eltern leben, werden bei der Bildung der Rangfolge vorrangig beachtet. Darüber hinaus  noch bestehende Unterhaltspflichten zum Beispiel gegenüber dem (Ex-) Ehepartner (z.B. Betreuungsunterhalt) werden in Höhe des übrig gebliebenen Betrages erfüllt, auch wenn es sich nicht um die volle Höhe des Anspruches handelt (einfacher Mangelfall). Kann der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht durch das Einkommen des Barunterhaltpflichtigen gedeckt werden, handelt es sich um einen absoluten Mangelfall.

Nach alledem lässt sich festhalten, dass die Thematik Unterhalt für Kinder ein sehr komplexes Thema ist. Insbesondere wenn mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich einen Anspruch auf Unterhaltszahlung des Unterhalts hat. Dabei ist es zu empfehlen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Als Rechtsanwalt im Unterhaltsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Beratung in Hannover oder für eine Vertretung zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Kindesunterhalt in Hannover