Arbeitgeber darf während eines Arbeitskampfes nicht nach Gewerkschaftszugehörigkeit fragen

Erfurt (jur). Während eines Arbeitskampfes dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit fragen. Dies kann ansonsten die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken, urteilte am Dienstag, 18. November 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 1 AZR 257/13). Ob die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit dagegen in anderen Situationen erlaubt sein kann, ließ der 1. BAG-Senat offen.

Hintergrund des Rechtsstreits waren Tarifauseinandersetzungen bei den Nahverkehrsbetrieben in Bayern. Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern, bei dem auch der beklagte Arbeitgeber Mitglied ist, konnte sich am 20. August 2010 mit der Gewerkschaft Verdi auf einen neuen Tarifvertrag einigen.

Keine Einigung erzielte der Verband jedoch mit der dbb tarifunion, in der die Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) Mitglied ist. Die dbb tarifunion rief daher zur Urabstimmung über Streikmaßnahmen auf.

Noch am selben Tag verlangte der Arbeitgeber von all seinen Beschäftigten unter Angabe von Name und Personalnummer Auskunft darüber, ob sie Mitglied der GDL seien. Angeblich sollte so geklärt werden, welcher Arbeitnehmer von der Verdi-Einigung profitiert. Nach einer Verdi-Mitgliedschaft wurde jedoch nicht gefragt.

Die GDL hielt die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit für unzulässig und klagte auf Unterlassung. Die Frage verletze ihre im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit.

Das BAG entschied, dass die Frage der Gewerkschaftszugehörigkeit während Arbeitskampfmaßnahmen generell unzulässig sei. Die Fragebogenaktion des Arbeitgebers beeinträchtige die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Der Arbeitgeber erlange so Kenntnis vom Umfang und der Verteilung des Mitgliederbestandes und damit auch von dem Kräfteverhältnis der Gewerkschaften.

Die Befragung sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, um die mit Verdi erreichte Tarifeinigung umsetzen zu können. Denn nach der Verdi-Mitgliedschaft sei ja gar nicht gefragt worden.

Die Anträge der GDL auf Unterlassung wies das BAG dennoch aus formalen Gründen zurück. Die Gewerkschaft hatte unter anderem einen zu weit gefassten Unterlassungsantrag gestellt.

Quelle: © www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage